21-4888

Kinder unter Inobhutnahme brauchen besonderen Schutz! – Anhörungsrecht gemäß § 28 BezVG (Anhörungsrecht bei Standortentscheidungen) muss sichergestellt werden Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.01.2024

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
15.04.2024
Ö 7.1
15.04.2024
03.04.2024
28.03.2024
26.03.2024
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.01.2024 anliegende Drucksache 21-4711B beschlossen.

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 18.03.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Sozialbehörde nimmt das Anhörungsrecht der Bezirksversammlungen nach § 28 BezVG sehr ernst und hat in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2024 ihr Bedauern dazu ausgedrückt, dass die Beteiligung der Bezirksversammlung vor dem Hintergrund der hohen Dynamik in der aktuellen Situation bisher nicht erfolgt war. Diese Verfahren werden in der Regel fristgerecht und verlässlich geführt, dies soll auch für zukünftige Verfahren Grundlage sein. Die Sozialbehörde gewährleistet die Anhörung der Bezirksversammlung zur Ansiedlung, Schließung oder wesentliche Veränderung entsprechender Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 28 BezVG.

 

Gleichwohl möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei der Einrichtung „Kinderhaus Planckstraße“ des Trägers Sterni-Park nicht um ein Kinderschutzhaus oder eine Kinderschutzgruppe handelt, sondern um eine stationäre Einrichtung für eine definierte Altersgruppe nach § 34 SGB VIII. Im Unterschied hierzu fallen die Kinderschutzgruppen und das Kinderschutzhaus der Freien und Hansestadt Hamburg in Trägerschaft des LEB unter die Definition einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Mithin stellt die Einrichtung in der Planckstraße eine Einrichtung der Jugendhilfe dar, die durch den Träger SterniPark errichtet wurde. Errichtungen von Einrichtungen der Jugendhilfe durch rechtlich selbständige Träger erfüllen nicht die Voraussetzung des § 28 BezVG, weshalb die Anhörung kein rechtlich erforderliches Verwaltungsverfahren darstellt. Gleichwohl ist es der Sozialbehörde bedeutsam, den Bezirk Altona über die Entwicklungen der Jugendhilfe im Bezirk Altona zu informieren und zu beteiligen.

 

Die Sozialbehörde führt in ihrer Funktion als Landesjugendamt gem. §§ 45 bis 48a SGB VIII im Sinne der Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen die Aufsicht und Beratung von (teil-)stationären Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen mit besonderer Sorgfalt aus. Hierzu gehören auch anlassbezogene Besuche und Prüfungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Die Beschlüsse und Hinweise der Bezirksversammlung Altona zur Einrichtung „EVE Theodorstraße“ werden zwischen der Sozialbehörde und dem Träger in den regelhaft stattfindenden Qualitätsgesprächen zu pädagogischen und qualitativen Fragestellungen thematisiert.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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