21-4672

Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen nach § 172 (1) Nr.1 Baugesetzbuch und § 81 Hamburgische Bauordnung in Othmarschen - Trenknerweg Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
07.02.2024
17.01.2024
Ö 3
17.01.2024
Sachverhalt

Die Wohnsiedlung am Trenknerweg, ein in der zweiten Hälfte der 1950er Jahre entstandenes städtebauliches Ensemble, zeichnet sich durch eine Reihenhausbebauung von großer Einheitlichkeit im funtkionalen wie formal reduzierten Stil der architektonischen Nachkriegsmoderne aus. Das am Gartenstadtmodell orientierte Siedlungskonzept entstand unter den Bedingungen der Wohnungsnot der Nachkriegszeit und sah das Einbetten von insgesamt 95 kleinen Reihenhausgrundstücken in vergleichsweise großgig geschnittene, durchgrünte Gemeinschaftsgrundstücke vor. Im Rahmen des Reichsheimstättengesetzes sollte dabei Bürger:innen mit finanziell eher begrenzten Mitteln der Erwerb von Wohneigentum auch im wohlhabenden Stadtteil Othmarschen ermöglicht werden. Auf Grund ihrer prägenden architektonischen Erscheinung und ihrem milieuspezifischen, auch auf Gemeinschaftseigentum fokussierenden Siedlungsmodell stellt die Wohnsiedlung am Trenknerweg ein Ensemble von besonderer städtebaulicher Bedeutung dar.

 

In jüngerer Zeit mehren sich Bauanträge, die dem Wunsch von Teilen der Bewohnerschaft der Siedlung Rechnung tragen, den begrenzten Wohnraum der Reihenhäuser durch Aufstockungen zu erweitern und die Siedlung somit familienfreundlicher zu gestalten. Gegen die in diesem Zusammenhang gegründete “Initiative Aufstockung am Trenknerweg“ hat sich in der Folge die “Initiative für einen Ensembleschutz der Siedlung Trenknerweg 1-95“ gebildet, die sich den Erhalt des städtebaulich homogenen Siedlungscharakters und die Verhinderung von Aufstockungen zum Ziel gemacht hat.

 

Auf Grundlage des aktuell geltenden Planrechts - im Westen der Siedlung gilt der Bebauungsplan Othmarschen 7 mit den Festsetzungen Reines Wohngebiet, zweigeschossig, Reihenhaus, Baugrenzen, östlich der Straße Trenknerweg gilt der Baustufenplan Groß Flottbek Othmarschen mit den Festsetzungen Reines Wohngebiet, zweigeschossig, offene Bauweise - kann dem durch die Aufstockungsbestrebungen ausgelösten Veränderungsdruck nicht adäquat begegnet werden. Mit den geplanten Erweiterungsmaßnahmen geht die Gefahr milieufremder, baulicher Umgestaltungen der prägenden Bausubstanz einher. Der zusammenhängende ortsbildprägende Charakter, gewährleistet durch die stilistisch homogene Nachkriegs-architektur, die das Quartier bisher prägt, geht unweigerlich verloren und kann nicht mit den Mitteln des Baurechts geschützt werden.

 

Um das charakteristische Ortsbild der Reihenhaussiedlung zu erhalten und gleichzeitig milieugerechte Aufstockungs- und Erweiterungsmaßnahmen zu ermöglichen, ist es aus städtebaulicher Sicht erforderlich, eine Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen nach § 172 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 81 Hamburgische Bauordnung (HBauO) in Othmarschen - Trenknerweg - zu erlassen.

 

Mit der Verordnung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur flächenbezogen bezeichnet. Durch die Verordnung wird die Erhaltungswürdigkeit des Gebiets festgestellt und die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen nach § 172 Absatz 1 BauGB begründet. Ob die Voraussetzungen für eine mögliche Versagung einer Genehmigung im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben gegeben sind, ist erst im Rahmen der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag zu prüfen. Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren.

 

Sowohl der Abriss von milieuprägender Bausubstanz als auch eine sich in den Milieubereich einfügende Gestaltung von Erweiterungs- und Neubauten kann über das Instrument der städtebaulichen Erhaltungsverordnung gesteuert werden.

 

Mit der ergänzenden Gestaltungssatzung nach § 81 HBauO können zusätzlich stadtgestalterische Aspekte zukünftig geplanter Maßnahmen, wie die einheitliche Verwendung und Farbigkeit des Fassadenmaterials Putz, einheitliche Fensterformate und ein einheitlicher, milieuverträglicher Dachrandabschluß bis ins Detail geregelt und gesteuert werden.

 

Das Amt empfiehlt dem Planungsausschuss, die Einleitung für die Aufstellung einer Verordnungüber die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen nach § 172 (1) Nr.1 Baugesetzbuch und § 81 Hamburgische Bauordnung in Othmarschen - Trenknerweg.

 

Petitum/Beschluss

:

Der Planungsausschuss wird um Zustimmung gebeten.

 

Anhänge

Umgrenzung der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung Trenknerweg