Holstenareal - gesundheitliche Risiken minimieren, Bauschutt sichern Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.06.2025
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.06.2025 anliegende Drucksache 22-0876.1B beschlossen.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 16.07.2025 wie folgt Stellung genommen:
Die von der Bezirksversammlung angeregten Maßnahmen liegen nicht in der Zuständigkeit der BSW, siehe Stellungnahme der BSW zur Drs. 22-0876B vom 14.05.2025 (Drs. 22-0978.2).
Hinweis:
Der Beschluss vom 26.06.2025 ist hinsichtlich der geforderten Anordnung (Ziff. 2) gegenüber der Grundstückseigentümerin missverständlich formuliert. Demnach soll die geforderte Anordnung unzulässigerweise einen Überwachungsauftrag für die Gesundheitsbehörde enthalten.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) hat mit Schreiben vom 06.08.2025 wie folgt Stellung genommen:
Im Aufgabenbereich des Referats Umweltbezogener Gesundheitsschutz liegt u. a. die Bewertung gesundheitlicher Risiken durch auf die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen einwirkende Schadstoffe. Aufgrund fehlender Untersuchungen des Bauschutts kann eine gesundheitliche Bewertung in diesem Fall nicht vorgenommen werden.
Für die Durchführung der geforderten Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungen und Entsorgung von Bauschutt, ist grundsätzlich der Eigentümer zuständig. Es gibt im umweltbezogenen Gesundheitsschutz keine rechtliche Möglichkeit, die geforderten Maßnahmen zu veranlassen.
Die zuständigen Behörden können allenfalls bei der Bewertung von Untersuchungsergebnissen beraten werden.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 30.10.2025 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Am 19. und 20.05.2025 wurde durch die Adler Group ein Cellulose-Gemisch zur Bindung der Stäube auf die Halden aufgebracht.
Zu 2:
Untersuchungen zu den Recyclingklassen fanden bereits am 15.10.2024 statt. Die Ergebnisse lagen der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) und dem Institut für Hygiene und Umwelt (HU) vor. Von dort wurde eingestuft, welche der Halden keinesfalls für den Wiedereinbau geeignet sind. Deren Abfuhr wurde im Rahmen des Amtes anhängigen Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände angeordnet und in der 35. KW 2025 durchgeführt.
Parallel wurde die Abbruchgenehmigung für ein Jahr verlängert, sodass es sich nunmehr weiterhin um eine Abbruchbaustelle und nicht um ungenehmigte Lagerflächen handelt. Über neue Entwicklungen wurde der Bauausschuss jeweils in Kenntnis gesetzt.
Zu 3:
Siehe Punkt 2; die durch BUKEA und HU als kritisch bewerteten Halden wurden in der 35. KW 2025 abgefahren.
Zu 4:
Die Abschlussmitteilung an die Adler Group im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände enthielt folgenden Hinweis:
"Sollte sich im fortschreitenden Verlauf herausstellen, dass sich noch weiteres belastetes Material auf dem Gelände befindet, das nicht wieder verwertbar ist, ist dieses ebenfalls umgehend zu entsorgen. Es ist dafür Sorge zu tragen und es sind erforderliche Maßnahmen zu treffen, dass von den zwischengelagerten Abbruchhalden, die der Wiederverwertung auf dem Gelände zugeführt werden können, keine Gefahr oder gesundheitliche Einschränkungen für die Mitarbeitenden und die Menschen in der Nachbarschaft ausgehen. Für die zur Bindung von Stäuben auf die Halden aufgebrachte Zelluloseschicht gilt, dass die Wirksamkeit der Maßnahme zu überprüfen und diese, falls erforderlich, zu wiederholen ist."
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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