21-2102

Rücksichtnahme bei der Abstellung von E-Scootern gilt für alle! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.05.2021

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 26.08.2021 Bezirksversammlung Ö 12.21

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.05.2021 anliegende Drucksache 21-1880.1 beschlossen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mir Schreiben vom 15.06.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Im Rahmen der zwischen Hamburg und den Anbietern von E-Scooter-Sharing geschlossenen Vereinbarung ist festgehalten, dass beim Abstellen von E-Scootern auf Gehwegen grundsätzlich eine freibleibende nutzbare Gehwegbreite von 1,6 m zu gewährleisten ist. Es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis. Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen E-Scooter legal auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen geparkt werden. Durch das Abstellen der Fahrzeuge dürfen andere Verkehrsteilnehmer:innen nicht behindert werden. Eine gemäß StVO vorgeschriebene freibleibende Gehwegbreite gibt es jedoch nicht.

 

Zu 2 und 3:

Der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) sind bisher keine Beschwerden bekannt, in denen E-Scooter gezielt in Aufstellflächen von Bushaltestellen an der S-Bahn Othmarschen sowie an Haltestellen in Ottensen aufgestellt wurden. Dies gilt ebenso für das Aufstellen der Fahrzeuge vor Behindertenparkplätzen. Die BVM wird die Anbieter:innen dennoch auf die Anregungen der Bezirksversammlung Altona hinweisen.

 

Zu 4:

Sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, sind die zuständigen Behörden grundsätzlich dazu berechtigt, E-Scooter unverzüglich aus dem Straßenraum zu entfernen.

 

Zu 5:

Das Auf- und Abstellen – auch von gewerblich im sog. „Free Float“ betriebenen – E-Scootern ist straßenrechtlich grundsätzlich als Gemeingebrauch und nicht als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) zu qualifizieren. Analog zu Fahrrädern  dürfen E-Scooter damit legal auf Gehwegen geparkt werden. Sofern Hamburg Flächen für das Auf- und Abstellen von E-Scootern ausweist, können die Sharing-Betreiber:innen aktuell nicht dazu verpflichtet werden, diese auch zu nutzen. Vor diesem Hintergrund würden gebührenpflichtige Flächen vermutlich nicht angenommen. Die bisher in Hamburg errichteten Abstellflächen im Rahmen der Pilotprojekte in den Bezirken Altona und Hamburg-Mitte können ohne Gebühren genutzt werden.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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