Bauwagenplatz Zomia - Rechtssicherheit schaffen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.08.2020
Letzte Beratung: 03.02.2021 Jugendhilfeausschuss Ö 10.1
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.08.2020 anliegende Drucksache 21-1118 beschlossen.
Die Finanzbehörde (FB) hat hierzu mit Schreiben vom 13.10.2020 hierzu wie folgt Stellung genommen:
Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) der Finanzbehörde spricht sich grundsätzlich für die zeitlich beschränkte Verlängerung der Grundstücksüberlassung zu Gunsten des Bauwagenplatzes „Zomia“ aus. Es wird davon ausgegangen, dass das Bezirksamt bei der Ausgestaltung der Verlängerung die Eventualität berücksichtigt, dass sich ggf. erst im weiteren Planungsverlauf des Neubaus der Sternbrücke zusätzliche Flächenbedarfe an dieser Stelle ergeben können und dass entsprechende, vorbeugende Vereinbarungen getroffen werden, um die ungehinderte Durchführung der Maßnahme zu gewährleisten.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 15.10.2020 wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung
Die Bezirksversammlung leitet ihren Beschluss mit der Behauptung ein, die sog. „Brammer-Fläche“ stehe für den Wohnungsbau „endgültig“ nicht mehr zur Verfügung. Sie begründet ihre Einschätzung mit einer „neue[n] Studie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über Elektrosmog/Strahlungen, die von Oberleitungen von der Eisenbahn ausgehen“. Um welche Studie es sich dabei handelt, wird nicht mitgeteilt. In der Studie werde empfohlen, beim Wohnungsbau einen Abstand von 50 m zu Schienentrassen einzuhalten.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hält die Bewertung der Bezirksversammlung in dieser allgemeinen Form für nicht nachvollziehbar. Nach hiesiger Kenntnis existiert eine Einschätzung, wie sie der WHO zugeschrieben wird, nicht. Vielmehr sind die Auswirkungen niederfrequenter magnetischer Felder auf die menschliche Gesundheit seit Ende der 1970er Jahre bis heute Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen und Diskussionen. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der WHO hat niederfrequente magnetische Felder daher lediglich als „möglicherweise krebserregend“ ein-gestuft. Grundlage hierfür waren bevölkerungsbezogene Studien, bei denen ein zweifacher Anstieg ausschließlich kindlicher Leukämie bei niedrigen Magnetfeldexpositionen der Kinder beobachtet wurde.
Die Hinweise aus den bisher vorliegenden Studien reichen jedoch nach Auffassung der BSW nicht aus, um als Nachweis einer Ursache-Wirkungs-Beziehung bewertet zu werden. Ein biologischer Wirkmechanismus, der die Entstehung von Leukämie durch niederfrequente Magnetfelder erklären würde, konnte bisher ebenfalls nicht gefunden werden. Darüber hinaus gibt es keine wissenschaftlichen Belege, dass andere Erkrankungen bei Kindern oder Erwachsenen durch niederfrequente Magnetfeldexpositionen ausgelöst werden könnten.
Daher richtet sich die Beurteilung der Einwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder an niederfrequenten Anlagen wie Bahnstromoberleitungen nach den gesetzlichen Regelungen der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Die darin festgelegten Grenzwerte werden erfahrungsgemäß bereits in wenigen Metern Abstand von den stromführenden Leitern eingehalten.
Dies vorausgeschickt, äußert sich die BSW zu Ziffer 1 der Drucksache 21-1118 wie folgt:
Zu 1:
Die BSW wurde mit Schreiben vom 02.10.2020 des Fachamtes Bauprüfung des Bezirksamtes Altona um Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Wohnwagengesetz gebeten. Die Genehmigung des Bauwagenplatzes Zomia (Max-Brauer-Allee 220) soll bis zum 31.12.2024 verlängert werden.
Das Prüfverfahren der BSW wurde eingeleitet, ist aber noch nicht abgeschlossen. Nach dem derzeitigen Stand der Prüfung stehen Belange des Immissionsschutzes (s. Vorbemerkung) der Erteilung der Zustimmung durch die BSW nicht entgegen.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 29.12.2020 wie folgt Stellung genommen:
Das Rechtsamt wird dem Bevollmächtigten der Bauwagengruppe ZOMIA im Januar 2021 eine Ausfertigung des Überlassungs- und Nutzungsvertrages auf der Grundlage des BV-Beschlusses zur Unterzeichnung übersenden, so dass – abhängig von dem dortigen Entscheidungsverlauf – eine Gegenzeichnung des Amtes noch im Januar 2021 erfolgen könnte.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.