21-7830

Verkehrsschilder vor der Schule An den Teichwiesen Beschluss der Bezirksversammlung vom 14.09.2023 (Drs. 21-7625)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
07.12.2023
16.11.2023
Ö 14.5
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Stelle wird gebeten zu prüfen, ob im Bereich der Schule An den Teichwiesen

durch ein geeignetes Verkehrszeichen beidseitig auf den Schulstandort hingewiesen werden

kann.

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 35 nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung folgendermaßen Stellung:

 

Gemäß § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.

 

Im Saseler Weg vor der Schule „An den Teichwiesen“ sind diese besonderen Umstände nicht gegeben. Der Saseler Weg ist in diesem Bereich einen Tempo 30-Zone. Der Straßenverkauf ist gerade und der Fußngerverkehr durch einen Grünzug von der Fahrbahn getrennt. Vor der Schule ist eine sichere Querung in Form eines Fußngerüberweges vorhanden, der entsprechend beschildert ist.

Aus Richtung Sasel kommend werden Fahrzeugführer darüber hinaus durch eine feste Geschwindigkeitswarnanlage auf die gefahrene Geschwindigkeit hingewiesen.

 

In den letzten drei Jahren kam es im Bereich der Schule zu keinerlei Verkehrsunfällen, so dass das Aufstellen eines Gefahrenzeichens, welches auf die Schule hinweist, rechtlich nicht möglich ist.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

keine Anlage/n