Nachbarschaftsgewerbe in schweren Zeiten schützen Sonder-Außengastronomie bis einschließlich 2025 prolongieren! Dringlicher Antrag der Fraktionen von FDP und CDU
Letzte Beratung: 09.10.2023 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Ö 2
Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die in Altona ansässigen Gastronomiebetriebe abzufedern, haben Bezirksversammlung und Bezirksamt erstmals im Jahr 2020 Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung von Parkbuchten zur Außengastronomie ermöglicht. Aus gegebenem Anlass sind die erteilten Genehmigungen bis einschließlich 2023 mehrfach prolongiert worden. Gewerbetreibende im Bezirk Altona haben von dem unbürokratischen Verfahren und der damit verbundenen Planungssicherheit massiv profitiert. Die in Altona gefundene Regelung hat wesentlich dazu beigetragen, dass viele inhabergeführte Betriebe – die aufgrund von Umsatzeinbußen in ihrer Existenz bedroht waren – gesichert werden könnten. Die an diesen Betrieben hängenden Existenzen, Arbeitsplätze, Steuereinnahmen und ihr unschätzbarer Wert für die Stadtteilkultur bleiben unserem Bezirk so erhalten.
Auch wenn sich die Frequenz seit Ende der Corona-Pandemie wieder alten Zeiten annähert, konnten die dadurch erlittenen Verluste nicht aufgeholt werden und schmälern immer noch das Eigenkapital der Betriebe und somit die Kreditwürdigkeit der Unternehmer. Die Bezirksversammlung hat mit der Verlängerung der Sonderregelung bis Ende 2023 (vgl. Drs. 21-3416B) das Gastgewerbe stark unterstützt. Doch neue tiefgreifende Herausforderungen für die in Altona ansässigen Gastronomiebetriebe haben sich aufgetan. So führt die seit 2022 anhaltende Inflation zu einer massiven Verteuerung, insbesondere der Lebensmittelpreise. Auch die Mietpreisentwicklung im gewerblichen Bereich – wo keinerlei gesetzliche Regulierungsinstrumente zur Verfügung stehen – belastet viele Betriebe schwer. Hinzu kommt der sich verschärfende Personalmangel in der Gastronomie. Gerade mit Blick auf die derzeit auslaufenden Steuernachzahlungsfristen und die 2024 anstehende Mehrwertsteuererhöhung in der Gastronomie zählt für die ortsansässige Gastronomie jeder einzelne Außenplatz.
Im Interesse der nachhaltigen Quartiersentwicklung sowie aufgrund der aufgeführten wirtschaftlichen Implikationen für den Bezirk bzw. die Stadt gilt es, insbesondere die nachbarschaftlich-orientierten, inhabergeführten Betriebe nach Kräften zu unterstützen. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass die Außengastronomie sich in die Quartiere einfügt, hervorragend angenommen wird und während der Pandemie aufgetretene Konflikte weitestgehend gelöst werden konnten. Auch andere Gewerbe wie der Einzelhandel profitieren enorm vom einer Frequenzerhöhung in den Altonaer Geschäftsstraßen. So hat sich die Außengastronomie als Katalysator für nicht motorisiertes Einkaufen in den Vierteln erwiesen. Im Übrigen ist es nicht im Interesse des Bezirks, umgewidmete Parkplätze wieder für den ruhenden Verkehr freizugeben. Im Kerngebiet steht durch das Projekt „freiRaum Ottensen“ ohnehin eine weitreichende Verkehrsberuhigung mit geplantem Baubeginn im Laufe des Jahres 2025 an.
Der in Altona eingeschlagene Weg hat sich als richtig erwiesen und sollte aufgrund der andauernd schweren wirtschaftlichen Lage fortgesetzt werden. Analog zu einer kürzlich im Bezirk Mitte beschlossenen Regelung, sollte die Außengastronomie in Altona zudem ausnahmsweise bis einschließlich 2025 ganzjährig genehmigt werden.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, Anträge auf Sondernutzung auf Parkbuchten im Sinn von Ausnahmegenehmigungen befristet bis zum 31.12.2025 (und längstenfalls bis dort Baumaßnahmen stattfinden) ganzjährig zu genehmigen oder unbürokratisch zu prolongieren. Anträge für die Nutzung von Parkbuchten, die das bisher bewilligte Maß nicht überschreiten, sind bis maximal Fristende erneut zu genehmigen; Neuanträge sowie Anträge mit erweiterten Flächen sind dem zuständigen Ausschuss, dem Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorschriften zur Wahrung der jeweils geltenden Restgehwegbreiten sowie die Ruhezeiten in den Abendstunden sind den ansässigen Gastronomiebetrieben im Zuge der Prolongation zu verdeutlichen. Das Amt wird angehalten, die Einhaltung dieser Vorschriften regelmäßig zu kontrollieren.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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