22-0876.1

Holstenareal - gesundheitliche Risiken minimieren, Bauschutt sichern Beschlussempfehlung des Bauausschusses

Beschlussempfehlung öffentlich

Letzte Beratung: 26.06.2025 Bezirksversammlung Ö 10.8

Sachverhalt

Das Holstenareal liegt seit Jahren brach. In der unmittelbaren Umgebung des Holstenareals liegen u.a. Kitas, Schulen, Kinderspielplätze und der Park der Mitte Altona. Auf dem Holstenareal liegen offen und ungesichert Schuttberge von Baumaterialien aus den Abrissmaßnahmen, so dass sich bei Wind Staub in die Umgebung verteilt. Diese Schuttberge stellen eine intensive Belastung für Anwohner:innen dar. So sind in direkter Nachbarschaft seit Abriss verstärkte Atemwegsbeschwerden, ebenso wie eine erhöhte Staubbelastung in Wohnungen, aufgetreten. Die Verantwortung für die Vermeidung von gesundheitlichen Belastungen der Anwohner:innen, Kinder und Schüler:innen liegt bei der Eigentümerin des Holstenareals.

Vor diesem Hintergrund und ergänzend zum Beschluss des Hauptausschusses vom 10.04.2025 (Drucksache 22-0876B) empfiehlt der Bauausschuss der Bezirksversammlung einstimmig, das Folgende zu beschließen:

Der Senat wird gemäß § 27 Abs. 1 BezVG aufgefordert, unverzüglich gegenüber der Eigentümerin des Holstenareals anzuordnen,

  1. den Bauschutt sofort fachgerecht vor Ort zu sichern, so dass keine Staubbelastung für die Umgebung besteht;
  1. den Bauschutt auf gesundheitsgefährdende Schadstoffe und Wiederverwendbarkeit zu prüfen sowie zu gewährleisten, dass die Gesundheitsbehörde jegliche Gesundheitsgefährdung (auch durch teerhaltige Feinstäube) der Gesamtsituation überprüft, diese ausschließt und oder Maßnahmen erlässt, um jegliche Gesundheitsgefährdung zu vermeiden und dem Bauausschuss in den Sitzungen im Juli und im weiteren kontinuierlich umfänglich zu berichten;
  1. gesundheitsgefährdenden sowie nicht wiederverwendbaren Bauschutt fachgerecht zu entsorgen;
  1. die bisher eingeleiteten staubmindernden Maßnahmen (Aufbringen einer Zelluloseschicht) auf ihre bisherige Wirksamkeit hin regelmäßig alle 4 Wochen zu überprüfen bzw. noch zu verstärken und ggf. Wiederholungsmaßnahmen anzuordnen.

Sollte die Eigentümerin dieser Anordnung nicht innerhalb der kurzmöglichsten gesetzlichen Frist nach Zustellung nachkommen, wird der Senat aufgefordert, eine Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümerin einzuleiten.

Die Bezirksversammlung und die Anwohnenden sind kurzfristig umfänglich und regelmäßig vor Ort und im Bauausschuss über die Ergebnisse zu informieren.

Darüber hinaus sind die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Hamburg und der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration der Bezirksversammlung möglichst öffentlich, ansonsten nicht-öffentlich, ggf. vertraulich, zugänglich zu machen.

Ggf. weitere zuständige Behörden und das Bezirksamt werden gemäß § 27 bzw. § 19 BezVG gebeten, das Anliegen in ihrer Zuständigkeit zu unterstützen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
26.06.2025
Ö 10.8
Anhänge

ohne

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