22-0907

Hygienestandards in Barbershops Dringlicher Antrag der CDU-Fraktion

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 24.04.2025 Bezirksversammlung Ö 9.3

Sachverhalt

In der Drucksache 22-0567 wird auf Nachfrage der CDU mitgeteilt, dass im Bereich körpernaher Dienstleistungen in Nagelstudios und Barber Shops keinerlei Sach- und Fachkunde vorhanden sein muss.


Der hygienische Standard in diesen Betrieben wird nur anlassbezogen bei Beschwerden kontrolliert.


Die meisten Kunden sind nicht in der Lage, Hygienemängel zu erkennen und sie in Bezug auf die eigene Gesundheit zu beurteilen.


Im Gegensatz dazu gibt es vergleichbare Berufsgruppen, die eine zertifizierte Ausbildung benötigen, welche unter anderem die Hygiene und die mit ihrem Fachbereich im Zusammenhang stehenden Krankheiten betreffen beispielsweise Podologen und Friseure.

Das gesundheitliche Risiko für Kunden bei unsachgemäßer Hygiene ist groß. Neben bakteriellen Erkrankungen oder Mykosen (Pilzerkrankungen) besteht durchaus auch die Gefahr der Übertragung von Viruserkrankungen.

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung Altona beschließen:

Das Bezirksamt gemäß § 19 BezVG sowie die Sozialbehörde gemäß § 27 BezVG werden gemeinsam um Umsetzung folgender Punkte gebeten:

  1. Erwirkung einer Änderung der Hygieneverordnung mit folgendem Inhalt:
  1. Jeder, der am Kunden in einem Nagelstudio oder Barber Shop arbeitet, muss einen kleinen Sachkundenachweis in Hygiene nachweisen. Dieser beinhaltet die Themen Geräte, Flächen, Haut und kleine Wundhygiene und Selbstschutz. Einmalig, Dauer: sechs Stunden.
  1. Jede Betriebsstädte muss einen Hygienebeauftragten benennen und als solchen regelhaft qualifizieren. (Sachkundeschulung mit den Inhalten Geräte, Flächen, Haut- und kleine Wundhygiene, Selbstschutz, Qualitätsmanagement und Mitarbeiterschulung.)
  1. Der Hygienebeauftragte muss jeden Mitarbeiter in dem Betrieb einweisen und einmal im Jahr eine dokumentierte Mitarbeiterschulung durchführen.
  1. Die jeweils regional bezirklich zuständigen Gesundheitsämter sind aufgefordert, die Bestellung der Hygienebeauftragten sowie die Qualifikation und Unterweisungsnachweise anlassbezogen sowie regelhaft zu prüfen.
  1. Verstöße werden je nach Schweregrad mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.
Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
24.04.2025
Ö 9.3
Anhänge

ohne

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