Rattenbefall im Bezirk Altona Zuständigkeiten, Lageeinschätzung, Öffentlichkeitskommunikation und Vorbereitung auf neue Rechtslage ab 01.01.2026 Auskunftsersuchen von Katarina Blume, Constantin Jebe, Rose Pauly und Kristina von Ehren (alle FDP-Fraktion)
Letzte Beratung: 06.01.2026 Sozialausschuss Ö 8.2
Die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.22-1610 zum Thema „Rattenbefall im Bezirk Altona – Hygiene, Gefahrenabwehr, Meldelage und behördliches Handeln“ vom 27.11.2025 liefert kein ausreichendes und belastbares Bild zur tatsächlichen Belastung durch Rattenbefall im Bezirk. Zentrale Fragestellungen konnten aufgrund fehlender Zuständigkeit vom Bezirksamt Altona nicht beantwortet werden; Hinweise auf systematische Datenerhebung, Hotspot-Analysen, Maßnahmenbewertung und Zuständigkeitsklarheit fehlen. In wesentlichen Bereichen wird auf Unkenntnis, nicht vorhandene Datenlage, sowie nicht erfolgte Meldungen verwiesen.
Unklar bleibt insbesondere,
Angesichts der mehrfach öffentlich geschilderten Präsenz von Ratten im Umfeld von Spielplätzen, Grünanlagen sowie Kitas und Schulen besteht ein erhebliches öffentliches Schutzinteresse. Eine transparente und belastbare Lageeinschätzung ist notwendig, um Gesundheits- und Verbraucherschutz, Prävention und Gefahrenabwehr sicherzustellen.
Dringlichkeit besteht zudem aufgrund der neuen bundes- und europarechtlichen Vorgaben zur Rattenbekämpfung ab 01.01.2026, die deutlich verschärfte Dokumentations- und Qualifikationspflichten, Einschränkungen beim Rodentizid Einsatz und erweiterte kommunale Kontrollpflichten einführen. Eine rechtzeitige Klärung der Ausgangslage und der erforderlichen Ressourcen ist zwingend erforderlich.
Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen:
Verantwortlichkeiten und Koordination
Lagebild und Datenbasis
Öffentlichkeitsarbeit und Prävention
Neue Rechtslage 2026
Maßnahmen und Einsatzpraxis
Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) beantwortet die Fragen wie folgt:
Die Zuständigkeiten in Bezug auf Rattenbekämpfung in der Stadt Hamburg sind in der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht (Zuständigkeitsanordnung) vom 27. März 2001, zuletzt geändert am 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861) geregelt.
Nach Abschnitt I Abs. 1 Ziff. 2.1 der Zuständigkeitsanordnung sind die Bezirksämter für § 7 der Verordnung über Rattenbekämpfung (RattV HA) zuständig. § 7 RattV HA regelt die präventiven Pflichten zur Vermeidung von Rattenbefall durch ordnungsgemäße Abfallentsorgung, Hygiene und bauliche Vorsorge. Die Bezirksämter sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Punkte auf Privatgrundstücken verantwortlich. Bei festgestelltem Befall sind sie befugt, entsprechende Anordnungen zu treffen und diese erforderlichenfalls im Wege einer Ersatzvornahme durchzusetzen. Neben der mangelhaften Abfallentsorgung spielt die Taubenfütterung im öffentlichen Raum eine wesentliche Rolle für die Verbreitung der Ratten. Für die Überwachung der Taubenfütterungsverbotsverordnung sind ebenfalls die Bezirksämter zuständig, zuständige Fachbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV).
Die Sozialbehörde ist nach Anlage C der Zuständigkeitsanordnung – mit Ausnahme von § 7 RattV HA – für die RattV HA zuständig. Entsprechende Aufgaben werden in ihrem Auftrag durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft mit ihrem Institut für Hygiene und Umwelt (HU) wahrgenommen, siehe Abschnitt VI Abs. 2 der Zuständigkeitsanordnung. Das HU ist für die Rattenbekämpfung auf öffentlichen Flächen zuständig.
Nach der RattV HA ist das Auftreten von Ratten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Rattenmeldungen werden in Hamburg durch das HU schriftlich oder telefonisch entgegengenommen und in einem Kataster zu Monitoringzwecken eingetragen. Meldungen,die beim Bezirksamt eingehen, werden an das HU weitergeleitet bzw. die anfragende Bürgerin oder der anfragende Bürger wird dorthin verwiesen. Bei Rattenbefall auf öffentlichem Grund erfolgt die direkte Bekämpfungsmaßnahme durch das HU oder durch einen beauftragten Dienstleister. Bei Befall auf privatem Grund ergeht die Aufforderung zur Bekämpfung an den Eigentümer.
Ab 2026 treten in Deutschland neue Vorgaben für die Rattenbekämpfung in Kraft, die vor allem den Einsatz von Rattengiften (Rodentiziden) reglementieren. Die neuen Regelungen basieren auf der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die durch die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) in deutsches Rechtumgesetzt wurde. Danach dürfen Privatpersonen bestimmte, stärkere Rattengifte nicht mehr in Baumärkten oder anderen Verkaufsstellen erwerben. Für den privaten Gebrauch zugelassene Produkte (oft mit geringerer Giftkonzentration) unterliegen ebenfalls strengeren Auflagen. Der Einsatz bestimmter Rodentizide ist künftig nur noch berufsmäßigen Anwenderinnen und Anwendern mit entsprechender Sachkunde, insbesondere Fachbetrieben der Schädlingsbekämpfung, möglich.
Beim Einsatz von Giftködern, insbesondere in der Kanalisation und in Wassernähe, sind Köderschutzboxen ausnahmslos Pflicht, um den direkten Kontakt von Tieren und Menschen mit dem Gift zu verhindern. Der Fokus soll auf giftfreien Alternativen liegen: Digitale Fallen und andere giftfreie Bekämpfungsmethoden werden als bevorzugte Alternativen gefördert und gewinnen an Bedeutung.
Weiterhin ist geplant, dass ab dem 1. Juli 2026 ein Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung (BUD) auch für professionelle Schädlingsbekämpfer in Kraft treten wird. Die präventive, permanente Auslegung von Giftködern ohne nachgewiesenen akuten Befall wird weitgehend untersagt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Umweltbelastung zu reduzieren und Nichtzielorganismen (wie Greifvögel oder Haustiere) vor den hochgiftigen Wirkstoffen zu schützen.
Zudem muss zukünftig vor der Anwendung von antikoagulanten (blutgerinnungshemmende) Rodentiziden immer eine professionelle Befallsermittlung durchgeführt werden, um einen tatsächlichen Rattenbefall nachzuweisen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Sozialbehörde die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Siehe Vorbemerkung.
Zu 2 und 3:
Auffälligkeiten, die bei Ortsterminen vom HU festgestellt werden, werden entsprechend an die zuständigen Organisationen zurückgemeldet. Hierbei steht das HU im regelmäßigen Austausch mit Hamburg Wasser (HWW), der Deutschen Bahn AG und Wohnungsbaugenossenschaften. Darüber hinaus sind der Sozialbehörde keine weiteren Gesprächsformate bekannt. Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren Maßnahmen geplant.
Zu 4:
Ein wachsendes Rattenaufkommen im Bezirk Altona kann das HU anhand der eigenen Zahlen nicht bestätigen.
Auch liegen keine Hinweise für eine Zunahme rattenassoziierter Infektionserkrankungen in Hamburg vor. Das Risiko für die Bevölkerung wird daher als gering eingeschätzt.
Zu 5:
Siehe Vorbemerkung. Weitere Erkenntnisse liegen der Sozialbehörde nicht vor.
Zu 6:
Statistisch werden nur die Angaben zu Adresse/Bezirk, privat oder öffentlich, Anzahl der Maßnahmen vor Ort (inklusive Datum, Fahr- und Arbeitszeit) und der Materialeinsatz erfasst. Detaillierte Angaben über den Ort (zum Beispiel Schule oder Spielplatz) oder weiterreichende Maßnahmen werden nicht gesondert statistisch erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.
Zu 7 und 8:
Alle Informationen zu dem Umgang mit Ratten sind im Internet frei zugänglich. Das HU hat vorbeugende Maßnahmen und Informationen zur Rattenbekämpfung in folgendem Informationsblatt zusammengestellt. Dieses wird vor Ort an Privathaushalte verteilt und über E-Mails versendet. Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren Maßnahmen geplant.
Zu 9 und 10:
Bezüglich der Bekämpfungsmaßnahmen des HU entsteht durch die neue Rechtslage ab 2026 kein Anpassungsbedarf, da die Bedingungen bereits von dem HU erfüllt werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 11 und 12:
Das HU hat vor Ort im Bezirk Altona 283 Einsätze im Jahr 2024 und 261 Einsätze im Jahr 2025 durchgeführt (Stand 5. Dezember 2025).
Zu Maßnahmen seitens des Bezirksamtes siehe Drs. 22-1610 der Bezirksversammlung.
Zahlen und Daten der privaten Schädlingsbekämpfungsfirmen liegen nicht vor.
Bauliche Maßnahmen werden durch die Eigentümer umgesetzt. Diese werden nicht gesondert statistisch erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 6.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.