21-2685

Laubbläser und Laubsauger – naturschädigend und laut Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.11.2021

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
01.02.2022
01.02.2022
Ö 12.3
27.01.2022
18.01.2022
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.11.2021 anliegende Drucksache 21-2544B beschlossen.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 21.12.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Vorab:

Grundsätzlich erkennt das Bezirksamt die Zielsetzung der politischen Schwerpunktsetzung durch diesen Beschluss an.

Allerdings hätte der Beschluss bei sofortiger Umsetzung massive Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit in den Grünanlagen und im Forst, die Auskömmlichkeit der Unterhaltungsmittel, die Leistungsfähigkeit des Bauhofes und des Forstes sowie die werterhaltende Pflege der Anlagen.

 

Zu 1:

Die Vorgabe elektrisch betriebene Laubbläser bei Vergaben an Externe vorzugeben, kann für tragbare Geräte in die Vertragsbedingungen aufgenommen werden. Da die Leistungsstärke der Akkugeräte noch nicht mit benzinbetriebenen Geräten vergleichbar ist, ist eine Preissteigerung in den Angeboten zu erwarten. Laubsauger können ausgeschlossen werden.

 

Zu 2:

Im Wesentlichen erfolgt die Laubbeseitigung bereits jetzt auf Wegen und Gebrauchsrasen. Allerdings ist der Einsatz teilweise auf folgenden Fläche erforderlich:

Landschaftsrasen, Stauden- und Rosenflächen, Spiel- und Sportflächen, Wasserbecken, Wegebankette, Gehölzrandstreifen, Treppenanlagen. Ansonsten kann das Bezirksamt mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen keine verkehrssichere und werterhaltende Pflege gewährleisten.

 

Zu 3:

Der Ausschluss von Laubbläsern in Naturräumen ist nach derzeitigen Stande der Personal- und Geräteausstattung nicht zu gewährleisten.

In diesen Bereichen wird im Wesentlichen nicht mit tragbaren Rückengeräten, sondern mit leistungsstarken Anbaugeräten an Schleppern oder auf Rädern geführten Großgeräten gearbeitet. Hierfür gibt es nach Kenntnis des Bezirksamtes keine adäquaten alternativen Geräte. Somit würden die in der Vorbemerkung genannten Folgen auftreten.

 

Zu 4:

Bei Neubeschaffungen von Laubbläsern als Rückengeräte strebt das Bezirksamt die Bestellung von akkubetrieben Motoren an. Dies ist allerdings abhängig von der Mittelbereitstellung und der Verfügbarkeit der Geräte auf dem Markt. Überschlägig würde das Ausstatten des Bauhofes und des Forstes mit akkubetriebenen Rückengeräten Kosten in Höhe von ca. 100.000,-- Euro verursachen.

Die geringere Arbeitseffektivität und damit Kostensteigerung in der Grünpflege wäre zusätzlich zu bemessen.

Laubsauger werden in der Regel im Bezirksamt nicht verwendet. Das gilt nicht für anderweitige Geräte, die das Laub von Rasen- und Wegeflächen mechanisch aufnehmen. Die Geräte müssen auch zukünftig zwangsläufig zum Einsatz kommen.

 

Zu 5:

Dem Grünausschuss kann über Umsetzungsstände berichtet werden. Eine praktikable Anpassung des Beschlusses wäre aus Sicht der Verwaltung sinnvoll.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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