21-2948.2

Aufhebung des Fahrbahnbenutzungsverbots im Farnhornweg Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.02.2022

Mitteilungsdrucksache öffentlich

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Gremium
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25.05.2022
16.05.2022
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.02.2022 anliegende Drucksache 21-2804.1B beschlossen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 23.03.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 3:

Für den Farnhornweg sind derzeit keine Veränderungen vorgesehen. Für die Verbesserung der Fuß- und Radverkehrssituation in den Nebenflächen wäre eine grundhafte Überplanung mit gegebenfalls langwierigem Grunderwerb erforderlich, wofür im Rahmen der Priorisierung keine personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Sobald zukünftig die gesamte Straße baulich angefasst wird, werden die Fuß- und Radverkehrsanlagen auf Änderungen überprüft und berücksichtigt.

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 25 mit Schreiben vom 07.04.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

 

  1. Lage/Ausgangssituation

Die Straßen Farnhornweg und Farnhornstieg verbinden die Elbgaustraße (Ring 3) im Westen mit dem Binsbarg im Osten.

Die Straßen Farnhornweg und Farnhornstieg sind Vorfahrts- und Hauptverkehrsstraßen mit zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Sie gehören zum Straßennetz für Groß- und Schwertransporte. Beidseitig ist ein Rad- und Gehweg vorhanden. Der Radweg ist in vielen Abschnitten nach heutigen Standards untermaßig. Bei Unfällen / Staulagen auf der Bundesautobahn A7 wird der Straßenzug häufig als Ausweichstrecke von Kraftfahrzeugführenden genutzt. Zudem dienen die Straßen Farnhornweg und Farnhornstieg als An- und Abfahrtsrouten bei Veranstaltungen in der Barclay´s Arena und im Volksparkstadion und sind dann regelmäßig vollständig ausgelastet. Der Farnhornweg wies 2019 an dem Verkehrspegel Farnhornweg Ost Elbgaustraße eine durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke (DTVw) von 29.000 Fahrzeugen mit einem Schwerlastanteil von 4% auf. Coronabedingt lag die DTVw im Jahr 2020 bei nur 25.000 Fahrzeugen.

 

Als auf der Verkehrsausschusssitzung des Bezirksamts Altona am 21.02.22 der mangelhafte Zustand der Radwege in den Straßen Farnhornweg und Farnhornstieg thematisiert wurden, sagte ein Mitarbeiter des Managements des öffentlichen Raumes des Bezirksamtes Altona zu, dass der Rad- und Gehweg vom Wildbewuchs befreit werden wird, um Radfahrenden und zu Fuß Gehenden die Nutzung der vollen vorhandenen Geh- und Radwegbreite zu ermöglichen.

 

  1. Bewertung

Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf eines erhöhten Begründungsaufwandes.

Bei der Beschränkung des fließenden Verkehrs ist die betreffende Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Absatz 9 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zunächst danach zu überprüfen, ob aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt und damit eine Radwegbenutzungspflicht aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich ist.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 2 Absatz 4 besagt, dass benutzungspflichtige Radweg nur dort angeordnet werden dürfen, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtsstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.

Sollte ausnahmsweise die Radwegebenutzungspflicht erforderlich sein, so darf sie nur für die Radwege angeordnet werden, die auch gefahrenfrei benutzt werden können. Grundsätzlich sollten diese Radwege den Bedingungen der VwV-StVO entsprechen und auch tatsächlich befahrbar sein. Aber auch wenn Radwege nicht den Regeln der VwV-StVO entsprechen, können sie sicherer als die Fahrbahn sein. Unzulänglich ausgestattete Radwege sind aber nicht geeignet, die Radwegbenutzungspflicht an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder bedeutung grundsätzlich in Frage zu stellen.

 

Der Verkehrspegel Farnhornweg Ost Elbgaustraße wies 2019 eine DTVw von 29.000 Fahrzeugen mit einem Schwerlastanteil von 4% auf. Aufgrund fehlender verkehrsstarke Einmündungen oder Kreuzungen kann davon ausgegangen werden, dass diese Verkehrsstärke für den gesamten zur Rede stehenden Straßenabschnitt gilt. Bei Verkehrsstärken ab etwa 25.000 DTVw, kann, bei vierspurigen Straßen, davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Gefahrenlage zur Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gegeben ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei mehrstreifigen Straßen höhere Geschwindigkeiten gefahren werden und die Zahl an Verflechtungsvorgängen und die Gefährdungslage der Radfahrer bei Verflechtungsvorgängen wegen der schmalen Silhouette und der höheren Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Rad- und Kraftfahrer steigt.

Im unmittelbaren Umfeld des Farnhornweges und des Farnhornstieges befinden sich das Volksparkstadion und die Barclay’s Arena. Außer bei Veranstaltungen im Volkspark wird die Straße von Radfahrenden nur dürftig frequentiert. Der Straßenzug wird als An- und Abfahrtsroute genutzt, so dass auch während dieser Zeit die Fahrbahnen vollständig ausgelastet sind.

Die Verkehrsdichte variiert ebenfalls beispielsweise auch durch Ereignisse auf der BAB A7. Verkehrsunfälle sowie Unglücksfälle die zu einer Staubildung führen, erhöhen die Verkehrsdichte auf der Ausweichstrecke Binsbarg, aber in erheblichen Maße auch im Umfeld, auf dem Farnhornweg und Farnhornstieg.

Der Straßenzug Farnhornweg/Farnhornstieg hat für den Individualverkehr eine überregionale Bedeutung. Es besteht die Gefahr, dass der Kraftfahrzeugfahrende durch die Straßengestaltung nicht mit Fahrradfahrenden auf der Fahrbahn rechnet und diese übersieht und dadurch gefährdet.

Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit steigert das Gefährdungspotential für Radfahrende auf der Fahrbahn. Auch eine erhebliche Anzahl von regelmäßig durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen hat hier bisher nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Geschwindigkeit geführt.

Im nördlich angrenzenden Gebiet sind eine Vielzahl von Kindern wohnhaft, die Erwachsene als Vorbilder sehen, jedoch noch nicht in dem Maße mit den Gefahren im Straßenverkehr vertraut sind. Diese Kinder würden sich durch die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht einem erhöhten Risiko aussetzen, da sie die Erwachsenen nachahmen.

Die Verkehrsunfalllage der Radfahrenden in Bezug auf die Ausgestaltung des Radweges im Farnhornweg/ -stieg ist nach Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte unauffällig.

 

  1. Fazit

Die Radwegbenutzungspflicht in den Straßen Farnhornweg und Farnhornstieg wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des PK 25 aufgrund der oben genannten Gründe und unter Abwägung der Gefahrenlage aufrechterhalten. Eine gemeinsame aktuelle Überprüfung der vorhandenen Radverkehrsanlagen von Seiten der örtlichen und zentralen Straßenverkehrsbehörde konnten keine schwerwiegenden Radwegschäden und damit eine erhebliche Gefährdung des Radverkehrs in der Nebenfläche feststellen.

Diese Ermessensausübung ist auch nach Einschätzung der zentralen Straßenverkehrsbehörde nicht zu beanstanden.

Die Überplanung des Straßenkörpers Farnhornweg /-stieg wäre zu begrüßen. Nach Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde könnten die vorhandenen Gehwege und Radwege unter Einhaltung geforderten Maße aus der StVO und den gültigen Richtlinien weitestgehend umgebaut werden.

 

Zu 2:

Die Polizei Hamburg ist laut Organisationsverfügung so strukturiert, dass an jedem Polizeikommissariat eine Straßenverkehrsbehörde als eigenständiges Sachgebiet implementiert ist. Der tägliche Funkstreifendienst und die Straßenverkehrsbehörde arbeiten durch die tägliche Kommunikation oder auf dem Berichtsweg eng miteinander zusammen, so dass erkannte Mängel beispielsweise in der Beschilderung, Änderungen im Verkehrsablauf oder Gefahrenstellen unmittelbar zur Kenntnis gelangen und bearbeitet werden.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 06.05.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 4:

Der Wildwuchs wird durch das BA Altona entfernt.

 

Zu 5:

Die Zusammenarbeit der Wegeaufsicht mit der Straßenverkehrsbehörde in diesem Zusammenhang ist gut und bedarf keiner grundlegenden Verbesserung.

 

Zu 6:

Sobald eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung vorliegt, wird das BA Altona diese umsetzen.

 

Petitum/Beschluss

 

 

 

 

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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