22-1236.3

Nutzung von Früchten in Grünanlagen ermöglichen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Grün, Naturschutz und Sport

Beschlussempfehlung öffentlich

Letzte Beratung: 27.11.2025 Bezirksversammlung Ö 9.4.2

Sachverhalt

Laut „Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (siehe Anlage) ist es gemäß § 1 (3) in öffentlich Grün- und Parkanlagen u.a. verboten:

3. Blumen, Zweige, Früchte abzubrechen, abzuschneiden oder abzupflücken,

4. Holz, Pilze, Früchte, Sämereien oder Vogeleier zu sammeln, Tiere zu fangen oder mutwillig zubeunruhigen oder Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entnehmen

Diese zum Schutz der Anlagen an sich sinnvollen Einschränkungen schließen zugleich eine mögliche Nutzung von Anpflanzungen im Sinne der Idee einer „Essbaren Stadt“ aus. Die Grünanlagenverordnung sieht allerdings unter § 1 (4) vor, dass die zuständige Behörde von den Verboten nach Absatz 3 Nummern 2 bis 11, 13 und 14 im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.

Ausgehend davon, dass das Bezirksamt die zuständige Behörde ist, empfiehlt der Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport der Bezirksversammlung Altona einstimmig zu beschließen:

Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Abs. 2 BezVG wird gebeten, dem Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport eine Liste mit Flächen vorzuschlagen, für die ausnahmsweise das Pflücken und Einsammeln von Früchten für den Eigenbedarf, in kleinen Mengen und ohne Beschädigung der Bäume erlaubt werden kann. Als Beispiele seien der Abschnitt des Westerparkes zwischen Baron-Voght-Straße und Fruchtwiese oder die Grothsche Wiese auf dem Tunnelmund der A7 genannt.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
27.11.2025
Ö 9.4.2
Anhänge

Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

Lokalisation Beta
Baron-Voght-Straße

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.