20-5296

Nutzung einer Ausgleichsfläche in Rissen als Modellflugplatz (Flurstück 6168) Mitteilungsdrucksache des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Sachverhalt

Ein Teil der bisher als Modellflugplatz genutzten Fläche ist als Ausgleichsfläche dem festgestellten Bebauungsplan Rissen 45 zugeordnet. Die nördliche angrenzende Teilfläche soll im Bebauungsplan-Entwurf Rissen 44/Sülldorf 18 eine Festsetzung als Ausgleichsfläche erhalten. Der Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport hat im April und Mai 2017 Beschlüsse gefasst, die eine Beendigung der Nutzung durch die Luftsportgruppe vorsehen. Am 03.04.2018 stimmte der Ausschuss der Verlängerung einer Duldung einer weiteren Nutzung als Modellflugplatz bis Ende des Jahres 2018 zu.

 

In der Zwischenzeit haben die Luftsportgruppe und das Bezirksamt große Anstrengungen unternommen, eine andere geeignete Fläche im Bezirk Altona oder in Wedel zu finden. Dies ist nicht gelungen. Daher befürwortet das Bezirksamt Altona eine widerrufliche Duldung der weiteren Nutzung der Fläche unter den u.g. Voraussetzungen. Die Regelungen sind erforderlich, um auf benachbarten Ausgleichsflächen die gewünschte Ansiedlung von Kiebitzen und anderen Wiesenvögeln wieder zu ermöglichen. Der Luftsportgruppe würde erlaubt werden, weiterhin widerruflich eine Teilfläche von 1.000 m² der Wiese für den Modellflug zu nutzen. Die Duldung einer  Nutzung soll unter den folgenden Bedingungen erfolgen:

 

  1. Die Teilfläche des Flurstücks ist in dem Bebauungsplan Rissen 45/Sülldorf 22 für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Danach ist die Fläche als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind eine Düngung, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.
  2. Jahreszeitliche Beschränkungen zum Schutz der Tierwelt
    In Abweichung zu 1. wird das Mähen der Teilfläche schon ab dem 15. April eines jeden Jahres geduldet. Zwischen dem 1. Februar und dem 31. März eines jeden Jahres darf kein Flugbetrieb erfolgen.
  3. Als Fluggeräte dürfen nur Segel- oder Elektroflugmodelle verwendet werden. Geräte mit Verbrennungsmotoren, Helikopter und Drohnen sind nicht zulässig.

 

 

 

  1. Überflugbeschränkungen zum Schutz der Tierwelt
    Zwischen dem 1. April und dem 31. Mai eines jeden Jahres darf der Modellflug nur innerhalb eines Gebietes mit einem Radius von 250 m entsprechend des anliegenden Lageplans erfolgen.
  2. Es dürfen maximal 6 Flugmodelle gleichzeitig betrieben werden. Die Fläche darf nur für den Flugbetrieb des Vereins genutzt werden. Die Durchführung von Veranstaltungen und Festen ist nicht zulässig.
  3. Die Errichtung von baulichen Anlagen auf der Fläche und das Parken von KFZ an den Feldwegen sind  nicht zulässig.
  4. Die Duldung erfolgt widerruflich. Bei Verstößen gegen die Bedingungen oder sofern die Freie und Hansestadt Hamburg andere Absichten zur Nutzung der Fläche oder für den Naturschutz hat, kann die Duldung jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartal widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ausgleichsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen in der Nähe umgesetzt werden sollen. Das Bezirksamt Altona kann jederzeit Änderungen der Bedingungen der Nutzung verlangen.

 

Der Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport wird um Kenntnisnahme gebeten, dass das Bezirksamt beabsichtigt, den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Gründvermögen zu bitten, eine weitere Duldung der Nutzung unter den genannten Bedingungen gegenüber der Luftsportgruppe bzw. dem Pächter auszusprechen.

 

Anhänge

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