Umbau der Straße Am Friedhof durch sichere Querungen, Tempo 30 Strecke und Höchstparkdauer umsichtig begleiten Beschluss der Bezirksversammlung vom 01.02.2024 (Drs. 21-8300.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Der zuständigen Fachbehörde wird empfohlen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges in der Straße Am Friedhof in Höhe der Kreuzung Poggfreedweg erfüllt sind. Sollte dies der Fall sein, soll an dieser Stelle ein Fußgängerüberweg, in Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt, eingerichtet werden.
2. Sollten die Voraussetzungen für einen Fußgängerüberweg an dieser Stelle nicht erfüllt sein, soll geprüft werden, ob im Zuge der Grundinstandsetzung der Straße Am Friedhof in Höhe des Poggfreedwegs eine bauliche Querungshilfe eingerichtet werden kann, weil an dieser Stelle der meiste Schülerverkehr verläuft (siehe Antrag Drs. 21-5451).
3. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, wie der Gehweg der Straße Am Friedhof vor der Grundschule, auf dem Abschnitt zwischen dem Ende der geplanten Parkstände (1+060.0) und dem Beginn des Schutzgitters (ca. 1+045.0), durch bauliche Maßnahmen gegen das Befahren durch Kfz geschützt werden kann.
4. Der zuständigen Fachbehörde wird empfohlen, für die Straße Am Friedhof
a. auf dem gesamten Abschnitt, zwischen Rahlstedter Straße und Schöneberger Straße, eine Tempo-30-Strecke, wie von der BVM vorgeschlagen, einzurichten.
b. mittels einer Parkscheibenregelung tagsüber montags bis freitags die Höchstparkdauer für die Parkstände auf der Ostseite (Friedhofseite), zwischen Rahlstedter Straße und Poggfreedweg, auf 120 Minuten zu beschränken, damit diese vornehmlich Friedhofs- und Trauerfeierbesucher:innen zur Verfügung stehen;
c. zu prüfen, ob auf dem Abschnitt zwischen Poggfreedweg und Schöneberger Straße ebenfalls Parkstände auf der Fahrbahn wechselseitig markiert werden können, um ein geordnetes Parken zu fördern, insbesondere im Bereich vor der Einmündung in die Schöneberger Straße.
Das Polizeikommissariat 382 nimmt als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, zu der o.a. Beschlussempfehlung, folgendermaßen Stellung:
Zu 1.:
Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) ist gern. §§ 26,37, i.Z.m. § 45 (9) StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-Fgü 2001), bundeseinheitlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden.
Grundsätzlich sind nach § 45 (9) StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Eine Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA) für den Zeitraum der zurückliegenden drei Jahre ergab, dass sich in diesem Zeitraum an der betreffenden Stelle kein Unfall zwischen zu Fuß Gehenden und Kraftfahrzeugführenden ereignet hat.
Weiterhin kommt die Anordnung eines Fußgängerüberweges dort in Betracht, wo es die Verkehrsstärke erfordert und eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist. Es müssen entsprechende sog. Querungszahlen von Fußgängern und entsprechend viele Kraftfahrzeuge, die die Fahrbahn nutzen, vorliegen und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden.
Einsatzkräfte des Polizeikommissariats 38 erhoben an 6 Terminen die Querungszahlen zu Fuß Gehender, über die Straße Am Friedhof, in Höhe der Kreuzung des Poggfreedwegs. Die genauen Daten sind der u.a. Tabelle zu entnehmen:
Gemäß der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen ist die Anordnung eines Fußgängerüberwegs ab einer Anzahl von 50-100 querenden zu Fuß Gehenden, bei gleichzeitigen Aufkommen von 200-450 Kfz/ h, möglich. Eine regelhafte Anordnung erfolgt erst ab 100-150 querenden zu Fuß Gehenden, bei einem Kfz-Aufkommen von 450- 600 Kfz/ h. In der Studie der Unfallforschung der Versicherer, ,,Verkehrssicherheit an Fußgängerquerungen", wurde kein sicherheitsrelevanter Einfluss der Stärke des Kraftfahrzeugverkehrs nachgewiesen. Aufgrund der o.a. geringen Querungszahlen und vor dem Hintergrund, dass sich kein Verkehrsunfall zwischen zu Fuß Gehenden und Kraftfahrzeugführenden in dem Betrachtungszeitraum der vergangenen 3 Jahre ereignet hat, sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fußgängerüberwegs nicht erfüllt.
Zu 2:
Eine bauliche Querungshilfe der Straße Am Friedhof, i.H. des Poggfreedwegs, sieht die in der Regionalausschusssitzung am 06.12.2023 vorgestellte Planung für den Umbau der Straße Am Friedhof bereits vor.
Zu 3.:
Dem PK 382 liegen an der in der Drucksache genannten Örtlichkeit keine Hinweise auf eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs vor, die durch das Befahren des Gehwegs mit Kfz hervorgerufen werden. Die Erforderlichkeit einer baulichen Maßnahme zum Schutz des Gehwegs vor Beschädigung durch das Befahren des Gehwegs mit Kfz, wäre vom Straßenbaulastträger zu prüfen und ggf. umzusetzen.
Zu4a:
Die Einrichtung einer durchgehenden Tempo-30-Strecke in der Straße Am Friedhof, durch Zusammenlegung der bereits bestehenden Tempo-30-Strecke vor der Schule am Friedhof und der noch einzurichtenden Tempo-30-Strecke vor der Kindertagesstätte Am Friedhof/ Schöneberger Straße, betrachtet das PK 382 als kritisch. Bei der Zusammenlegung mehrerer Tempo-30-Strecken würde stets die zeitlich längere Geltungsdauer der in Frage stehenden Tempo-30-Strecken, mit entsprechender Beschilderung, angeordnet werden. Dies bedeutete im konkreten Fall der Straße Am Friedhof, dass die· Tempo-30- Strecke von 06:00-22:00 Uhr, mit der Beschilderung „Schule" gelten würde. Kfz-Führende, die eine der schützenswerten Einrichtungen passierten, von denen nur eine als Schule erkennbar ist, legten einen Weg von ca. 680m bis zur nächsten zurück. Erfahrungen zeigen, dass die Einhaltung von geschwindigkeitsbeschränkenden Maßnahmen eng mit der Nachvollziehbarkeit für den Grund dieser Geschwindigkeitsbeschränkung verknüpft ist. Im Falle dieser weiten Strecke zwischen den schützenswerten Einrichtungen ist diese Plausibilität nicht gegeben und es wäre mit einer Erhöhung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zu rechnen.
Zu4b:
Bei Betrachtung der derzeitigen Parksituation in der Straße Am Friedhof erscheint die Anordnung zeitlich beschränkter Parkstände nicht erforderlich, da das Parken, eigenen Beobachtungen zufolge, tagsüber i.d.R. in vertretbarer Nähe zum Friedhofseingang möglich ist. Die Parksituation nach Umbau der Straße Am Friedhof bedarf einer erneuten Bewertung, wobei die nachstehenden Ausführungen einbezogen werden sollten:
Die Einrichtung von zeitlich beschränkten Parkständen auf der Ostseite der Straße Am Friedhof, zum Zwecke der Bereitstellung von Parkraum für Teilnehmende an Trauerfeiern und Beerdigungen, bevorrechtigte als einzigen Anlieger den Friedhof Rahlstedt. Demgegenüber stünden die Interessen einer Vielzahl weiterer Anlieger, die durch eine zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit der Parkstände eingeschränkt würden, indem für sie nutzbarer Parkraum entfiele. Vor diesem Hintergrund betrachtet das PK 382 den in der Drucksache bezeichneten Umfang der zeitlich beschränkten Parkstände über eine Strecke von mehr ca. 550m, als unverhältnismäßig.
Zu.4c:
Auf der Westseite der Straße Am Friedhof, südlich des Poggfreedwegs, befindet sich kein Gehweg und somit keine Verkehrsführung zu Fuß Gehender. Die Erforderlichkeit der Anordnung markierter Parkstände aus Gründen der Verkehrssicherheit liegt nicht vor.
Das Bezirksamt ergänzt zu 4c. wie folgt:
Die Planung wird etwas angepasst, sodass durch eine bauliche Einengung (sog. „Nase“) auf Höhe der Hausnummern 90/90a das Parken im Einmündungsbereich hinter dem vorhandenen Fußgängerüberweg (FGÜ) Ecke Schöneberger Straße verhindert wird.
Gemäß einer Abstimmung mit dem PK38/ VD52 wird dadurch vorerst auf eine Beschilderung eines absoluten Halteverbots direkt hinter dem FGÜ verzichtet. Bei Bedarf kann dies später nachgeholt werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n