21-7918

Verkehrssituation Matthias-Claudius-Heim (bez. Drs. 21-7231) Beschluss der Bezirksversammlung vom 14.09.2023 (Drs. 21-7579)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 18.01.2024 Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft Ö 6.1

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Polizei wird um eine Stellungnahme zu der Eingabe (Drs. 21-7231) gebeten.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 37 wie folgt Stellung:

 

  1. Lagebeschreibung

Das Mattihas-Claudius-Heim befindet sich an der Anschrift Walther-Mahlau-Stieg 8. Dort befindet sich auch der Zugang zu der Einrichtung. Der Alfred-Mahlau-Stieg befindet sich in einer Tempo-30-Zone.

Ein zugehöriger Parkplatz der Einrichtung befindet sich in der Walddörfer Straße zwischen den Hausnummern 175 und 185. Die Walddörfer Straße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung.

 

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, spiegelt sich nach allgemeiner Erfahrung insbesondere in der Unfallstatistik wieder.

Eine Unfallauswertung mittels Elektronischer Unfalltypen-Steckkarte (EUSKa) der letzten drei Jahre (01.01.2020-31.12.2023) und des laufenden Jahres 2023 ergab eine unauffällige Unfalllage.

Es kam im unmittelbaren Umfeld des Parkplatzes in der Walddörfer Straße zu keinen Unfällen mit zu Fuß Gehenden oder Rad Fahrenden. Auch ereigneten sich keine Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit dem Ein- oder Ausfahren vom Parkplatz in den fließenden Verkehr.

 

Einer Gefahrenlage bedarf es gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen sozialen Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen.

§ 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO schützt nur den unmittelbaren Eingangsbereich dieser Einrichtung, nicht das erweiterte Umfeld, tägliche Wege der Bewohnenden oder nahegelegene Parkplätze der Einrichtung.

 

Die Ein- und Ausfahrsituation am Parkplatz bewertet das PK 37 nach einer Ortsbesichtigung wie folgt: Um den Parkplatz zu erreichen oder zu verlassen, muss der Geh- und Radweg überquert werden. Die Ein- und Ausfahrt hat eine Breite von 5,50 Meter und ist bis zum Fahrbahnrand auf ca. 8,50 Meter mittels sogenannter „Schwalbenschwänze“ erweitert. Die Waldrfer Straße besitzt dort eine gerade Streckenführung und ist gut einsehbar. Neben der Ein- und Ausfahrt auf der Seite der Hausnummer 185 befindet sich kein Parkplatz, auf der anderen Seite ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Das Verkehrszeichen VZ 315-66 StVO (Parken auf Gehwegen ganz in Fahrtrichtung rechts) ist vorhanden. 

Die Ein- und Ausfahrtssituation vom Parkplatz des Matthias-Claudius-Heimes ist, aufgrund der oben angeführten Situation, als normal und gefahrenlos zu bewerten. Dies spiegelt sich auch in der Unfallauswertung wieder.

 

Verkehrsspiegel sind keine regulären Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gemäß §§ 39 und 43 StVO und somit straßenverkehrsbehördlich nicht anordnungsfähig. Der Einsatz und Betrieb dieser Spiegel obläge dem Straßenbaulastträger, der eine regelmäßige Wartung, Kontrolle und Reinigung der Spiegel gewährleisten müsste und ggf. im Schadensfall für etwaige „ngel“ eines Spiegels haftet.

 

Die Polizei sieht das Aufstellen von Verkehrsspiegeln aus nachfolgenden Gründen kritisch:

 

-          Die Spiegel bieten aufgrund ihrer Wölbung lediglich verzerrte Darstellungen und können zu Fehleinschätzungen der Verkehrssituation in Bezug auf Entfernung oder Geschwindigkeit der am Verkehr teilnehmenden Personen führen.

-          Unterscheidungen zwischen fahrenden und haltenden Fahrzeugen sind erst nach längeren Beobachtungzeiten möglich, zusätzlich kommt es zu Problemen bei der richtigen Einschätzung von Fahrgeschwindigkeiten (insbesondere bei Dunkelheit).

-          Bei Sonneneinstrahlung können die am Verkehr Teilnehmenden geblendet werden.

-          Klimatische Einflüsse wie Regen, Kondenswasser, Schnee, Eis und so weiter sind über große Teile des Jahres zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten für die Funktion der Spiegel nachteilig oder machen sie ganz unwirksam.

-          Angelaufene, verschmutzte oder altersbedingt erblindete Spiegel führen zu Fehleinschätzungen der am Verkehr Teilnehmenden.

-          Zweiräder, insbesondere Radfahrende, können aufgrund ihrer sehr schmalen Silhouette leicht übersehen werden.

 

Darüber hinaus könnte das Vorhandensein eines Spiegels bei am Verkehr Teilnehmenden zu einer „trügerischen“ Sicherheitsvermutung führen. Abbiegende Fahrzeugführende könnten sich auf das Spiegelbild verlassen und sich über die eigenverantwortlich zu beachtenden Verhaltensregeln der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 5 und 10 StVO hinwegsetzen. Fahrzeugführende werden durch den Einsatz von Verkehrsspiegeln von der Beachtung dieser Verhaltensregeln aber tatsächlich nicht entbunden. Fahrradfahrende bzw. Führende eines Elektrokleinfahrzeuges könnten allein durch das Vorhandensein eines Spiegels irrig annehmen, von anderen am Verkehr Teilnehmenden wahrgenommen zu werden und somit eine real vorhandene Gefahrensituation unterschätzen.

 

  1. Fazit:

Das Matthias-Claudius-Heim verfügt über keinen direkten Zugang zur Waldörfer Straße. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt ist nicht vorhanden. Daher ist die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 rechtlich nicht möglich.

Verkehrsspiegel sind keine regulären Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen und daher seitens der Straßenverkehrsbehörde nicht anordnungsfähig.

Das PK 37 wird die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

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