Tempo 30 für den gesamten Schimmelreiterweg Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.12.2020 (Drs. 21-2520)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Straßenverkehrsbehörde wird um Anordnung und das Bezirksamt um Umsetzung einer Tempo-30-Zone für den gesamten Schimmelreiterweg gebeten.
Die Behörde für Inneres und Sport äußert sich als oberste Landesbehörde gem. § 44 Absatz 1, Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wie folgt:
Die Ausweisung des Schimmelreiterwegs (Ost) als Tempo 30-Zone kann aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen; die begehrte straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird nicht erteilt!
Begründung:
Seit der Neufassung des § 45 Absatz 9 StVO durch die Erste Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 (BGBl. I 2016, 2848) ist § 45 Absatz 9, Satz 1 StVO auch bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone gemäß § 45 Absatz 1c StVO anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 1.9.2017 – 3 B 50/16).
Gemäß § 45 Absatz 9, Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Nach der Begründung zu dieser Vorschrift sollen die zuständigen Behörden bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv verfahren und stets nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die vorgesehene Regelung durch Verkehrszeichen deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (BR-Drs. 374/97, 8).
Für den beantragten Bereich des Schimmelreiterwegs ergab eine Verkehrsunfallauswertung, dass sich dort in den vergangenen drei Jahren kein Verkehrsunfall ereignet hat. Hinweise auf Gefahrensituationen oder eine nach § 45 Absatz 1c StVO geforderte Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte, sowie hoher Querungsbedarf liegen nicht vor.
Somit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO im Schimmelreiterweg für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen.
Die begehrte Anordnung einer Tempo 30-Zone kann somit nicht erteilt werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n