Bebauungsplanänderungen Bahrenfeld 76 und Bahrenfeld 72 weiterverfolgen und zusätzlichen Wohnungsbau ermöglichen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.11.2025
Letzte Beratung: 21.01.2026 Stadtentwicklungsausschuss Ö 4.1
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.11.2025 anliegende Drucksache 22-1460.2B beschlossen.
Die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (BWAI) hat mit Schreiben vom 19.12.2025 wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung
Mit Blick auf den Titel dieses BV-Beschlusses „…zusätzlichen Wohnungsbau ermöglichen“ weist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (BWAI) ausdrücklich auf die Planungsgrundlagen des Bebauungsplan Bahrenfeld 76 hin, auf welche auch der Aufstellungsbeschluss Bezug nimmt. In diesem heißt es „Den Zielstellungen des Gewerbeflächenkonzeptes Altona sowie des Rahmenplanes Diebsteich folgend, beabsichtigt das Bezirksamt Altona das Gebiet am Diebsteich zu einem urbanen, gewerblichen Stadtquartier zu entwickeln, das auch weiterhin durch produzierendes Gewerbe und Arbeitsstätten geprägt wird.“
Im Besonderen wurde mit dem Rahmenplan Diebsteich in einem langwierigen Verfahren zwischen dem Bezirksamt, der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) und der BWAI sowie der Bezirkspolitik für die westlich des Bahnhofs Diebsteich gelegenen Baublöcke die Verdichtung und Weiterentwicklung von Gewerbe im Bestand beschlossen. Die BWAI geht davon aus, dass sich alle Planungsbeteiligten auch weiterhin an die gemeinsam vereinbarten Planungsziele gebunden fühlen, die für eine funktionierende Wirtschaft „vor Ort“, für das Ziel einer gemischten Stadt und viele KMUs aus dem Bereich des Handwerks aber auch anderer Branchen von hoher konkret-praktischer Bedeutung sind.
Grade der Bezirk Altona ist verstärkt von der zunehmenden Verdrängung von insbesondere produzierenden Handwerksbetrieben im Rahmen von Stadtentwicklungsprozessen betroffen. Aus Sicht des Senats kann ein Teil der Lösung die Neuausweisung von Gewerbegebietsflächen (GE-Flächen) sein sowie verstärkt auf die Stapelung von Handwerk und Gewerbe und somit auf die Stärkung und Verdichtung der vorhandenen Gewerbeflächen zu setzen. Das Erfordernis handwerksgeeignete Flächen auch in gestapelter Form bereitzustellen, wurde unlängst im Gewerbehofbericht des Senats (Drs. 22/14491) erneut dezidiert dargelegt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass in Abhängigkeit von den jeweiligen Produktionsprozessen nicht für alle Unternehmen eine Stapelung oder eine Einmietung in einem Handwerkerhof sinnvoll ist.
In Altona sind derzeit zudem diverse Fälle anhängig, in denen Vorhabenträger fest vereinbarte Kompensationsleistungen zu Gunsten des Gewerbes nachträglich in Frage stellen bzw. tlw. sogar mit Pönalen gesicherte vertragliche Vereinbarungen schlicht nicht einhalten. Dies trägt zusätzlich zu einer Verknappung des verfügbaren Angebots in Altona bei.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die BWAI die an sie gerichtete Frage wie folgt:
Stellungnahme zur Einbeziehung des Flurstücks 2154 in ein Urbanes Gebiet (MU)
In der Abwägung spielen mehrere Aspekte eine Rolle:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 12.01.2026 wie folgt Stellung genommen:
Die Festsetzung von Straßenbäumen und Grünflächen entlang der Schleswiger Straße im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Altona-Nord 27/Bahrenfeld 72 wird abgelehnt, da solche Festsetzungen innerhalb von Straßenverkehrsflächen aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich sind.
Bäume mit einem Stammumfang größer 80 cm unterfallen der Baumschutzverordnung. Unterstützend dazu hat die Bürgerschaft u. a. mit der Drs. 22/4411 beschlossen, „dem Baumschutz und der Neupflanzung bei Um- und Neugestaltungen des öffentlichen Raumes und insbesondere der Straßen- und Wegeflächen eine hohe Priorität zu geben“.
Die Festsetzung des Erhalts von Einzelbäumen ist in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen und nicht aus Baumschutzgründen vorzunehmen. Eine Festsetzung käme nach Auffassung der BSW allenfalls für besonders stadtbildprägende Bäume in Betracht.
Zudem wird in Hamburger Bebauungsplänen in langjähriger Praxis davon abgesehen, Straßenbäume als „zu erhalten“ festzusetzen, um eine Selbstbindung der Stadt als Trägerin der Straßenbaulast zu vermeiden und angemessene Freiheiten in der Straßenplanung und detaillierten Ausgestaltung des Straßenraums zu erhalten.
Gleiches gilt für die Festsetzung von Grünflächen innerhalb von Straßen. Sogenanntes Straßenbegleitgrün wie baumbestandene Grünstreifen, aber bspw. auch begrünte Entwässerungsgräben und dergleichen sind Teil der festgesetzten Straßenverkehrsfläche. Die Festsetzung als Straßenverkehrsflächen ist nicht gleichbedeutend mit einer vollumfänglichen Versiegelung oder mit einem geringeren Bestandsschutz für die dort bestehenden Straßenbäume.
Zudem bestimmt § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen, dass dieses Gesetz auf dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten öffentlichen Wegen keine Anwendung findet, dort können demnach keine Grünanlagen gewidmet werden, zumal der baumbestandene Streifen entlang der Böschung derzeit Teil der gewidmeten Straßenfläche ist.
Die Forderung nach Nr. 2 widerspricht der oben bereits beschriebenen Praxis, innerhalb von Straßenverkehrsflächen keine Erhaltungsgebote für Bäume oder Grünflächen festzusetzen. Eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan-Entwurf Bahrenfeld 76 vorzusehen, wird durch das Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung de BSW als Fachaufsicht der bezirklichen Fachämter Stadt- und Landschaftsplanung abgelehnt.
Die Forderung nach Nr. 3 betrifft die BSW, da es sich bei der Schleswiger Straße um die westliche Anbindung des künftigen Fern- und Regionalbahnhofs Diebsteich handelt. Entscheidungen zum Querschnitt der Schleswiger Straße betreffen daher die Belange des Senats und gesamtstädtische Entwicklungsüberlegungen.
Im Bestand weist die Schleswiger Straße auf der Westseite einen Gehweg mit einer Breite von nur 1,45 m auf. Damit wird die Mindestbreite von 2,65 m für einen barrierefreien, anforderungsgerechten Gehweg, auf dem Begegnungsverkehr stattfinden kann, deutlich unterschritten. Über die Straßen Am Diebsteich und Schleswiger Straße wird künftig die fußläufige und Radverkehrsanbindung an den Fern- und Regionalbahnhof Diebsteich für alle Bewohnerinnen und Bewohner in den Quartieren westlich bzw. südwestlich des Bahnhofs Diebsteich erfolgen. Das Fußverkehrsaufkommen wird sich dementsprechend in diesem Bereich deutlicherhöhen. Die Beibehaltung der geringen Gehwegbreiten ist im Sinne einer qualitätvollen und attraktiven Anbindung an den Schienenverkehr auf die Dauer nicht zielführend. Eine Verbreiterung der Gehwege ohne teilflächige Inanspruchnahme der derzeitigen privaten Vorzonen der Gebäude wäre nur umsetzbar, wenn in den Baumbestand mindestens auf einer Seite der Schleswiger Straße eingegriffen würde. Dies ist weder unter naturschutzfachlichen und klimatischen Gesichtspunkten noch im Hinblick auf das Stadtbild vertretbar.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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