Fußgängerüberweg Louise-Schroeder-Straße Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.10.2024
Letzte Beratung: 20.01.2025 Mobilitätsausschuss Ö 8.9
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.10.2024 anliegende Drucksache 22-0198.1B beschlossen.
Das Polizeikommissariat (PK) 212 hat mit Schreiben vom 08.01.2024 wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung
Nach Fertigstellung der Grundsanierungsarbeiten in der Louise-Schroeder-Straße im August 2024 wurde die teilweise 18m breite 3-spurige Fahrbahn auf einen Fahrstreifen reduziert. Der Radverkehr wird gegenläufig jeweils über eine Protected-Bike-Lane geführt, die durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt wird. Die Einbahnstraßenführung für den Fahrzeugverkehr in Richtung Westen sowie die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h wurden beibehalten. Auf der knapp 1,3 km langen Straßenführung (von der Holstenstraße bis zum Kreisel Virchowstraße) befinden sich vier Querungshilfen (mit taktilen Elementen), die entsprechend über folgende Straßenteile geführt werden:
Hierbei ist eine Fahrbahnbreite von ca. 3,20m zu überqueren. Die Radanlage wurde jeweils durch eine 3m breite Protected-Bike-Lane baulich hergestellt. Die Mittelinsel bietet für mehrere Fußgänger eine ausreichende Aufstellfläche an, um bei freier Fahrbahn gefahrlos queren zu können.
Stellungnahme
Das PK 212 nimmt wie folgt Stellung bezüglich einer möglichen Einrichtung eines Fußgängerüberweges in der Louise-Schroeder-Straße:
Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) ist an Voraussetzungen gebunden (Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen -R-FGÜ 2001-)
Ihre Anlage kommt nur dort in Betracht, wo die Verkehrsstärke dies erfordert, eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist und die Notwendigkeitskriterien (z.B. erhöhte Unfallzahlen) für den Bau einer Lichtzeichenanlage nicht erfüllt sind.
Mit der Umgestaltung der Louise-Schroeder-Straße wurden bauliche Maßnahmen zur zusätzlichen Sicherung des Fußgängerverkehrs (Verringerung der Fahrbahnbreite auf ca. 3,20m, Einbau von Mittelinseln) vorgenommen. Der Straßenverlauf der Louise-Schroeder-Straße ist übersichtlich bzw. weitläufig einsehbar.
Des Weiteren muss ein FGÜ beleuchtet sein. Ob die vorhandenen Lichtmasten an den Querungsstellen für die Einrichtung eines FGÜ ausreichend sind, müsste über den Landesbetrieb Straßen Brücken und Gewässer (LSBG) geklärt werden, damit die örtlichen und technischen Voraussetzungen zur Realisierung der vorgeschriebenen Beleuchtung überprüft werden können.
Nach mehrmaligem Aufsuchen der Örtlichkeit, zu unterschiedlichen Zeiten, wurden ausreichende Lücken im Fahrverkehr festgestellt, die groß genug waren, um die Straße gefahrlos überqueren zu können. Eine erhöhte Fußgängerdichte konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Des Weiteren ergab die Unfallauswertung keinen Schadenseintritt in Bezug auf Fußgängerquerung / PKW.
Zudem soll gemäß §27 BezVG geprüft werden, ob der FGÜ auch über die fahrbahnähnlichen Radwege geführt werden kann.
Nach der derzeitigen VwVO-StVO zu § 26 I.Nr.6 sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger in der Regel auch über Radwege hinweg angelegt werden. Mit dem Einführungserlass der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) vom 03.07.2001 wurde verfügt, dass bei der Markierung besonders darauf zu achten ist, dass FGÜ an baulichen Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen nicht unterbrochen werden. FGÜ müssen auch überbestehende Radverkehrsanlagen hinweg geführt werden, damit sie von Radfahrern wahrgenommen und respektiert werden.
Nach Rücksprache mit der Verkehrsdirektion (VD) 52 werden FGÜ über Radanlagen nur dort angeordnet, wo diese unmittelbar an die Fahrbahn angrenzen. Dieses ist in der Louise-Schroeder-Straße nicht gegeben.
Die nichtvorhandenen Kennzahlen zur geforderten Verkehrsstärke und zum Fußgängeraufkommen sowie die geringe zu querende Fahrbahnbreite machen aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde des PK 21 die Einrichtung eines FGÜ entbehrlich und somit nicht anordnungsfähig.
Hinweis
Derzeit liegt die neue Verwaltungsvorschrift (VwVO-StVO) in Bezug auf die Einrichtung von Fußgängerüberwegen noch nicht vor.
Sollten Änderungen in Kraft treten, die die Einrichtung eines FGÜ ermöglichen würden, muss eine erneute Prüfung durchgeführt werden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.