21-4649.1

Sportplatz Baurstraße schneller fertigstellen II Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.11.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.05.2024
Ö 9.1
07.05.2024
Ö 11.1
25.04.2024
Ö 12.2
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.11.2023 anliegende Drucksache 21-4561B beschlossen.

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat hierzu mit Schreiben vom 02.01.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Wie  bereits   der   Stellungnahme  der  Behörde  r  Inneres  und  Sport zur Drs.

21-4339B zu entnehmen ist, liegt die fachliche Zuständigkeit im Fall des „Sportparks Bahrenfeld“ (Baurstr.) beim Bezirksamt Altona.

Die für die Fertigstellung des Großspielfeldes erforderlichen finanziellen Mittel stehen beim BA HH-Mitte/ Bezirklicher Sportstättenbau (M/BS) als zuständigen Realisierungsträger zur Verfügung. Darüber hinaus stehen der Behörde für Inneres und Sport weiterhin keine Haushaltsmittel zur Errichtung von bezirklichen Sportanlagen zur Verfügung.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 03.04.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 2:

Die Fertigstellung der Anlage Baurstraße bzw. die Inbetriebnahme des noch nicht fertiggestellten Spielfeldes sind an den Zeitpunkt der Fertigstellung des BAB 7-Deckels gekoppelt, da aufgrund der für diesen Bereich ermittelten Schadstoffemissionen von der BAB 7 eine entsprechende Festsetzung im B-Plan Bahrenfeld 63 erfolgte.

 

Diese Festsetzung erfolgte auf Grundlage eines Luftschadstoffgutachtens mit entsprechenden Emissionsberechnungen zur Anlage Baurstraße und entspricht auch weiterhin der fachlichen Einschätzung des Bezirksamtes. Es ist davon auszugehen, dass die Fahrgeschwindigkeit auf der BAB 7 - der Beschluss bezieht sich auf die derzeit vorgegebene Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h im Baustellenbereich - nur einen vergleichsweisen geringen Einfluss auf die erzeugten Emissionen hat. Dies wurde von Seiten des Bezirksamtes in der Sitzung der Bezirksversammlung erläutert und kann im o.a. Gutachten im Detail nachvollzogen werden.

 

Darüber hinaus ist im B-Plan für einen etwaigen früheren Betrieb ausdrücklich ein neues, umfassendes Gutachten als Bewertungsgrundlage vorgesehen. Ein sich immer wieder ändernder Baustellenbetrieb in Straßenführung, Geschwindigkeit und Stauanfälligkeit, wie er bis zur Fertigstellung des BAB 7-Deckels auf diesem Straßenabschnitt zu erwarten ist, kann nicht für eine verbindliche Beurteilung von Jahresmittelgrenzwerten, die im Rahmen des Gutachtens nach 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) zu berechnen sind, herangezogen werden.

 

Fazit: Eine Ist-Emissionsmessung entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen der 39. BImSchV und ist aus diesem Grund abzulehnen. Die Erstellung eines neuen Luftschadstoffgutachtens ist bei einem veränderlichen Baustellenbetrieb nicht möglich.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge