21-4206.1

Erweiterung der Tempo 30-Zone an der S-Hochkamp und in der Langelohstraße Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 29.06.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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26.10.2023
16.10.2023
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 29.06.2023 anliegende Drucksache 21-4131B beschlossen.

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat mit Schreiben vom 05.07.2023 wie folgt Stellung genommen::

 

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Altona befürwortet in ihrer Drucksache (Drs.) 21-4131B die Ausweitung von vorhandenen Tempo 30-Zonen in näher bezeichneten Straßenzügen.

 

Stellungnahme

In der o.g. Drs. wird seitens des Bezirks richtigerweise erkannt, dass bei der Planung von Tempo 30-Zonen die Zuständigkeit bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) liegt. Die BVM entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.

 

Sollten derartige Planungen durch die BVM erfolgen, würden diese konstruktiv durch die Straßenverkehrsbehörde des örtlich zuständigen Polizeikommissariats 26 begleitet werden.

 

Fazit

Wie bereits in der Drs. und oben beschrieben, besteht bei Tempo 30-Zonen eine Zuständigkeit der BVM. Die BIS kann erst Stellung nehmen, wenn Planungsunterlagen vorliegen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 07.09.2023 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Empfehlung der Bezirksversammlung Altona beantragt die Ausweitung der Tempo -30-Zone um folgende Straßenabschnitte:

 

  • Langenhegen (Nienstedtener Straße bis Up de Schanz)
  • Up de Schanz (Langenhegen bis Winckelmannstraße)
  • Winckelmannstraße (Up de Schanz bis S-Hochkamp)
  • Reichskanzlerstraße (S-Hochkamp bis Friedensweg)
  • Friedensweg (Reichskanzlerstraße bis Langelohstraße)
  • Langelohstraße (Osdorfer Landstraße bis Friedensweg)
  • Langelohstraße (Friedensweg bis Droste-Hülshoff-Straße)
  • Nienstedtener Straße (Droste-Hülshoff-Straße bis Langenhegen)

 

Bei den o.g. Straßenabschnitten handelt es sich um Bezirksstraßen im nachgeordneten Netz, auf denen jedoch bis auf die Straßenabschnitte Langenhegen zwischen Nienstedter Straße bis Up de Schanz, Langelohstraße zwischen Friedensweg bis Droste-Hülshoff-Straße und Nienstedter Straße zwischen Droste-Hülshoff-Straße bis Langenhegen Busbetrieb vorhanden ist.

Die Reduzierung Höchstgeschwindigkeit auf Strecken des Linienverkehrs führt in der Regel zu längeren Fahrzeiten und damit zu einer Verminderung der Attraktivität des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bei gleichzeitigem Mehraufwand für die Betriebsdurchführung. Insbesondere die Tempo-30-Zonen geltende Vorfahrtsregel rechts-vor-links ist für die Verkehrsbetriebe mit weiteren Verlustzeiten und Komforteinbußen verbunden. Grundsätzlich liegen die Ziele, die mit Geschwindigkeitsreduzierungen verbunden werden, insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit auch im Interesse der Anbieter des ÖPNV. Ziel muss es aber sein, auch im Sinne der Mobilitätswende, die nachteilige Auswirkungen wie Reisezeitverlängerung auf den ÖPNV auf ein Minimum zu begrenzen und nach Möglichkeit vollständig zu kompensieren.

 

Konkret verkehren in den oben benannten Straßenabschnitten die Linien 392 der HOCHBAHN und die 783 der VHH. Die Linie 392 (Teufelsbrück (Fähre) U/S Ohlsdorf) verkehrt an allen Wochentagen mit bis zu 30 Fahrten/Tag und Richtung. Auf der Schulbuslinie 783 werden an Schultagen in Hamburg 2 Fahrten/Tag in Richtung Osdorf erbracht.

 

Aufgrund der bereits vorhandenen engen Straßenraumverhältnisse wird davon ausgegangen, dass allein die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Beschleunigungsmaßnahmen entlang des gesamten Linienweges ausgeglichen werden könnte. Eine Änderung der Vorfahrtregeln würde jedoch voraussichtlich zu höheren Reisezeitverlusten des ÖPNV führen, die nicht kompensiert werden könnten. Vor diesem Hintergrund kann einer Ausweitung der Tempo-30-Zone auf den Straßenabschnitten mit Busbetrieb nur zugestimmt werden, wenn im Rahmen der Planung durch das Bezirksamt die Beibehaltung der bisherigen Vorfahrtsregeln ggf. durch bauliche Maßnahmen möglich ist.

Auf den Straßenabschnitten ohne Busbetrieb bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Ausweitung der bestehenden Tempo-30-Zone.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge