Ottenser Kleingärten dauerhaft sichern - Flächen aus dem Flächennutzungsplan umwidmen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.03.2023
Letzte Beratung: 07.06.2023 Planungsausschuss Ö 4.1
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 30.03.2023 anliegende Drucksache 21-3942B beschlossen.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) hat mit Schreiben vom 21.04.2023 wie folgt Stellung genommen:
Ein Ansinnen, die in der Beschlussvorlage genannten Flächen der Flurstücke 876, 2626, 2625, teilweise 2633 und 991 sei es für den Schulbau oder für Schulwege in Anspruch zu nehmen, existiert seitens der BSB nicht. Da dieses Ansinnen nicht existiert, kann die BSB hiervon auch nicht Abstand nehmen.
Im Übrigen weist die BSB darauf hin, dass nach Auffassung der BSB der Vertrag zwischen dem Landesbund der Gartenfreunde e. V. (LGH), dem Kleingartenverein Heimgartenbund Altona e. V. (KGV 202) und der FHH nicht die planungsrechtliche Sicherung der Flurstücke 2626 und 2625 umfassen kann. Hierbei handelt es sich nach Kenntnis der BSB nicht um Flächen von Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern auf städtischem Grund sondern um Grabeland, welches sich im Privatbesitz befindet.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat unter Beteiligung des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen mit Schreiben vom 16.05.2023 wie folgt Stellung genommen:
Die Aufgabe, Bauleitpläne (Bebauungspläne und den Flächennutzungsplan) aufzustellen, liegt nach den §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Gemeinde, in Hamburg also beim Senat und der Bürgerschaft. Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetzes) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung (Weiterübertragungsverordnung-Bau) wurde die regelhafte Planungshoheit für Bebauungspläne auf die Bezirksämter übertragen. Die Zuständigkeit für die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) liegt beim Senat bzw. der Bürgerschaft (siehe § 6 Absatz 1 Nr. 1 sowie § 2 Absatz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz).
Der Flächennutzungsplan ist ein gesamtstädtisches formales Planungsinstrument und bildet die Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das gesamte Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Als vorbereitender Bauleitplan gibt er der öffentlichen Verwaltung verbindliche Hinweise zur Entscheidung über den Inhalt von Bebauungsplänen oder Genehmigungen von Vorhaben.
Das BauGB sieht für die Bauleitplanung ausgehend von § 1 Absatz 2 BauGB ein zweistufiges System vor. Der Flächennutzungsplan (FNP) bildet dabei den vorbereitenden Bauleitplan, aus dem der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan, gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 BauGB zu entwickeln ist (Entwicklungsgebot). Ein Bebauungsplan, der dem Flächennutzungsplan widerspricht, wäre rechtswidrig. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der FNP durch die BSW als Verfahrensträgerin geändert werden (Parallelverfahren), sofern die Ziele der Planung auch mit gesamtstädtischen Zielen vereinbar sind.
Ein Eingriff in die Planungshoheit des Bezirksamtes liegt somit nicht vor, da gemäß Bauleitplanfeststellungsgesetz die Zuständigkeit für die Aufstellung, Änderung und Feststellung des Flächennutzungsplans nicht beim Bezirksamt mit seiner Bezirksversammlung liegt.
Für Flächen im nördlichen und östlichen Teil des seitens des Bezirksamtes vorgesehenen Plangebietes für den geplanten Bebauungsplan Othmarschen 48 steht der Flächennutzungsplan dem Bebauungsplanentwurf entgegen, da auf diesen Flächen Wohnbauflächen dargestellt sind. Insofern würde der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Absatz 2 Baugesetzbuch verstoßen. Eine planungsrechtliche Sicherung ist auch nicht zwingend erforderlich. Für den überwiegenden Anteil der Kleingärten wurde jedoch durch einen Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem LIG und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. bereits im Jahr 2020 erklärt, dass diese Kleingärten bei einer möglichen, aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplanten Inanspruchnahme, planungsrechtlich gesicherten Kleingärten gleichgestellt seien. Nur für einen sehr geringen Bereich im östlichen Teil des bisher vorgesehenen Plangebietes besteht diese Sicherung nicht, da es sich bei diesen Flächen um Grabeland in Privatbesitz handelt, auf dessen ausgeübte Nutzung die FHH aufgrund der Eigentumsverhältnisse grundsätzlich keinen Einfluss hat.
Daraus folgt, dass die von der FHH verpachteten Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sind aufgrund der vertraglichen Situation genauso gesichert, als wären sie in einem Bebauungsplan festgesetzt. Die Freie und Hansestadt steht zu diesem Vertrag, wird diesen auch so einhalten und in Folge dessen mindestens für den vertraglich umfassten Bereich in absehbarer Zeit keine der angesprochenen Kleingartenflächen für Wohnungsbau nutzen. Zudem hat die Behörde für Schule und Berufsbildung bereits in ihrer Stellungnahme zur Drucksache 21-3942B erklärt, dass ein Ansinnen, die in der Beschlussvorlage genannten Flächen der Flurstücke 876, 2626, 2625, teilweise 2633 und 991 sei es für den Schulbau oder für Schulwege in Anspruch zu nehmen, nicht existiert.
Die BSW hält daher weiterhin an den Zielen der vorbereitenden Bauleitplanung – Darstellung von Teilbereichen als „Wohnbauflächen“ im Flächennutzungsplan – fest, um sehr langfristig Flächen aufgrund des anhaltenden Wohnungsbedarfs vorzuhalten, auch wenn derzeit keine Umsetzung geplant oder zu erwarten ist. Durch die bereits bestehende vertragliche Sicherung des überwiegenden Teils der Kleingartenflächen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich und wäre damit aus Ressourcengesichtspunkten unwirtschaftlich. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist somit entbehrlich.
:
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.