21-4949

Leerstand Seniorenresidenzen in der Beseler Straße und im Müllenhoffweg Kleine Anfrage von Karsten Strasser (Fraktion DIE LINKE)

Kleine Anfrage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
27.05.2024
Ö 10.5
27.05.2024
13.05.2024
Ö 9.5
13.05.2024
25.04.2024
Sachverhalt

Ende März 2021 ist die Seniorenresidenz Groß Flottbek am Müllenhoffweg Hausnummer 15 geschlossen worden, vgl. Hamburger Abendblatt vom 3. Mai 2021. Ebenso hat das privat betriebene Seniorenheim Sancta Barbara in der Beseler Straße Hausnummern 12 bis 14 vor einigen Jahren seinen Betrieb eingestellt. Nach Angaben von Anwohnenden stehen beide Gebäude mit ihren zahlreichen Appartements seit einigen Jahre leer und sind unbewohnt. Nach § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, als Wohnraum zu bewerten. Daher gelten die Vorschriften des HmbWoSchG in vollem Umfang für die Appartements der beiden leerstehenden Seniorenresidenzen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

 

  1. Ist dem Bezirksamt ein Leerstand von Wohnraum bezogen auf die nachstehend aufgezählten Gebäude bekannt?

a)      Beseler Straße Hausnummern 12 bis 14

b)      llenhoffweg Hausnummer 15

 

Vorbemerkung: Bitte alle weiteren Fragen für jeden der genannten Fälle 1. a) und b) einzeln beantworten.

 

  1. Wenn ja, seit wann steht das Gebäude in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten Einzelfällen leer?
  2. Wenn ja, seit wann kennt das Bezirksamt in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten Einzelfällen den Leerstand?

 

  1. Wie hat das Bezirksamt Bezirksamt in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten  Einzelfällen vom Leerstand erfahren?
    1. Wenn das Bezirksamt durch Verfügungsberechtigte in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten Einzelfällen vom Leerstand erfuhr, wurde der Leerstand unverzüglich nach vier Monaten angezeigt?

 

Wenn nein:

Hat das Bezirksamt ein Bußgeld nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 HmbWoSchG verhangen?

Wenn ja: Wie hoch?

Wenn nein: Warum nicht?

 

b. Wenn  das  Bezirksamt  durch Dritte oder von Amts wegen vom Leerstand erfuhr, hat das

    Bezirksamt  nach  § 15 Abs. 1 Nr. 1  Alternative 1 HmbWoSchG ein Bußgeld verhangen?

    Wenn ja: Wie hoch?

    Wenn nein: Warum nicht?

 

  1. Hat das Bezirksamt in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten Einzelfällen Erkenntnisse, wie viele Wohnungen, Appartements und zu Wohnzwecken nutzbare Einzelräume stehen? Bitte jeweils Anzahl und Fläche in m2 angeben.

 

  1. Ist der Leerstand in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten Einzelfällen durch das Bezirksamt genehmigt?

      Wenn ja:

      Seit wann?

      Aus welchen Gründen ist die Zweckentfremdung genehmigt?

      Wenn nein:

      Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt bisher unternommen?

 

  1. Sollte der Leerstand nicht genehmigt sein, hat das Bezirksamt Bußgelder nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 HmbWoSchG verhangen?

      Wenn ja: Wie hoch?

      Wenn nein: Warum nicht?

 

  1. Hat das Bezirksamt in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten Einzelfällen ein Wohnnutzungsgebot nach § 12 Abs. 1 HmbWoSchG angeordnet?

      Wenn ja: Wann?

      Wenn nein: Warum nicht?

 

  1. Hat das Bezirksamt in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten Einzelfällen ein Wiederherstellungsgebot nach § 12 Abs. 2 HmbWoSchG angeordnet?

      Wenn ja: Wann?

      Wenn nein: Warum nicht?

 

  1. Hat das Bezirksamt in den vorstehend unter 1. a) und b) genannten Einzelfällen die Einsetzung eines Treuhänders nach § 12a Abs. 1 HmbWoSchG geprüft oder einen eingesetzt?

      Wenn ja: Seit wann?

      Wenn nein: Warum nicht?

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Bei den benannten Gebäuden handelt es sich um genehmigte Seniorenresidenzen.

 

Gemäß Ziffer 2.3 der Fachanweisung zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) erfüllen u.a. nicht den Begriff des Wohnraumes im Sinne dieses Gesetzes:

 

  • Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstalts- und Nutzungs-verhältnisses benutzt werden, wie staatliche Alten- und Pflegeheime, Gemein-schaftsunterkünfte der Bundeswehr, Vollzugsanstalten;

 

  • Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Hamburgischen Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz HmbWBG) genutzt werden;

 

 

  • Gebäude, die für andere Heime genutzt werden, bei denen die Führung eines vollständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil die Haushaltsführung in Gemeinschaftsräumen erfolgt.

 

Die Gebäude unterliegen den Vorschriften des HMbWoSchG nicht, somit kann der Leerstand nicht weiter verfolgt werden. Die Beantwortung der Fragen erübrigt sich somit.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

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