22-2411

Auswirkungen der geänderten Biozidregelungen auf die Rattenbekämpfung in Hamburg Auskunftsersuchen von Katarina Blume, Constantin Jebe, Rose Pauly und Kristina von Ehren (alle FDP-Fraktion)

Auskunftsersuchen

Letzte Beratung: 24.09.2026 Bezirksversammlung Ö 6.9

Sachverhalt

Ratten stellen insbesondere in dicht besiedelten Großstädten ein erhebliches Hygiene- und Gesundheitsproblem dar. Auch in Hamburg – und insbesondere in einzelnen Stadtteilen Altonas – berichten Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende seit Jahren über einen zunehmenden Rattenbefall. Eine konsequente und frühzeitige Bekämpfung ist daher sowohl aus Gründen des Gesundheitsschutzes als auch der öffentlichen Hygiene unerlässlich.

Mit der Verschärfung der bundes- und europarechtlichen Vorgaben für den Erwerb und die Anwendung rodentizider Biozidprodukte ist der Zugang zu klassischen Rattenbekämpfungsmitteln für Privatpersonen erheblich eingeschränkt worden. In der Praxis bedeutet dies vielfach, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer künftig kostenpflichtige Fachunternehmen mit der Bekämpfung beauftragen müssen.

Gleichzeitig verpflichtet die Hamburger Rattenverordnung Grundstückseigentümer weiterhin, einen festgestellten Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen. Damit steigen die Anforderungen an private Eigentümer ebenso wie die finanziellen Belastungen. Es stellt sich daher die Frage, ob die geänderte Rechtslage unbeabsichtigte Folgen für die praktische Rattenbekämpfung haben könnte.

Regelungen zum Umwelt-, Arten- und Tierschutz sind grundsätzlich sinnvoll und notwendig. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen in der Praxis erschwert wird. Wenn notwendige Bekämpfungsmaßnahmen aus Kostengründen oder aufgrund höherer organisatorischer Hürden verzögert oder unterlassen werden, besteht die Gefahr, dass aus einer gut gemeinten Umwelt- und Tierschutzmaßnahme ein Hygienerisiko für die Bevölkerung wird.

Die FDP-Fraktion hat sich bereits mit den Auskunftsersuchen Drs. 22-1610 („Rattenbefall im Bezirk Altona – Hygiene, Gefahrenabwehr, Meldelage und behördliches Handeln“) sowie Drs. 22-1625 („Rattenbefall im Bezirk Altona – Zuständigkeiten, Lageeinschätzung, Öffentlichkeitskommunikation und Vorbereitung auf neue Rechtslage ab 01.01.2026“) mit dem Themenkomplex befasst. Während diese Anfragen insbesondere die Zuständigkeiten, die Meldelage sowie die Vorbereitung der Verwaltung auf die neue Rechtslage zum Gegenstand hatten, richtet sich das vorliegende Auskunftsersuchen auf die praktischen Auswirkungen der inzwischen geltenden Regelungen und deren Folgen für eine wirksame Rattenbekämpfung in Hamburg.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft:

I. Auswirkungen der geänderten Rechtslage

  1. Wie bewertet die Behörde die Auswirkungen der geänderten bundesrechtlichen Regelungen zum Erwerb und Einsatz rodentizider Biozidprodukte auf die Rattenbekämpfung in Hamburg?

Die neuen Regelungen basieren auf der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die durch die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) im Jahr 2021 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Biozidprodukte sind potenziell gefährliche Chemikalien, die bei unsachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sein können und toxisch für andere Haus- und Wildtiere wirken können. Nach einer Übergangsfrist für den Abverkauf bis Ende April 2026 darf der Handel daher keine entsprechenden Produkte mehr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ohne Sachkundenachweis abgeben. Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine Bewertung der Auswirkungen möglich, zumal der Behörde auch keine Zahlen zum Einsatz von Rodentiziden durch Privatpersonen vorliegen.

  1. Welche konkreten Änderungen ergeben sich nach Einschätzung des Senats für private Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer?

Grundstückseigentümer:innen dürfen chemische Rodentizide nicht mehr eigenständig im Baumarkt oder online erwerben und ausbringen. Seit 1. Juli 2026 dürfen Giftköder nur noch bei tatsächlichem Befall und zeitlich befristet eingesetztwerden. Eine dauerhafte Vorbeugung mit Gift ist nicht mehr erlaubt. Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Im Allgemeinen müssen entsprechende Fachleute mit dem Monitoring und der Bekämpfung beauftragt werden.

  1. Wurde vor Inkrafttreten der geänderten Regelungen eine Folgenabschätzung durchgeführt, ob die Einschränkung des Zugangs zu Rodentiziden für Privatpersonen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Rattenbekämpfung in Hamburg haben wird? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?

Siehe oben.

  1. Wurde untersucht oder prognostiziert, welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf die Bereitschaft privater Eigentümer haben könnten, einen Rattenbefall zeitnah bekämpfen zu lassen?

Die Umsetzung der entsprechenden VO und Abwägung erfolgte auf Bundesebene, siehe oben.

  1. Welche Risiken sieht die BUKEA für die öffentliche Hygiene und den Gesundheitsschutz, falls Bekämpfungsmaßnahmen aufgrund gestiegener Kosten oder organisatorischer Hürden verzögert oder unterlassen werden?

Grundstückseigentümer:innen können auch präventiv Maßnahmen gegen Ratten ergreifen. Hierzu zählt insbesondere der korrekte Umgang mit Müll und die Vermeidung von Futterquellen. Nähere Hinweise dazu finden sich in einer Information des Instituts für Hygiene und Umwelt. Darüber hinaus sind sie gesetzlich nach § 17 IfSG verpflichtet, von der Behörde angeordnete Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen umzusetzen und entsprechende Firmen zu beauftragen, wenn ihnen die nötige Sachkunde fehlt. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen in Bezug auf fehlende finanzielle Möglichkeiten vor.

II. Kosten und Auswirkungen auf Grundstückseigentümer

1. Welche durchschnittlichen Kosten entstehen nach Kenntnis der BUKEA für die Beauftragung eines professionellen Schädlingsbekämpfers bei einem gewöhnlichen Rattenbefall auf einem privaten Grundstück?

Der Sozialbehörde liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie hoch die durchschnittlichen Kosten für die Beauftragung eines professionellen Schädlingsbekämpfers bei einem gewöhnlichen Rattenbefall auf einem privaten Grundstück sind.

2. Liegen der BUKEA Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Kosten der Rattenbekämpfung für private Eigentümer infolge der geänderten Rechtslage gestiegen sind?

Der Sozialbehörde liegen keine Erkenntnisse über die Kosten der Rattenbekämpfung für private Eigentümerinnen und Eigentümer vor.

3. Wurde geprüft, ob finanzielle Belastungen dazu führen könnten, dass notwendige Bekämpfungsmaßnahmen unterbleiben?

Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung zur Rattenbekämpfung nach § 17 IfSG und der Hamburger Rattenverordnung. Notwendige Bekämpfungsmaßnahmen nach § 7 der Hamburger Rattenverordnung umfassen nicht nur den Einsatz von Rodentiziden, sondern auch die Aufbewahrung von Abfallstoffen, Küchen- und Futterabfällen in gut verschließbaren Behältern, die Vermeidung der Ansammlung von Müll und Gerümpel und die Beseitigung baulicher Mängel.

4. Beabsichtigt die BUKEA Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass notwendige Bekämpfungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben? Falls ja, welche?

Eine finanzielle Unterstützung der Grundstückseigentümer:innen zur Bekämpfung von Ratten ist nicht geplant.

III. Umsetzung und Kontrolle

1. Welche Behörde beziehungsweise Dienststelle ist federführend für die Umsetzung der Hamburger Rattenverordnung sowie die Überwachung der Bekämpfungspflicht auf Privatgrundstücken zuständig?

Siehe Drs. 22-A1625

2. Wie wird kontrolliert, ob Grundstückseigentümer ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bekämpfung eines Rattenbefalls nachkommen?

Grundstücke werden nicht flächendeckend kontrolliert, sondern nur nach Hinweisen aus der Bevölkerung oder im Rahmen von Ermittlungen durch Mitarbeitende des Instituts für Hygiene und Umwelt (HU) gezielt vor Ort überprüft. Wird dabei ein nicht bekämpfter Rattenbefall festgestellt, erhalten die Grundstückseigentümer:innen eine schriftliche Anordnung zur Rattenbekämpfung, in der eine Frist zur Durchführung gesetzt wird. Das HU kontrolliert anschließend, ob der Anordnung fristgerecht Folge geleistet wurde.

3. Wie viele Beschwerden oder Meldungen über unterlassene Rattenbekämpfungen auf Privatgrundstücken gingen in den vergangenen fünf Jahren ein? Bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln.

Siehe Antwort unten zu III, 4

4. Wie häufig wurden Grundstückseigentümer in den vergangenen fünf Jahren behördlich zur Bekämpfung eines Rattenbefalls aufgefordert?

Bei bestätigtem Sachverhalt ergeht eine schriftliche Aufforderung an die Grundstückseigentümer:innen. Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 wurden insgesamt 639 schriftliche Anordnungen zur Rattenbekämpfung an Grundstückseigentümer:innen ausgestellt. Bis zum 6. August 2026 wurden 76 weitere schriftliche Anordnungen ausgestellt. Die Meldungen werden nicht nach Bezirken erfasst.

Auf die Jahre 2020-2025 verteilt sich dies wie folgt:

2020: 83

2021: 96

2022: 117

2023: 81

2024: 128

2025: 134

5. Wie häufig wurden Ersatzvornahmen oder andere ordnungsrechtliche Maßnahmen angeordnet oder durchgeführt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

Seit dem 1. Januar 2020 wurden keine Ersatzvornahmen, mit anschließender Rechnungsstellung, durchgeführt. Die schriftlichen Anordnungen haben ausgereicht, damit die Grundstückseigentümer:innen tätig wurden.

IV. Entwicklung des Rattenbefalls in Hamburg

1. Wie hat sich die Zahl der gemeldeten Rattenbefälle in Hamburg in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Bitte hamburgweit sowie nach Bezirken und – soweit möglich – nach Stadtteilen aufschlüsseln.

Die folgenden Zahlen beziehen sich nur auf die tatsächlichen Einsätze der Mitarbeitenden des Instituts für Hygiene und Umwelt vor Ort. Zum größten Teil sind dies Bekämpfungsmaßnahmen auf öffentlichem Grund oder Liegenschaften der Freien und Hansestadt Hamburg. Hinweise, Meldungen oder Beratungen am Telefon oder per E- Mail, die keine Überprüfung vor Ort erfordern, werden nicht erfasst. Ebenfalls beinhalten die Zahlen nicht die Maßnahmen der privaten Schädlingsbekämpfungsfirmen auf Privatgrundstücken. Die Aussagekraft dieser Zahlen, in Bezug auf ein tatsächliches und ganzheitliches Rattenaufkommen in Hamburg, ist daher sehr begrenzt.

2021

2022

2023

2024

2025

2026 Stand 24.08.

Altona

201

192

207

281

277

198

Bergedorf

78

54

76

75

65

45

Eimsbüttel

237

247

249

377

362

264

Hamburg-Mitte

223

210

235

268

273

205

Hamburg-Nord

246

210

248

320

310

188

Harburg

135

133

159

172

118

90

Wandsbek

354

290

362

455

333

274

Summe

1.474

1.336

1.536

1.948

1.738

1.264

2. Liegen der BUKEA Erkenntnisse darüber vor, ob sich seit Inkrafttreten der geänderten Biozidregelungen Veränderungen bei der Zahl der Rattenmeldungen oder der tatsächlich durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen ergeben haben?

Es wird im Institut für Hygiene und Umwelt ein gestiegener Beratungsbedarf verzeichnet. Im Übrigen siehe Frage I 1.

3. Welche Maßnahmen plant der Senat, um sicherzustellen, dass die verschärften Regelungen für den Erwerb von Rodentiziden nicht zu einer Verschlechterung der Rattenbekämpfung in Hamburg führen?

Siehe Antwort unten zu IV, 4

4. Hält der BUKEA die derzeitige Hamburger Strategie zur Rattenbekämpfung vor dem Hintergrund der geänderten bundesrechtlichen Vorgaben für ausreichend oder sieht er Anpassungsbedarf? Falls ja, welchen?

Noch können keine Aussagen über die Auswirkungen der neuen Regelungen getroffen werden.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
24.09.2026
Ö 6.9
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