Neues Zentrum Altona - Breite Beteiligung der Bevölkerung jetzt starten! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.10.2024
Letzte Beratung: 27.02.2025 Bezirksversammlung Ö 10.6
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.10.2024 anliegende Drucksache 22-0278B beschlossen.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 27.11.2024 zu den Ziffern 1 – 5 wie folgt Stellung genommen:
Die Rahmenbedingungen für die Umgestaltung des heutigen Bahnhofs Altona nach der Verlegung des Fern- und Regionalbahnhofs an den Diebsteich sind in der Abstimmung. Zu gegebener Zeit wird es eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung geben.
Auf Nachfrage haben die Finanzbehörde (FB) und die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) mitgeteilt, dass die von der BSW übersandte Stellungnahme in Abstimmung mit der FB bzw. BVM erfolgt ist.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 11.02.2025 wie folgt Stellung genommen:
Das Bezirksamt steht mit den anderen Dienststellen der Freien und Hansestadt im laufenden Kontakt zu diesem Thema. Wie die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Bezirksversammlung bereits mitgeteilt hat, findet in den kommenden Monaten die Klärung der Rahmenbedingungen statt. Aufgrund der Vielzahl an Aspekten (Klima, Grün- und Freiraum, Verkehr, Städtebau, Eigentumsverhältnisse usw.) ist eine gemeinschaftliche Bearbeitung der jeweiligen Dienststellen der Freien und Hansestadt unter Einbeziehung der politischen Gremien und der Öffentlichkeit für diese Aufgabe erforderlich. Dem Stadtentwicklungsausschuss wird sobald wie möglich und laufend hierzu berichtet.
Ein Teil der betroffenen Fläche ist evoziert und das Bahnhofsumfeld wird durch die zuständige Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) beplant. Insofern liegt aus Sicht des Bezirksamtes keine Zuständigkeit vor, da weder ein entsprechendes Projekt in unserem Verantwortungsbereich existiert, noch die erforderlichen Personalkapazitäten vorhanden sind.
Planungsverfahren und Wettbewerbe in dieser Größenordnung, unabhängig vom Flächeneigentum, fallen nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes. Das Bezirksamt kann lediglich im Rahmen des Verfahrens fachliche Beiträge leisten oder als Sachverständiger unterstützen.
Der Beschluss scheint daher aus Sicht des Bezirksamtes nicht korrekt adressiert zu sein. Inhaltliche Anliegen dieser Art sollten gemäß §27 BezVG direkt an die zuständigen Fachbehörden gerichtet werden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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