21-3968

Straßenzug Wohldorfer Damm/Volksdorfer Damm - Einrichtung einer Tempo 30 Strecke, Maßnahme zur Verkehrsberuhigung Beschluss der Bezirksversammlung vom 19.08.2021 (Drs. 21-3634.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
04.11.2021
28.10.2021
Ö 14.6
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung/zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen

  1. ob der benannte Abschnitt im Wohldorfer Damm/ Volksdorfer Damm in eine Tempo 30 Strecke umgewandelt werden könnte.
  2. den Regionalausschuss über die Ergebnisse der Prüfung in Kenntnis zu setzen.

 

 

Zu der Beschlussempfehlung nimmt das Polizeikommissariat (PK) 35 gerne Stellung:

 

Das PK 35 sieht die rechtlichen Voraussetzungen für verkehrsbeschränkende Maßnahmen durch Geschwindigkeitsbegrenzungen im Wohldorfer Damm zwischen der Bergstedter Kirchenstraße und dem Volksdorfer Damm nicht als gegeben an. Eine Auswertung der Elektronischen Unfallsteckkarte hat in diesem Straßenabschnitt eine eher unauffällige Verkehrsunfallsituation ergeben. Nach hiesiger Einschätzung führt die historische Pflastersteinstraße und die leichte Kurvenlage bereits zu einer Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus in diesem Streckenabschnitt

An das PK 35 ist über den zuständigen Stadtteilpolizisten der Wunsch der Kindertagesstätte kinderzimmer Bergstedter Scheune in der Bergstedter Chaussee 145 auf Anordnung von verkehrsbeschränken-den Maßnahmen im Umfeld der Einrichtung herangetragen worden. Jedoch hat das PK 35 bisher noch keinen Kontakt mit der Geschäftsleitung der Kindertagestätte aufbauen können, um diesen Wunsch im Rahmen eines Ortstermins konkretisieren zu können. Eine Prüfung eines Antrags war dem PK 35 aus diesem Grund bis jetzt nicht möglich.

Unter bestimmten Voraussetzung wäre eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Umfeld der der Kindertagesstätte kinderzimmer Bergstedter Scheune nach § 45 Abs. 9 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung denkbar.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n