Veranstaltungsvorhaben Christmas Garden Hamburg" vom 17. November 2023 bis 14. Januar 2024 im Botanischen Garten/ Loki-Schmidt-Garten Kleine Anfrage von Dr. Claus Schülke (AfD)
Eine Firma River Concerts GmbH und eine zur DEAG Deutsche Entertainment AG gehörende Fa. Christmas Garden Deutschland GmbH haben mittels eines in Groß-Flottbek und Nienstedten an alle Haushaltungen verteilten Flyers bzw. im Internet (www.christmas-garden.de) angekündigt, im Botanischen Garten in der Zeit vom 17. November 2023 bis zum 14. Januar 2024, also für zwei Monate, tägliche Veranstaltungen jeweils von 16:30 Uhr bis 22:00 Uhr durchzuführen. Das für jeden Besuch zu entrichtende Eintrittsgeld für Erwachsene betrage jeweils zwischen 16,50 Euro und 32,00 Euro. Der Vorverkauf laufe bereits.
Gegenstand dieser Veranstaltungen sollen „hochwertige Licht- und Klanginstallationen, speziell komponierte Musik sowie ein weihnachtliches Gastronomieangebot“ sein.
In diesem Zusammenhang wird auf ein verstärktes Verkehrsaufkommen und einen damit verbundenen erhöhten Lärmpegel hingewiesen.
Interessierten Unternehmen soll auch mit diesem Vorhaben zugleich – so wörtlich - die ideale Plattform für Markenkooperationen, Sponsoring, POS-Aktionen (d.h. Werbemaßnahmen am Verkaufspunkt) und Gettogether-Events geboten werden
(www.christmas-garden.de/sponsoring)
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt Altona:
Das Bezirksamt beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Der Antrag liegt dem Fachamt Bauprüfung seit dem 20.09.2023 vor. Für die Prüfung und Erteilung der Genehmigung ist das Fachamt Bauprüfung zuständig. Nach erster Einschätzung wird das Amt für Stadt- und Landschaftsplanung zu beteiligen sein, möglicherweise auch das Naturschutzreferat.
Zu 2:
Fehlanzeige.
Zu 3:
Fehlanzeige.
Es handelt sich nicht um eine nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftige Anlage. Der Veranstalter hat unabhängig von einem Genehmigungsverfahren die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) resp. der Freizeitlärmrichtlinie einzuhalten.
Zu 4:
Siehe Antwort zu 1. Die Genehmigung wird ggf. im Transparenzregister veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgt keine Veröffentlichung.
:
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.