21-2211.1

Veloroute 14 Elbgaustraße - Stellungnahme zur Erstverschickung Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2021

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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06.09.2021
26.08.2021
Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 12.05.2021 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-1942.1 beschlossen.

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 52 hat mit Schreiben vom 27.07.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 3:

Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung des lichtsignalisierten Kontenpunktes Elbgaustraße/Farnhornweg ist planerisch der Straßenbaulastträger zuständig. Hierbei ist im Planungsprozess die Verkehrssicherheit zu prüfen.

Gemäß § 45 Abs. 5 StVO ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

Und im Weiteren wird im § 45 Abs. 3 nachfolgend auszugsweise ausgeführt, dass die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen oder zu entfernen sind. Die Straßenbaulastträger legen -vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest.

 

Zu 5:

Die unter Punkt 5 formulierte Forderung, von einer Radwegebenutzungspflicht außerhalb von Protected Bike Lanes und Radfahrstreifen abzusehen, um auf der Veloroute eine Wahlfreiheit zu erhalten, ist rechtlich nicht haltbar.

Eine Radwegebenutzungspflicht ergibt sich verkehrsrechtlich ausschließlich aus den Regelwerken der StVO (hier: VwV zur StVO, § 2 Abs. 4 StVO, Mindestanforderungen) sowie den Regelwerken ERA 2010 (Pkt. 2.3.6). Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht erfolgt erst nach sehr sorgfältiger Prüfung hinsichtlich verkehrserheblicher Sicherheitsaspekte (z.B. Verkehrsbelastung) durch die Straßenverkehrsbehörden.

Es besteht in den der VD 52 für die Erstverschickung vorliegenden Planungsunterlagen lediglich für die beidseitig angelegten baulichen Radwege der Elbgaustraße -beginnend ab der Einmündung Elbgaustraße / Elly-See-Straße bis zur Kreuzung Elbgaustraße / Farnhornweg -zwingend eine Radwegebenutzungspflicht.

Der Begriff „Protected Bike Lanes" ist in den einschlägigen Regelwerken nicht enthalten. Auch ist eine bauliche Ausgestaltung nicht standardisiert. Hierzu liegen der VD 52. bisher keine Planungsunterlagen vor.

 

Zu 6:

Siehe Ausführungen zur Frage 3.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 16.08.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Die Sichtbarkeit des Radverkehrs an Kreuzungen soll durch die Planung deutlich verbessert werden. Die heute veralteten Führungen an der Elbgaustraße sollen durch Führungen ersetzt werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Zu einzelnen Führungsformen und Örtlichkeiten siehe die nachfolgenden Antworten. Im Übrigen prüft der zuständige Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer auch noch einmal grundsätzlich, an welchen Einmündungen zum Beispiel durch die Schaffung von Gehwegüberfahrten die Verkehrssicherheit und der Fahrkomfort weiter verbessert werden können.

 

Zu 2:

Auf dem Abschnitt Elly-See-Straße bis Farnhornweg soll im Sinne der Einigung mit dem Radentscheid (siehe Drs. 22/106) eine größtmögliche Trennung von Rad- und Kfz-Verkehr erreicht werden. Die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens mit baulichem Trennelement hätte insbesondere zur Folge, dass alle Straßenbäume entfallen müssten, weshalb diese Lösung nicht weiterverfolgt wird. Im Bereich der Kfz-Fahrstreifen können aufgrund der hohen Verbindungsfunktion und Auslastung der Straße (unter anderem Teil einer Groß- und Schwertransportroute) keine zusätzlichen Flächen gewonnen werden. In den Nebenflächen lassen sich regelkonforme Radwege anlegen, die ein sicheres und komfortables Vorankommen ermöglichen. Es kann dadurch eine baulich getrennte Führung geschützt vom Kfz-Verkehr realisiert werden. Durch den Grün- und Parkstreifen entsteht ein zusätzlicher Puffer.

 

Zu 3:

An der Kreuzung Elbgaustraße/Farnhornweg sind in der bestehenden Planung vorgelagerte Aufstellflächen vorgesehen, um die Sichtbarkeit des Radverkehrs zu gewährleisten. Am westlichen Kreuzungsarm  ist ein aufgeweiteter Radaufstellstreifen eingeplant. Für die Rechtsabbiegenden von der Elbgaustraße-Süd in den Farnhornweg-Ost sowie vom Farnhornweg-Ost in die Elbgaustraße-Nord sind getrennte Signalisierungen zwischen Rad- und Kfz-Verkehr vorgesehen, so dass hier kein Konfliktpotenzial beim Abbiegen entsteht. Aufgrund der hohen Verkehrsstärken und um eine größtmögliche bauliche Trennung von Rad- und Kfz-Verkehr zu erreichen, kann an dieser Stelle daher auf eine Berliner Lösung verzichtet werden. Durch die Lage der Bushaltestelle im nördlichen Kreuzungsarm und die gegebene Sichtbarkeit des Radverkehrs wird auch hier von einer Berliner Lösung abgesehen, um den Radverkehr möglichst getrennt vom Kfz-Verkehr führen zu können.

 

Zugunsten breiterer Räume für den Rad- und Fußverkehr wird die Leistungsfähigkeit der Kreuzung für den Kfz-Verkehr künftig herabgesetzt. So ist in der Planung in der Elbgaustraße am nördlichen und südlichen Kreuzungsarm jeweils ein Fahrstreifen weniger enthalten als im Bestand. Eine weitere Reduzierung der Leistungsfähigkeit durch Entfall der Dreiecksinsel  ist nach derzeitigem Stand der Prüfung nicht möglich. Um jedoch die Sicherheit für Rad- und Fußverkehr zu erhöhen, wird der Rechtsabbieger künftig signalisiert, so dass freies Rechtsabbiegen unterbunden wird. Durch den LSBG wird noch einmal geprüft, wie die Insel verbreitert werden kann, um die Aufstellflächen für den Rad- und Fußverkehr optimieren zu können. 

 

Die Anschlüsse an bestehende Radverkehrsanlagen außerhalb der Planungsgrenzen werden angepasst.

 

Zu 4:

Bei ausreichenden Breitenverhältnissen wird eine Trennung durch einen Grünstreifen geprüft.

 

Für die Ostseite der Elbgaustraße zwischen Farnhornweg und Bezirksgrenze ist Folgendes zu sagen: Zwischen Kilometrierung 0+570 und 1+130 befindet sich zwischen dem Geh- und Radweg eine 7,26 m bis 7,66 m breite Grünfläche. Eine weitere bauliche Trennung zum Fuß- sowie Kraftfahrzeugverkehr erscheint daher nicht notwendig. Zwischen Kilometrierung 1+220 und 1+420 wird die Umsetzung eines Kopenhagener Radwegs geprüft. Zwischen Kilometrierung 1+420 und 1+590 verläuft der Zweirichtungsradweg zur Anbindung des Radschnellweges. Um Konflikte mit dem Fußverkehr insbesondere mit wartenden Fahrgästen zu vermeiden, wird der Radweg bewusst an die Straßenbegrenzungslinie nach hinten versetzt. Eine bauliche Trennung wird an dieser Stelle aufgrund der Stolpergefahr nicht empfohlen.

 

Für die Westseite der Elbgaustraße zwischen Farnhornweg und Bezirksgrenze wird zwischen Kilometrierung 1+260 und 1+450 die Umsetzung eines Kopenhagener Radwegs geprüft. Zwischen Kilometrierung 0+540 und 1+180 würde die Umsetzung eines Radfahrstreifens oder Kopenhagener Radwegs dazu führen, dass alle bestehenden Straßenbäume und Parkstände entfallen würden. Insbesondere zugunsten der Straßenbäume wird daher von einer solchen Lösung abgesehen. Zwischen Kilometrierung 1+480 und 1+580 wird aufgrund des potenziellen Konflikts mit wartenden Fahrgästen ein Kopenhagener Radweg als nicht sinnvoll erachtet. Aufgrund des nur kurzen Streckenabschnitts wird zugunsten einer durchgängigen und steten Führung des Radverkehrs die Umsetzung eines Radfahrstreifens nicht berücksichtigt.

 

Zu 5:

r die Abschnitte mit einem gemeinsamen Geh- und Radweg wird der Entfall der Benutzungspflicht mit den zuständigen Dienststellen geprüft. Ein Entfall der Benutzungspflicht für die Abschnitte mit baulichen Radwegen ist derzeit nicht vorgesehen. Die Radwege werden regelkonform hergestellt.

 

Zu 6:

Die Knotenpunktbereiche im Planungsgebiet werden hinsichtlich ihrer Kurvenradien und Kompaktheit geprüft und gegebenenfalls optimiert. Die Verlegung der Haltestellen Langbargheide hinter den Kreuzungsbereich wird geprüft. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Taktfolgezeiten und der Kfz-Verkehrsstärken die Verlegung der Haltestellen an den Fahrbahnrand auskömmlich ist.

 

Zu 7:

Eine Signalisierung der Radschnellweg-Querung wird nochmals geprüft. Die realisierbaren Warte- und Freigabezeiten sind dann nochmals abzuwägen gegenüber einer freien Querung. Eine Aufstellfläche für den Fußverkehr wird vorgesehen.

 

Die Verlegung der Querungshilfe in Höhe der Fangdieckstraße ist nur umsetzbar, wenn die Linksabbiegemöglichkeit für den aus Norden kommenden Kraftfahrzeugverkehr untersagt werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Radschnellweg künftig sowohl über die Fangdieckstraße als auch den Fangdieckgraben weitergeführt werden soll, um sowohl Ziele in den verdichteten Bereichen von Eimsbüttel als auch in Altona optimal zu erschließen. Die Einrichtung eines Zweirichtungsradwegs auf der Ostseite der Elbgaustraße trägt dazu bei, dass die beiden Äste besser erreicht und miteinander verknüpft werden können. Ein Zweirichtungsradweg mit einer Breite von 4 m wird umgesetzt, wenn dadurch die Breite des angrenzenden Gehwegs nicht übermäßig reduziert werden muss.

 

Zusätzlich wird im Bereich der Unterführung eine weitere signalisierte Querung für den Fußverkehr geprüft.

 

Zu 8:

Bei Entfall der Benutzungspflicht werden entsprechende Auf- und Ableitungen für diesen Bereich vorgesehen. Eine Sanierung des Brückenbauwerks ist absehbar leider nicht zu erwarten. 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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