21-2676

Vertrag für Hamburg Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.10.2021

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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27.01.2022
19.01.2022
Ö 8.1
19.01.2022
18.01.2022
11.01.2022
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.10.2021 anliegende Drucksache 21-2475B beschlossen.

 

Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) hat mit Schreiben vom 14.12.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 2.a:

Der Vertrag für Hamburg hat sich als erfolgreiches Instrument für die Zusammenarbeit zwischen Senat und Bezirksämtern zur Umsetzung der Wohnungsbauoffensive des Senats erwiesen. Aus diesem Grund wurde der Vertrag für Hamburg am 16. November 2021 fortgeschrieben und die bewährte Prämierung pro genehmigter Wohneinheit aus dem „Förderfonds Bezirke“ um 100 Euro auf zukünftig 350 Euro angehoben (s. Drs. 22/5820).

Das bewährte Prinzip der Finanzierung von Personal aus Baugenehmigungsgebühren ist auch in der Fortschreibung des Vertrags für Hamburg weiterhin fest verankert. Den Bezirksämtern wird damit die Möglichkeit gegeben, auch über den laufenden Doppelhaushalt hinaus die in Tz. 8 des Vertrags beschriebenen Instrumente im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorgaben der Landeshaushaltsordnung weiterhin anzuwenden, um die Bereitstellung der erforderlichen Personalressourcen zur Umsetzung der Wohnungsbauziele sicherzustellen.

 

Zu 2.d:

Grundsätzlich veranschlagen die Bezirksämter Haushaltsmittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit nach eigenem Ermessen. Zusätzlich dazu stellt der Senat den Bezirksämtern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt jeweils 250 Tsd. Euro zur Verfügung, um auch unter Pandemie-Bedingungen eine Beteiligung der Öffentlichkeit in Angelegenheiten der Bezirksversammlungen im Rahmen hybrider Beteiligungsformate zu gewährleisten (s. Drs. 22/2418). Dem Bezirksamt Altona wurden aus diesen Mitteln im Jahr 2021 insgesamt 21.428 Euro Basismittel und darüber hinaus 14.495 Euro optional abrufbare Mittel bereitgestellt.

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 28.12.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 2.a:

Der neue „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ sieht unter Punkt 8 folgende Regelungen bezüglich des Personalbedarfs in den für die Schaffung von Wohnraum zuständigen Bereichen der Bezirksverwaltungen vor:

Die Bezirksämter werden bei der Umsetzung ihrer Wohnungsbauziele unterstützt.

Sie können, dürfen und sollen zusätzliches Personal einstellen, um die Zahl der Wohnungsbaugenehmigungen dauerhaft auf dem bisher erreichten Niveau von rund 10.000 genehmigten Wohneinheiten pro Jahr zu halten. Die Bezirksämter sind bei ihren Planungskapazitäten in die Lage zu versetzen, mindestens 10 % mehr als die genannte Zielzahl von Baugenehmigungen zu erteilen. (…)

Die Finanzierung von zusätzlich notwendigem Personal der Bezirksämter erfolgt durch Mehrerlöse aus Baugenehmigungsgebühren aufgrund höherer Genehmigungszahlen und etabliert sich als selbstfinanzierendes System innerhalb der Einzelpläne der Bezirksämter. Haushaltsrechtlich bzw. haushaltstechnisch liegen die notwendigen Rahmenbedingungen vor:

  • Zusätzliches Personal kann durch Mehrerlöse innerhalb einer Produktgruppe nach Maßgabe des § 37 LHO finanziert werden.
  • Nach Maßgabe des § 48 LHO sind die Ermächtigungen, Personalkosten zu verursachen, innerhalb eines Einzelplans deckungsfähig (vgl. Art. 6 Nr. 3 des Haushaltsbeschlusses 2021/ 2022).
  • Personalkostenermächtigungen können daher zwischen Produktgruppen verschoben werden (z.B. von der Produktgruppe Bauaufsicht in die Produktgruppe Stadt- und Landschaftsplanung und die Produktgruppe Management des öffentlichen Raums). Nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen stehen unter den Voraussetzungen des § 47 LHO im Folgejahr als Ermächtigungsübertrag zur Verfügung.
  • Auch die Voraussetzungen für die befristete Schaffung der notwendigen Stellen liegen vor: Planstellen für Beamtinnen und Beamte können nach Art. 9 Nr. 36 des Haushaltsbeschlusses 2021/2022 mit Zustimmung der Finanzbehörde befristet neu geschaffen werden, soweit dies zur Gewährleistung zeitnaher Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau erforderlich und die Finanzierung gesichert ist. Stellen für Tarifbeschäftigte können neu geschaffen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
  • Sollte die Gegenfinanzierung im Einzelfall nicht oder nur zeitversetzt möglich sein, werden die Bezirksämter gemeinsam mit der Senatskanzlei und der Finanzbehörde Möglichkeiten zur Finanzierung prüfen.

 

Über die Nutzung der hier dargestellten Möglichkeiten befinden die Bezirksämter.

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen unterstützt die Forderung bezüglich der Sicherstellung einer auskömmlichen Personalausstattung der Bezirksämter für die Bewältigung der Aufgaben, die mit der Schaffung von Wohnraum im Zusammenhang stehen.

 

Der Senat prüft zurzeit, ob eine erneute konzertierte Aktion zur kurzfristigen Fachkräftegewinnung sinnvoll ist oder dezentrale Ausschreibungen favorisiert werden sollten.

 

Zu 2.b:

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Im Flächennutzungsplan wird die Bodennutzung der gesamten Stadt in ihren Grundzügen dargestellt. Grundstücksbezogene Zielkonflikte lassen sich auf dieser Planungsebene daher noch nicht lösen. Auch stellt der Flächennutzungsplan nicht alle Straßen dar. Das Bebauungsplanverfahren ist dafür geeignet, unterschiedliche fachliche Ansprüche an die Bodennutzung im Rahmen der Abwägung durch eine entsprechende Gewichtung auszutarieren und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (Abwägungsgebot). Zuvor definierte Standards können der Abwägung zugrunde gelegt werden, diese aber nicht vorwegnehmen.

Insbesondere die Magistralenentwicklung Hamburgs ist eine sehr komplexe Planungsaufgabe, bei der eine Vielzahl von fachlich betroffenen Dienststellen zusammenarbeiten, um die unterschiedlichen Belange in die Abwägung einzubringen. Grundlagen für die Bebauungsplanverfahren bildet u. a. der in Aufstellung befindliche Masterplan Magistralen sowie der Verkehrsentwicklungsplan. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sowie die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende arbeiten eng zusammen, um die beiden Planwerke und somit die Aspekte der Stadtentwicklung und der Verkehrsentwicklung, die insbesondere an den Magistralen zusammenkommen, miteinander in Einklang zu bringen und somit Konflikte in der Bauleitplanung vorab zu verhindern.

In Bezug auf Verkehrsflächenbedarfe dienen u. a. die „Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen“ (ReStra, siehe https://www.hamburg.de/bvm/restra/) als Orientierung. Die Abwägung des konkreten Einzelfalls muss dabei dem jeweiligen Bebauungsplanverfahren und der dafür durchzuführenden Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorbehalten bleiben.

 

Zu 2.c:

Sowohl im „Bündnis für das Wohnen in Hamburg“ als auch im „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ wird auf den „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“ und den Hamburger Klimaplan Bezug genommen, da beide auch im Bereich der Entwicklung des Wohnraumbestands und beim Wohnungsneubau als rahmensetzende Instrumente zu berücksichtigen sind.

 

Zu 2.d:

Die Bezirksämter entscheiden im Rahmen ihrer Planungshoheit über die Art und Weise der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierfür erhalten sie zusätzliche Mittel für Beteiligungsverfahren. Dies können auch digitale Formate sein. Die Belange der Bürgerinnen und Bürger sollen zügig in Verfahren eingebracht und angemessen berücksichtigt werden, um breit getragene Planungsergebnisse zu erzielen. Bei größeren und bedeutenden Vorhaben hat sich die Stadtwerkstatt als zusätzliches Beteiligungsinstrument bewährt. Es ist daher sicherzustellen, dass die Bezirksämter dieses Instrument bei entsprechenden Projekten nutzen können; entsprechende Ressourcen sind bereitzustellen.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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