Veloroute 14 Elbgaustraße Stellungnahme zur Erstverschickung Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2021
Letzte Beratung: 26.08.2021 Bezirksversammlung Ö 12.53
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 12.05.2021 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-1942.1 beschlossen.
Die Verkehrsdirektion (VD) 52 hat mit Schreiben vom 27.07.2021 wie folgt Stellung genommen:
Zu 3:
Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung des lichtsignalisierten Kontenpunktes Elbgaustraße/Farnhornweg ist planerisch der Straßenbaulastträger zuständig. Hierbei ist im Planungsprozess die Verkehrssicherheit zu prüfen.
Gemäß § 45 Abs. 5 StVO ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
Und im Weiteren wird im § 45 Abs. 3 nachfolgend auszugsweise ausgeführt, dass die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen oder zu entfernen sind. Die Straßenbaulastträger legen -vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest.
Zu 5:
Die unter Punkt 5 formulierte Forderung, von einer Radwegebenutzungspflicht außerhalb von Protected Bike Lanes und Radfahrstreifen abzusehen, um auf der Veloroute eine Wahlfreiheit zu erhalten, ist rechtlich nicht haltbar.
Eine Radwegebenutzungspflicht ergibt sich verkehrsrechtlich ausschließlich aus den Regelwerken der StVO (hier: VwV zur StVO, § 2 Abs. 4 StVO, Mindestanforderungen) sowie den Regelwerken ERA 2010 (Pkt. 2.3.6). Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht erfolgt erst nach sehr sorgfältiger Prüfung hinsichtlich verkehrserheblicher Sicherheitsaspekte (z.B. Verkehrsbelastung) durch die Straßenverkehrsbehörden.
Es besteht in den der VD 52 für die Erstverschickung vorliegenden Planungsunterlagen lediglich für die beidseitig angelegten baulichen Radwege der Elbgaustraße -beginnend ab der Einmündung Elbgaustraße / Elly-See-Straße bis zur Kreuzung Elbgaustraße / Farnhornweg -zwingend eine Radwegebenutzungspflicht.
Der Begriff „Protected Bike Lanes" ist in den einschlägigen Regelwerken nicht enthalten. Auch ist eine bauliche Ausgestaltung nicht standardisiert. Hierzu liegen der VD 52. bisher keine Planungsunterlagen vor.
Zu 6:
Siehe Ausführungen zur Frage 3.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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