Fahrbahnbenutzungsverbot für Radverkehr im Farnhornweg und Farnhornstieg Auskunftsersuchen von Stephanie Faust-Weik-Roßnagel, Benjamin Harders und Rolf Stünitz (alle Fraktion GRÜNE)
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 25 zur Empfehlung der Bezirksversammlung Altona, das Fahrbahnbenutzungsverbots für den Radverkehr im Farnhornweg und Farnhornstieg aufzuheben, mit Drucksache 21-2948 vom 07.04.2022 Stellung genommen. Die Straßenverkehrsbehörden haben festgestellt, dass die Radwege in vielen Abschnitten untermaßig seien, allerdings über keine schwerwiegenden Schäden verfügten. Es wird von den Fragesteller:innen anerkennend zur Kenntnis genommen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde aufgrund der Empfehlung der Bezirksversammlung ihr Ermessen zur Überprüfung des Fahrbahnverbnutzungsverbots für den Radverkehr (Radwegbenutzungspflicht) ausgeübt hat. Im Ergebnis wurde das Fahrbahnbenutzungsverbot jedoch beibehalten. Die Ermessensausübung der unteren Straßenverkehrsbehörde (PK 25-2) zur Aufrechterhaltung der Radwegbenutzungspflicht im Farnhornweg und Farnhornstieg sei von der oberen Straßenverkehrsbehörde (VD 51) nicht beanstandet worden.
Zu 1.c.: Die Straßenverkehrsbehörde bezieht sich in der vorgenannten Drucksache auf eine zehn Jahre alte Begründung des Bundesrats zur StVO (Drs. 428/12, S. 116), wonach Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich nicht geeignet seien, die Radwegbenutzungspflicht an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung gibt allerdings vor, dass die Mindestbreiten für benutzungspflichtige Radwege nur an kurzen Engstellen unterschritten werden dürfen. Im Farnhornweg und Farnhornstieg werden die Mindestmaße allerdings ganz überwiegend und erheblich unterschritten. Die Mindestmaße für Radwege wären obsolet, wenn sie aufgrund einer Begründung zu einer Verwaltungsvorschrift grundsätzlich außer Kraft gesetzt werden könnten. Dies war nicht Ziel des Gesetzgebers respektive Verordnungsgebers. Vielmehr ist die Begründung so zu verstehen, dass „unzulänglich ausgestattete“ Radwege nicht grundsätzlich die Radwegbenutzungspflicht im Frage stellen könnten, sondern, wie der Bundesrat auf derselben Seite klarstellt, vielmehr konkret in jedem Einzelfall in der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden müssen: „Die Benutzungspflicht ist aber nach wie vor auf die Fälle beschränkt, in denen es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf tatsächlich zwingend erfordern.“ Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung sind demnach auch nicht grundsätzlich in der Lage, ein Fahrbahnbenutzungsverbot für den Radverkehr zu begründen. Vielmehr kommt es auf den konkreten Einzelfall und entsprechenden Nachweis an.
Zu 4.a.: Wie die Verkehrsdirektion vollkommen richtig darstellt, sind Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur zulässig, wenn sie zwingend erforderlich sind und auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Ordnung des Verkehrs oder weiterer Rechtsgüter erheblich übersteigt. Nach Darstellung der Verkehrsdirektion besteht jedoch keine besondere Unfalllage im Farnhornweg und Farnhornstieg. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste eine Gefahrenlage erheblich höher sein, als in vergleichbaren Straßen und der Nachweis qualifiziert geführt werden.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Behörde für Inneres und Sport (BIS) um Auskunft:
Die Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS) ist dem in der Anlage beigefügten Schreiben zu entnehmen.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.