Sicherstellung einer bedarfsgerechten Kinderbetreuung in Altona Auskunftsersuchen von Uwe Batenhorst, Robert Risch und Tobias Steinhaus (alle AFD-Fraktion)
Letzte Beratung: 02.04.2025 Jugendhilfeausschuss Ö 7.1
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt viele Eltern in Altona vor große Herausforderungen. Ein zentraler Faktor ist dabei die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen und bezahlbaren Kinderbetreuungsplätzen. In den letzten Jahren gab es immer wieder Diskussionen über Engpässe in der Kinderbetreuung, insbesondere für Kinder unter drei Jahren.
Um einen umfassenden Überblick über die aktuelle Situation der Kinderbetreuung in Altona zu erhalten und mögliche Handlungsbedarfe zu identifizieren, ist es notwendig, detaillierte Informationen zu verschiedenen Aspekten der Betreuungslandschaft zu erheben.
Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen:
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Anzahl Kitas in Altona nach Verband, Stand 17.02.2025 | |
Verband |
Anzahl Kitas |
Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V. |
2 |
Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e.V. |
5 |
Der Paritätische Wohlfahrtsverband Hamburg e.V. |
47 |
Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Hamburg e.V. |
5 |
Diakonisches Werk Hamburg |
30 |
Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH |
23 |
Kindermitte e.V. Bündnis für Soziales Unternehmen |
12 |
Kompetenzzentrum PARIKOM Nord |
17 |
Nicht organisierte Träger |
18 |
SOAL - Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. |
49 |
Insgesamt |
208 |
Zu 2:
Anzahl betreuter Kinder in Altona nach Altersgruppen, Stand: 30.09.2024* | |
Altersgruppe |
Anzahl Kinder |
Elementar |
7.103 |
Krippe |
3.478 |
Insgesamt |
10.581 |
*Verlässliche aktuellere Daten liegen nicht vor, da die Kita-Gutscheine von den Kita-Trägern erst sukzessive nach dem Beginn der Betreuung bei der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde in Rechnung gestellt werden.
Zu 3 und 4:
Die für die Kindertagesbetreuung zuständige Behörde verfügt nicht über die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Informationen. Sie hat daher die im Bezirk Altona ansässigen Kita-Träger ersucht, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Von insgesamt 130 Trägern, die in Altona eine oder mehrere Kindertageseinrichtungen betreiben, haben vier Träger sowie die Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH (Elbkinder) Rückmeldungen übermittelt. Diese beziehen sich auf insgesamt 27 der 208 im Bezirk Altona ansässigen Kitas.
Zum Stichtag 21.02.2025 waren für diese 27 Kitas insgesamt 152 Krippenkinder sowie 99 Elementarkinder auf den Wartelisten verzeichnet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den sogenannten Wartelisten primär um Interessentenlisten handelt und Kinder häufig bei mehreren Einrichtungen gleichzeitig vorgemerkt sind. Zudem kann eine geringere Auslastung nicht ausschließlich auf eine unzureichende Nachfrage zurückgeführt werden, sondern beispielsweise auch auf laufende Baumaßnahmen oder personelle Engpässe.
Die durchschnittliche Auslastung der betreffenden Einrichtungen lag im Januar 2025 bei 78,8 Prozent.
Zu 5 und 6:
Zum Stichtag 30.9.2024* waren im Bezirk Altona 121 Kindertagespflegepersonen aktiv. Diese betreuten an diesem Tag 478 Kinder.
*Verlässliche aktuellere Daten liegen nicht vor, da die Leistungen von den Kindertagespflegepersonen erst sukzessive nach dem Beginn der Betreuung bei der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde in Rechnung gestellt werden.
Zu 7:
Kindertagespflegepersonen dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf fremde Kinder zeitgleich betreuen. Die Betreuungszeiten und -tage richten sich nach dem Bedarf der Eltern und können bei dieser familiennahen und flexiblen Betreuungsform für jedes Kind individuell ausgehandelt werden. Sie können daher von Tag zu Tag sowie für jede Stunde des Tages erheblich variieren. So können zum Beispiel mehrere Kinder von einer Kindertagespflegeperson an einem Tag nacheinander betreut werden, ohne dass eine maximale Auslastung mit fünf fremden gleichzeitig betreuten Kindern erfolgt. Die Ermittlung einer durchschnittlichen Auslastungsquote ist somit weder möglich noch aussagefähig.
Zu 8:
Zu 9:
Die Betreuung zur Gewährleistung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung gemäß SGB VIII findet in Hamburg über Kita und Kindertagespflege statt. Dabei bieten die Kindertageseinrichtungen gemäß Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (LRV) grundsätzlich Betreuung an fünf Tagen in der Woche mit bis zu zwölf Stunden täglich an. Auf Wunsch der Eltern kann auch Kindertagespflege genutzt werden. Die Betreuung in den Randzeiten und am Wochenende wird in Hamburg grundsätzlich über Kindertagespflege abgedeckt. Dabei obliegt es im Rahmen des Systems der Kind-bezogenen Bewilligungen den selbstständig tätigen Kindertagespflegepersonen, welches Angebot sie zur Betreuung in Randzeiten, über Nacht oder am Wochenende bieten. Andere Projekte oder Initiativen zur Kinderbetreuung betreffen den rein privaten Raum und entziehen sich der Kenntnis der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde.
Zu 10:
Siehe Antwort zu 9.
Zu 11:
Siehe Antwort zu 9.
Zu 12 – 14:
Im vorrangig nachfrageorientierten Hamburger Kita-Gutschein-System erfolgt keine zentrale Angebotsplanung seitens des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Eine zentrale Bedarfsermittlung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger hat sich in der Vergangenheit als nicht zielführend erwiesen. Die Träger der Kindertageseinrichtungen passen mit ihrer Kenntnis der örtlichen Bedarfslage eigenverantwortlich die bestehenden Angebotsstrukturen in ihren Kitas an, richten neue Kitas ein oder schließen Einrichtungen. Sie können vor Ort schneller auf die regionale Nachfrage und Gegebenheiten reagieren. Das Finanzierungssystem erlaubt flexibles Handeln der Träger. Diese Planungsfreiheit der Kita-Träger war für den erfolgreichen Ausbau der Kindertagesbetreuung in Hamburg von entscheidender Bedeutung und hat zu einem produktiven Qualitätswettbewerb zwischen den Anbietenden und zu einer bedarfsgerechten Ausgestaltung der Angebote geführt. Ergänzend steuert die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde den Kita-Ausbau in Kooperation mit den Bezirksämtern bei größeren Wohnungsneubauvorhaben im Rahmen neuer Bebauungspläne, in Stadtteilen mit bislang nicht ausreichend gedeckten Bedarfen und im Rahmen des Projektes 50 Kitas an Schulstandorten.
Wenn Eltern keinen anspruchserfüllenden Kita-Platz für ihr Kind finden, erhalten sie beim zuständigen Bezirksamt grundsätzlich Unterstützung in Form eines Platznachweisverfahrens. Die Anzahl der offenen Verfahren mit der Leistungsart Eingliederungshilfe, die als Indiz für eine mögliche Unterversorgung betrachtet werden könnten, sind im Verhältnis zur Anzahl der Kinder sehr gering und aktuell hamburgweit rückläufig. Vor diesem Hintergrund geht die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde nicht von einer grundsätzlichen Unterversorgung dieses oder anderer Leistungsangebote der Kindertagesbetreuung aus. Dies gilt auch für den Bezirk Altona.
Zu 15:
Neben den Regelungen des SGB VIII und des Hamburgischen Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) wird die Qualität der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen für ganz Hamburg in erster Linie durch den LRV geregelt. Dieser zwischen der Stadt Hamburg und der Anbieterseite der Kitas vereinbarte Vertrag ist für alle Anbieter, die diesem beigetreten sind, verpflichtend und regelt Leistungen und Qualitätsstandards der Betreuung. Darüber hinaus werden in den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen Hamburg grundlegende Fragen des Betriebes von Kindertageseinrichtungen verbindlich geregelt. Für die Qualität des Bildungsauftrages der Kindertageseinrichtungen sind die Hamburger Bildungsleitlinien für die pädagogische Arbeit in Kitas mit der „Perspektive Kind“ handlungsleitend.
Auch für die Kindertagespflege gelten die im SGB VIII und im Hamburger KibeG festgelegten Vorgaben. Darüber hinaus sind in der Kindertagespflegeverordnung (KTagPflVO) die Standards für die Eignung von Kindertagespflegepersonen und die Höhe des Tagespflegegeldes festgelegt. Für die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen ist in Hamburg das bundesweit anerkannte Curriculum des Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege verbindlich festgeschrieben.
Zu 16:
Es bestehen mehrere Instrumentarien, die Qualität der Arbeit in Kindertageseinrichtungen zu überprüfen. Neben der anlassbezogenen Überprüfung entsprechend der Regelungen des SGB VIII ist in Hamburg seit Ende 2019 das Kita-Prüfverfahren etabliert. In diesem Kontext werden die Einrichtungen anlasslos nach einem mit den Vertragsparteien des LRV vereinbarten Verfahren überprüft. Dabei ist der Schwerpunkt der Überprüfung, die Einhaltung der strukturellen Standards des LRV zu gewährleisten, wie bspw. das vorzuhaltende Personalvolumen.
Hinsichtlich der Qualität der pädagogischen Arbeit sollen Kitas bzw. Kita-Träger nach einem von ihnen ausgewählten Qualitätsentwicklungsverfahrens die pädagogische Arbeit reflektieren und weiterentwickeln. Hierzu gehört auch die Auseinandersetzung mit den Hamburger Bildungsleitlinien für die pädagogische Arbeit in Kitas (vormals Hamburger Bildungsempfehlungen). Die Überprüfung der pädagogischen Arbeit, die direkt am Kind erfolgt, obliegt daher unmittelbar den Kita-Trägern und Einrichtungen in eigener Hoheit. Hingegen sollen die Leitlinien letztlich auch im standortspezifischen pädagogischen Konzept der Einrichtung Eingang finden. Diese Konzepte sind ebenfalls im Rahmen des Kita-Prüfverfahrens zu überprüfen.
Ergebnisse des Kita-Prüfverfahrens werden anonymisiert in aggregierten Jahresberichten veröffentlicht (s. Drs. 22/5392, 22/13110, 22/16310).
Die Qualität der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege wird durch die verbindliche Qualifizierung und regelmäßige Fortbildung durch das Sozialpädagogische Fortbildungszentrum (SPFZ) sowie die Feststellung der Eignung und Überprüfung der Kindertagespflegepersonen z.B. durch Hausbesuche durch die bezirklichen Tagespflegebörsen gewährleistet.
Zu 17:
Sowohl die Trägerverbände der Kindertageseinrichtungen als auch das SPFZ halten ein umfangreiches Fortbildungsangebot für pädagogische Fachkräfte bereit.
Gemäß § 15 LRV sind die Träger dazu verpflichtet, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern interne und externe Fortbildungsmaßnahmen und den Zugang zu Fachberatung zu ermöglichen. Die zuständige Fachbehörde ist verpflichtet, hierfür jährlich zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Kindertagespflegepersonen haben gemäß Kindertagespflegeverordnung eine Fortbildungsverpflichtung von 18 Unterrichtseinheiten innerhalb von zwei Jahren. Hierfür stehen ihnen das umfassende kostenfreie Fortbildungsangebot des SPFZ speziell für Kindertagespflegepersonen sowie das allgemeine Fortbildungsangebot des SPFZ für alle pädagogischen Fachkräfte offen. Darüber hinaus dürfen sie auch andere anerkannte Fortbildungsangebote nutzen.
Zu 18:
Es ist unklar, was mit der Frage gemeint ist – die durchschnittlichen Kosten, die der Freien und Hansestadt entstehen (abzüglich der festgesetzten Familieneigenanteile) oder die der Elternbeiträge.
Die Leistungsentgeltvereinbarungen für 2024 sind derzeit erst zum Teil abgeschlossen. Daher können noch keine aktuell gültigen Durchschnittswerte für 2024 ermittelt werden.
Die Höhe der Elternbeiträge ist abhängig von der Betreuungsform, der Altersgruppe des Kindes, der Familiengröße, dem Familieneinkommen und dem zeitlichen Betreuungsumfang und kann der Elternbeitragsbroschüre entnommen werden. Die Mindest- und Höchstsätze finden sich auch auf der Webseite: Höhe Elternbeitrag Kita Kindertagespflege Hamburg.
Zu 19:
Familien, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, bestimmte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, einen Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, müssen für die Betreuung ihrer Kinder auch bei Betreuungszeiten, welche über die für jedes Kind beitragsfreie Grundbetreuung hinausgehen, keinen Elternbeitrag leisten. Aber auch Familien, die den Mindestsatz oder mehr zahlen und für die der berechnete Elternbeitrag eine unzumutbare Härte darstellt, können den Erlass oder die Reduzierung des Elternbeitrags beantragen (sog. Härtefallregelung) und werden somit finanziell unterstützt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass kein Kind aufgrund finanzieller Probleme seiner Familie auf den Besuch einer Kita verzichten muss.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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