21-3239.1

Fahrbahnbenutzungsverbot für Radverkehr im Farnhornweg und Farnhornstieg Auskunftsersuchen von Stephanie Faust-Weik-Roßnagel, Benjamin Harders und Rolf Stünitz (alle Fraktion GRÜNE)

Auskunftsersuchen

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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06.03.2023
Ö 7.1
06.03.2023
23.02.2023
Sachverhalt

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 25 zur Empfehlung der Bezirksversammlung Altona, das Fahrbahnbenutzungsverbots für den Radverkehr im Farnhornweg und Farnhornstieg aufzuheben, mit Drucksache 21-2948 vom 07.04.2022 Stellung genommen. Die Straßenverkehrsbehörden haben festgestellt, dass die Radwege in vielen Abschnitten untermaßig seien, allerdings über keine schwerwiegenden Schäden verfügten. Es wird von den Fragesteller:innen anerkennend zur Kenntnis genommen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde aufgrund der Empfehlung der Bezirksversammlung ihr Ermessen zur Überprüfung des Fahrbahnverbnutzungsverbots für den Radverkehr (Radwegbenutzungspflicht) ausgeübt hat. Im Ergebnis wurde das Fahrbahnbenutzungsverbot jedoch beibehalten. Die Ermessensausübung der unteren Straßenverkehrsbehörde (PK 25-2) zur Aufrechterhaltung der Radwegbenutzungspflicht im Farnhornweg und Farnhornstieg sei von der oberen Straßenverkehrsbehörde (VD 51) nicht beanstandet worden.

 

Zu 1.c.: Die Straßenverkehrsbehörde bezieht sich in der vorgenannten Drucksache auf eine zehn Jahre alte Begründung des Bundesrats zur StVO (Drs. 428/12, S. 116), wonach Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich nicht geeignet seien, die Radwegbenutzungspflicht an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gibt allerdings vor, dass die Mindestbreiten für benutzungspflichtige Radwege nur an kurzen Engstellen unterschritten werden dürfen. Im Farnhornweg und Farnhornstieg werden die Mindestmaße allerdings ganz überwiegend und erheblich unterschritten. Die Mindestmaße für Radwege wären obsolet, wenn sie aufgrund einer Begründung zu einer Verwaltungsvorschrift grundsätzlich außer Kraft gesetzt werden könnten. Dies war nicht Ziel des Gesetzgebers respektive Verordnungsgebers. Vielmehr ist die Begründung so zu verstehen, dass „unzulänglich ausgestattete“ Radwege nicht grundsätzlich die  Radwegbenutzungspflicht im Frage stellen könnten, sondern, wie der Bundesrat auf derselben Seite klarstellt, vielmehr konkret in jedem Einzelfall in der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden müssen: „Die Benutzungspflicht ist aber nach wie vor auf die Fälle beschränkt, in denen es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf tatsächlich zwingend erfordern.“ Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung sind demnach auch nicht grundsätzlich in der Lage, ein Fahrbahnbenutzungsverbot für den Radverkehr zu begründen. Vielmehr kommt es auf den konkreten Einzelfall und entsprechenden Nachweis an.

 

Zu 4.a.: Wie die Verkehrsdirektion vollkommen richtig darstellt, sind Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur zulässig, wenn sie zwingend erforderlich sind und auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Ordnung des Verkehrs oder weiterer Rechtsgüter erheblich übersteigt. Nach Darstellung der Verkehrsdirektion besteht jedoch keine besondere Unfalllage im Farnhornweg und Farnhornstieg. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste eine Gefahrenlage erheblich höher sein, als in vergleichbaren Straßen und der Nachweis qualifiziert geführt werden.

 

Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Behörde für Inneres und Sport (BIS) um Auskunft:

 

  1. Gehweg-/Radwegbenutzung mit Fahrrädern
    1. Welche Radwegbreite ist mindestens erforderlich, damit ein Radweg mit einem handelsüblichen Fahrrad gefahrlos benutzt werden kann?
    2. Welche Radwegbreite sieht die VWV-StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht innerorts mindestens vor?
    3. Welche Bedeutung haben die in der VWV-StVO definierten Mindestmaße für benutzungspflichtige Radwege im Rahmen der Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörden über das Vorliegen einer erheblichen Gefahrenlage?

 

  1. Zustand der Gehwege/Radwege im Farnhornweg und Farnhornstieg
    1. Wurde der oberen Straßenverkehrsbehörde die detaillierte Bestandsaufnahme der Radwege vom 27.12.2021 als Anlage zur Drucksache 21-2804 der Bezirksversammlung vor der Ermessensentscheidung zur Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht übermittelt?
    2. Ist der oberen Straßenverkehrsbehörde der Gehweg-/Radwegzustand bekannt und wurde der vorliegende Zustand der Nebenflächen in der Ermessensentscheidung über das Fahrbahnbenutzungsverbot berücksichtigt?
    3. Die obere Straßenverkehrsbehörde hat festgestellt: „Der Radweg ist in vielen Abschnitten nach heutigen Standards untermaßig.“ Diese Feststellung wurde nicht ausgeführt. Über welche Breiten verfügen die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege, über welche Breiten verfügen die separaten Radwege?
    4. An welchen drei Stellen ist die nutzbare Breite der Radwege am schmalsten und in welcher Breite?
    5. In welchen Abschnitten des Farnhornwegs und Farnhornweg existieren keine separaten Radwege?
    6. Wurden die Aufstellung sowie Entfernung eines Verkehrszeichens 241-31 (Radweg rechts vom Gehweg) im Farnhornweg angeordnet und aus welchen Gründen?

 

  1. Verkehrsaufkommen bei Großveranstaltungen in den Arenen
    1. Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen bei Großveranstaltungen unterteilt nach Verkehrsart?
    1. Können die schmalen Geh- und Radwege im Farnhornweg und Farnhornstieg bei Großveranstaltungen sicher benutzt werden?
    2. Wie verhindert die zuständige Straßenverkehrsbehörde, dass nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer:innen Teile der Nebenflächen nutzen, die sie nicht benutzen dürfen, und hierdurch den Fuß- bzw. Radverkehr gefährden?
    3. Wirkt es sich positiv auf die Verkehrssicherheit aus, wenn mehr Menschen zu Fuß, mit Rad, Bus oder Bahn und weniger mit dem Auto zu den Großveranstaltungen anreisen?

 

  1. Erhebliche Gefahrenlage gemäß § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO im Farnhornweg und Farnhornstieg
    1. Inwiefern besteht die Gefahrenlage konkret und inwiefern ist sie erheblich höher als in vergleichbaren mehrspurigen Straßen wie der östlichen Elbchaussee, der Max-Brauer-Allee, der Holstenstraße oder im Holstenkamp, welche für den motorisierten und nicht-motorisierten Individualverkehr ebenfalls eine hohe Bedeutung haben und einer vergleichbaren Verkehrsbelastung ausgesetzt sind?
    1. Welche milderen oder gleich schweren, geeigneten Mittel haben die Straßenverkehrsbehörde geprüft, um ein Fahrbahnbenutzungsverbot für den Radverkehr als eine erheblich den Verkehr beschränkende Maßnahme zu vermeiden?
    2. Mit welchen geeigneten Anordnungen lassen sich die Häufigkeit und das Gefahrenpotenzial von den beobachteten Geschwindigkeitsüberschreitungen im Farnhornweg und Farnhornstieg wirksam reduzieren?
    3. Hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Reduzierung der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Radverkehr und Kfz Verkehr mittels Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h oder 40 km/h in Betracht gezogen? Wenn ja, in welchen Straßen?
    4. Wie bewertet die Straßenverkehrsbehörde das Gefahrenpotenzial aufgrund der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen mit angepasster, sogenannter mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Radfahrenden (max. 30 km/h) und zu Fuß Gehenden (ca. 6 km/h) auf Nebenflächen?
    5. Wir wirkt sich die vermeintlich schmale Silhouette von zu Fuß Gehenden und plötzliche Richtungsänderungen von zu Fuß Gehenden, zum Beispiel mit Kindern, auf die Gefahrenlage aus?

 

Die aktualisierte Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS) ist dem in der Anlage beigefügten Schreiben zu entnehmen.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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