Aufhebung des Fahrbahnbenutzungsverbots im Farnhornweg Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses
Letzte Beratung: 24.02.2022 Bezirksversammlung Ö 9.2
Die Radwege im Straßenzug Farnhornweg, Farnhornstieg und Binsbarg weisen bauliche Mängel auf und unterschreiten auf 95 % der Strecke deutlich die Mindestbreiten gemäß Randnummern 18 und 20 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 2 StVO. 1998 wurde in Deutschland die allgemeine Radwegbenutzungspflicht aufgehoben. Gemäß § 2 StVO sollen Fahrzeuge grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren. Es besteht im vorgenannten Straßenzug derzeit ein Fahrbahnbenutzungsverbot für Radfahrende aufgrund der Beschilderung einer Radwegbenutzungspflicht. Es bestehen große Zweifel, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die vorgenannte Beschilderung seit 1998 bereits einmal überprüft wurden.
Eine Radwegbenutzungspflicht ist ausschließlich aus Verkehrssicherheitsgründen zulässig. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass die Benutzung des Radwegs nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im Allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) eines Radwegs soll in der Regel dabei durchgehend mindestens 1,50 m, möglichst 2,00 m, für einen gemeinsamer Geh- und Radweg innerorts mindestens 2,50 m betragen. Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z.B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind in jedem Fall nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen und konkreten Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen ist qualifiziert zu führen.
Auf 921 m Länge weisen die Radwege erhebliche Unebenheiten auf. Auf 3.103 m erfüllen die Radwege nicht die vorgenannten Mindestbreiten. Auf 179 m werden die Mindestbreiten erfüllt. Überwuchs, Schmutz und eine mehrfache Unstetigkeit der Radwege liegen ebenfalls vor. Die Radwege zeichnen sich durch einen häufigen Belagwechsel im Durchschnitt alle 50 m aus, Kurvenradien an Einmündungen sind zu eng, einige Niveauunterschiede zu groß, Pfosten ragen in den Verkehrsraum, Kanten erzeugen Unfallgefahren. Ein Zeichen 241-31 wurde irrtümlich aufgestellt. Mehrere Zeichen sind verdreht. Ein Zeichen stammt aus der Zeit vor 1992.
Der Verkehrsausschuss empfiehlt der Bezirksversammlung, folgendes zu beschließen (die Ziffern 1 und 2 mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD und FDP, zweier Stimmen aus der CDU-Fraktion sowie bei Enthaltung einer Stimme der CDU-Fraktion, die Ziffer 3 mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE, die Ziffer 4 einstimmig, die Ziffern 5 und 6 mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und FDP):
Die Behörde für Inneres und Sport wird gemäß § 27 BezVG aufgefordert,
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wird gemäß § 27 BezVG aufgefordert,
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert,
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
Bestandsaufnahme Farnhornweg
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