21-4373

Veranstaltungsvorhaben „Christmas Garden Hamburg" vom 17. November 2023 bis 14. Januar 2024 im Botanischen Garten/ Loki-Schmidt-Garten Kleine Anfrage von Dr. Claus Schülke (AfD)

Kleine Anfrage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
07.11.2023
24.10.2023
09.10.2023
28.09.2023
Sachverhalt

Eine Firma River Concerts GmbH und eine zur DEAG Deutsche Entertainment AG       gehörende Fa. Christmas Garden Deutschland GmbH haben mittels eines in Groß-Flottbek und Nienstedten an alle Haushaltungen verteilten Flyers bzw. im Internet (www.christmas-garden.de) angekündigt, im Botanischen Garten in der Zeit vom 17. November 2023 bis zum 14. Januar 2024, also für zwei Monate, tägliche Veranstaltungen jeweils von 16:30 Uhr bis 22:00 Uhr durchzuführen. Das für jeden Besuch zu entrichtende Eintrittsgeld für Erwachsene  betrage jeweils zwischen 16,50 Euro und 32,00 Euro. Der Vorverkauf laufe bereits.

 

Gegenstand dieser Veranstaltungen sollen „hochwertige Licht- und Klanginstallationen, speziell komponierte Musik sowie ein weihnachtliches Gastronomieangebot“ sein.

 

In diesem Zusammenhang wird auf ein verstärktes Verkehrsaufkommen und einen damit verbundenen erhöhten Lärmpegel hingewiesen.

 

Interessierten Unternehmen soll auch mit diesem Vorhaben zugleich  so wörtlich - die ideale Plattform für Markenkooperationen, Sponsoring, POS-Aktionen (d.h. Werbemaßnahmen am Verkaufspunkt) und Gettogether-Events geboten werden                

(www.christmas-garden.de/sponsoring)

 

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt Altona:

 

  1. Ist der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens bereits gestellt? Wer ist Antragsteller? Welche Fachabteilungen sind für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung dieses Vorhabens zuständig bzw. einzubeziehen?

 

  1. Unter Beachtung welcher landesrechtlichen Rechtsvorschriften ist die Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung des Botanischen Gartens (im Wesentlichen außerhalb der geltenden Öffnungszeiten geplant) zu beurteilen?

 

  1. Welche die benachbarten (reinen) Wohngebiete gegen Lärmimmissionen schützende Vorschriften hat das Amt bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens zu beachten?

 

  1. Ist über den Antrag bereits entschieden? Falls ja, wie lautet die Entscheidung und ihre Begründung (bitte vollständig und wörtlich) und wird die Entscheidung öffentlich gemacht/ veröffentlicht?

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

Der Antrag liegt dem Fachamt Bauprüfung seit dem 20.09.2023 vor. Für die Prüfung und Erteilung der Genehmigung ist das Fachamt Bauprüfung zuständig. Nach erster Einschätzung wird das Amtr Stadt- und Landschaftsplanung zu beteiligen sein, möglicherweise auch das Naturschutzreferat.

 

Zu 2:

Fehlanzeige.

 

Zu 3:

Fehlanzeige.

 

Es handelt sich nicht um eine nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftige Anlage. Der Veranstalter hat unabhängig von einem Genehmigungsverfahren die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) resp. der Freizeitlärmrichtlinie einzuhalten.

 

Zu 4:

Siehe Antwort zu 1. Die Genehmigung wird ggf. im Transparenzregister veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgt keine Veröffentlichung.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.