Beantragung uns Festsetzung von Straßenfesten in Altona Kleine Anfrage von Emelie Böversen (CDU-Fraktion)
Straßenfeste leisten einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur kulturellen Vielfalt in Hamburg. Gerade in Quartieren wie Altona fördern sie das Miteinander, stärken ehrenamtliches Engagement und bereichern das Stadtleben auf niedrigschwellige Weise. Allerdings stehen viele Initiativen mittlerweile vor erheblichen Hürden, wenn es darum geht, solche Veranstaltungen im öffentlichen Raum durchzuführen.
Im Bezirk Altona zeigt sich dieser Trend ebenfalls. Organisatoren berichten von langen Bearbeitungszeiten, komplexen Abstimmungswegen und fehlenden vereinfachten Verfahren für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen.
Vor diesem Hintergrund richten sich die folgenden Fragen an das Bezirksamt Altona und die zuständigen Fachämter:
In einem aktuellen Beitrag des NDR („Hamburger Straßenfeste: Veranstalter kämpfen mit hohen Kosten“, 02.04.2024) wurde deutlich, wie aufwändig und kostspielig selbst kleinere Veranstaltungen inzwischen geworden sind. Vor allem die Vielzahl an Anforderungen – von Rettungswegen über Müllkonzepte bis hin zu baulichen Auflagen – stellen Straßenfeste vor große Herausforderungen.
Folgende Fragen beeziehen sich auf folgendes Merkblatt: „Anforderungen für Straßenfeste in Altona nach dem Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt“
Das Bezirksamt beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1.:
Regelhaft werden bei Erlaubnisverfahren vom Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt bzw. vom Fachamt Management des öffentlichen Raumes wechselseitig das jeweils andere Fachamt, die Polizei, die Feuerwehr, und das Zentrum Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt beteiligt. Da jedes Verfahren eine Einzelprüfung erhält, müssen ggf. auch weitere Dienststellen beteiligt werden.
Zu 2.:
Nein, hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. § 69 Gewerbeordnung (GewO) sieht keine Möglichkeit einer Rahmen- oder Dauerfestsetzung vor. Sondernutzungserlaubnisse sind nach § 19 Abs. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) ausschließlich befristet möglich.
Zu 3.:
Vorbemerkung: Es gibt keine Legaldefinition für „Straßenfeste“.
Folgende ggf. entsprechend zu qualifizierende Veranstaltungen wurden 2024 nach der GewO festgesetzt:
Zu 4.:
Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass hier Sondernutzungserlaubnisse nach § 19 HWG gemeint sind.
Grundsätzlich werden bei Festsetzungen nach Titel IV der Gewerbeordnung zusätzlich auch Sondernutzungserlaubnisse nach HWG erteilt, sofern öffentliche Wege in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zu den in der Antwort zu Frage 3 genannten Veranstaltungen sind folgende Veranstaltungen ohne gewerberechtliche Festsetzung nach dem Hamburgischen Wegegesetz erlaubt worden:
Auf eine namentliche Aufzählung wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen verzichtet, da diese Feste in der Regel durch einzelne Privatpersonen angezeigt werden und keine „Veranstaltungsnamen“ besitzen.
Zu 5.:
Bei der besagten Veranstaltung war keine gewerberechtliche Festsetzung erforderlich.
Zu 6.:
Bei dem Blankeneser Straßenfest waren für die Gewerbetreibenden Marktprivilegien erforderlich, die nur durch eine Festsetzung gewährt werden können.
Zu 7.:
Da es sich bei sämtlichen Veranstaltungen um sogenannte Einzelfallprüfungen handelt, ist eine seriöse Beantwortung der Frage nicht möglich. Die Prozessdauer wird nicht erfasst, weil sie nicht steuerungsrelevant ist. Sie unterliegt unterschiedlichen Faktoren, ein Durchschnittswert hat keinerlei Aussagekraft.
Zu 8.:
Die häufigsten Gründe für Verzögerungen sind die späte/verspätete Ein- oder Nachreichung notwendiger Unterlagen, kurzfristige Änderungen des Antraginhalts sowie die umfangreiche Prüfung durch die beteiligten Dienststellen.
Zu 9.:
Anträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen so schnell wie möglich bearbeitet.
Zu 10.:
Antragsteller:innen wurden aktiv darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer von ihnen beeinflusst und verbessert werden kann. Auch ist ein kurzfristiger Austausch mit den verschiedenen Verfahrensbeteiligten die Regel.
Zu 11.:
Abhängig von der Ursache einer Verzögerung, erfolgt eine unaufgeforderte Information durch das Amt.
Zu 12.:
Vgl. Antworten zu Fragen 8 und 10: Die Geschäftsprozesse werden laufend justiert, soweit dies indiziert und rechtlich möglich ist.
Zu 13.:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Zu 14.:
Das Fachamt für Verbraucherschutz sieht keinen Ermessenspielraum für ein „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ für Festsetzungen nach Titel V der Gewerbeordnung. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 12.
Zu 15.:
Nein.
In einem aktuellen Beitrag des NDR („Hamburger Straßenfeste: Veranstalter kämpfen mit hohen Kosten“, 02.04.2024) wurde deutlich, wie aufwändig und kostspielig selbst kleinere Veranstaltungen inzwischen geworden sind. Vor allem die Vielzahl an Anforderungen –von Rettungswegen über Müllkonzepte bis hin zu baulichen Auflagen – stellen Straßenfeste vor große Herausforderungen.
Folgende Fragen beziehen sich auf folgendes Merkblatt: „Anforderungen für Straßenfeste in Altona nach dem Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt“
Zu 16.:
Die im Merkblatt genannten Anforderungen basieren auf den lebensmittelrechtlichen Vorschriften für das Inverkehrbringen und das Behandeln von Lebensmitteln. Die relevanten rechtlichen Grundlagen sind insbesondere:
sowie ggf. weitere spezialgesetzliche Regelungen.
Zu 17.:
Die gesetzlichen Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln gelten unabhängig von der Art und Größe der Veranstaltung. Sie sind durch alle Veranstaltenden und Teilnehmenden eines Straßenfestes zu beachten und einzuhalten.
Zu 18.:
Es gelten die lebensmittelrechtlichen Anforderungen gemäß den unter Antwort 16 genannten Regelungen. Eine sogenannte „Light-Version“ der Auflagen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zu 19.:
Die Notwendigkeit eines Handwaschbeckens mit Warmwasser wird auf Grundlage des konkreten Hygienerisikos bewertet.
Zu 20.:
Siehe Antwort zu Frage 18. Auch hier erfolgt eine Bewertung im Einzelfall, unter Berücksichtigung des Risikos und der Art der angebotenen Lebensmittel.
Zu 21.:
Auch bei dieser Frage erfolgt die Bewertung im Einzelfall auf Grundlage des Hygienerisikos.
Zu 22.:
Die Definition von „unverpackten Lebensmitteln“ orientiert sich an der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gilt ein „vorverpacktes Lebensmittel“ als eine Verkaufseinheit, die:
Daraus ergibt sich, dass Lebensmittel, die lose entnommen werden können oder erst im Moment der Abgabe (z. B. durch einen Automaten) verpackt bzw. zusammengestellt werden, als „unverpackt“ gelten, sofern sie nicht als geschlossene Verkaufseinheit versiegelt sind.
Zu 23.:
Aufgrund der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine systematische Datenabfrage zu Verstößen im Zusammenhang mit dem Anforderungskatalog nicht erfolgen.
Zu 24.:
Der Anforderungskatalog wird bei Änderungen relevanter Rechtsvorschriften zeitnah angepasst. Auch in den letzten vier Jahren wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Zu 25.:
Die im Merkblatt definierten Anforderungen dienen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher:innen und entsprechen dem geltenden Rechtsrahmen.
Eine Kommentierung der rechtlichen Vorschriften wird grundsätzlich nicht durch das Bezirksamt Altona vorgenommen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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