Leerstand Seniorenresidenzen in der Beseler Straße und im Müllenhoffweg Kleine Anfrage von Karsten Strasser (Fraktion DIE LINKE)
Ende März 2021 ist die Seniorenresidenz Groß Flottbek am Müllenhoffweg Hausnummer 15 geschlossen worden, vgl. Hamburger Abendblatt vom 3. Mai 2021. Ebenso hat das privat betriebene Seniorenheim Sancta Barbara in der Beseler Straße Hausnummern 12 bis 14 vor einigen Jahren seinen Betrieb eingestellt. Nach Angaben von Anwohnenden stehen beide Gebäude mit ihren zahlreichen Appartements seit einigen Jahre leer und sind unbewohnt. Nach § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, als Wohnraum zu bewerten. Daher gelten die Vorschriften des HmbWoSchG in vollem Umfang für die Appartements der beiden leerstehenden Seniorenresidenzen.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
a) Beseler Straße Hausnummern 12 bis 14
b) Müllenhoffweg Hausnummer 15
Vorbemerkung: Bitte alle weiteren Fragen für jeden der genannten Fälle 1. a) und b) einzeln beantworten.
Wenn nein:
Hat das Bezirksamt ein Bußgeld nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 HmbWoSchG verhangen?
Wenn ja: Wie hoch?
Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn das Bezirksamt durch Dritte oder von Amts wegen vom Leerstand erfuhr, hat das
Bezirksamt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 HmbWoSchG ein Bußgeld verhangen?
Wenn ja: Wie hoch?
Wenn nein: Warum nicht?
Wenn ja:
Seit wann?
Aus welchen Gründen ist die Zweckentfremdung genehmigt?
Wenn nein:
Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt bisher unternommen?
Wenn ja: Wie hoch?
Wenn nein: Warum nicht?
Wenn ja: Wann?
Wenn nein: Warum nicht?
Wenn ja: Wann?
Wenn nein: Warum nicht?
Wenn ja: Seit wann?
Wenn nein: Warum nicht?
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Bei den benannten Gebäuden handelt es sich um genehmigte Seniorenresidenzen.
Gemäß Ziffer 2.3 der Fachanweisung zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) erfüllen u.a. nicht den Begriff des Wohnraumes im Sinne dieses Gesetzes:
Die Gebäude unterliegen den Vorschriften des HMbWoSchG nicht, somit kann der Leerstand nicht weiter verfolgt werden. Die Beantwortung der Fragen erübrigt sich somit.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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