Gebärdendolmetscher:innen sollen die Regel werden, nicht die Ausnahme sein Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 31.03.2022
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 31.03.2022 anliegende Drucksache 21-2956B beschlossen.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) und die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) haben mit Schreiben vom 12.05.2022 wie folgt Stellung genommen:
Gem. Art. 29 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen haben sich die Vertragsstaaten – und damit auch die Bundesrepublik Deutschland – dazu verpflichtet „sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können“.
Um eine gleichberechtigte Teilhabe von gehörlosen Menschen zu ermöglichen, wird es als notwendig erachtet, bei einer konkret im Vorfeld von Ausschusssitzungen u.ä. angemeldeten Bedarfslage Gebärden- oder Schriftdolmetschende vorzuhalten. Eine grundsätzliche bedarfsunabhängige Vorhaltung von Dolmetschendenkapazitäten ist nicht von Art. 29 UN-BRK gedeckt; dies würde auch nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
Für den Einsatz von Gebärden- bzw. Schriftdolmetschenden zusätzlich entstehende Kosten sind aus vorhandenen Ermächtigungen in den jeweiligen bezirklichen Einzelplänen zu decken. Die Bezirksämter entscheiden eigenständig über die Berücksichtigung von Zusatzbedarfen im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2023/2024.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.