Städtebauliche Wettbewerbe vers. Konzeptausschreibungen als vorgeschaltete Instrumente in der Bauleitplanung zur Aufstellung von Bebauungsplänen Auskunftsersuchen vom 09.05.2022
Städtebauliche, freiraumplanerische sowie verkehrsplanerische Realisierungswettbewerbe gelten allgemein, für eine konkrete Planungsaufgabe oder für eine optimale Ideenfindung, als die besten qualitäts- und projektorientierten Instrumente, um Lösungen zu erhalten, die hinsichtlich Städtebau, Funktion, Wirtschaftlichkeit und Gemeinwohlorientierung sowie Umwelt- und Sozialverträglichkeit den gestellten Aufgaben optimal entsprechen.
Städtebauliche Wettbewerbe können auf der Ebene von Stadtquartieren, Wohnen, Wohn- und Arbeitsumfeld Chancen ausloten, um zu einem für die Menschen sowie ihrer Familien attraktiven Ganzen zu kommen. Durch die Festlegung von Rahmenbedingungen und zu lösenden Aufgaben in die Planungsvorgaben können alle Kriterien transparent genannt werden.
Andererseits gelten sogenannte Konzeptausschreibungen /-verfahren als ein Instrument einer gemeinwohlorientierten Stadt- und Liegenschaftspolitik, d.h., Grundstücke werden nicht über den höchsten Preis, sondern entsprechend der Qualität, der Idee für die Bebauung und Nutzung veräußert, mit anderen Worten: Sie bieten der FHH die Möglichkeit, Ziele für eine Bebauung festzusetzen, um sich an den lokalen Bedürfnissen und allgemeinen Gemeinwohlkriterien zu orientieren. Mit Blick auf die angewendeten Kriterien bieten Konzeptausschreibungen /-verfahren jedoch keine Garantie für eine gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung.
Kritiker halten diese Konzeptausschreibungen /-verfahren für intransparent, weil einerseits der Grundstückpreis oft nicht bekannt und /oder seitens der Bieter offen ist, welches Gewicht sie in die Konzeptqualitäten legen können/müssen. Es wird weiter bemängelt, dass diese Verfahren nicht zwangsläufig zu bezahlbarem Wohnraum führen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1) Welchem B-Planverfahren wurde im Bezirk Wandsbek in den letzten fünf Jahren ein städtebaulicher Wettbewerb bzw. ein/e Konzeptausschreibung/-verfahren der Aufstellung bzw. den Festsetzungen eines B-Plans vorangestellt? Bitte tabellarisch darstellen und nach städtebaulichem Wettbewerb und Konzeptausschreibung gliedern.
2) Inwiefern hält die Verwaltung ein Konzeptverfahren für ein Instrument einer gemeinwohlorientierten Stadtentwicklung? Anhand welcher Kriterien lässt sich eine Gemeinwohlorientierung beurteilen? Welche Institutionen waren/sind an der Erarbeitung dieser Kriterien beteiligt /beteiligt worden.
3) Wurden, bei bestehendem Planrecht, in der Umsetzung des in den jeweiligen Bündnissen für Wohnen beschlossenen Wohnungsbauvorhaben /-Planungen städtebauliche Wettbewerbe bzw. Konzeptausschreibungen berücksichtigt?
a) Wenn ja, bei welchen Bauvorhaben?
b) Wenn nein, warum nicht?
4) Wird seitens der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, z.B. in der Wahrnehmung ihres Aufsichtsratsmandats und/oder in der Funktion der Gesellschafterin, ob für ein bestimmtes Bauvorhaben ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt werden soll / sollte, Einfluss genommen?
a) Wenn ja, in welcher Weise
b) Wenn nein, warum nicht
5) Jüngste Beispiele zeigen, dass Bauwünsche / Investitionsvorhaben heutigen Anforderungen an die Stadtplanung, die Verkehrsplanung, das geltende Baurecht aufgrund des Alters der/des jeweiligen qualifizierten B-Plans nicht zusammenpassen oder gar überholt sind. Vielfach wird dann zu den Mitteln nach § 31 BauGB gegriffen, die jedoch letztlich zu suboptimalen Lösungen führen.
Wird seitens der Verwaltung in diesem Zusammenhang die Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs, auch mit Blick auf die Erarbeitung eines vorhabenbezogenen B-Plans, als ein geeignetes Mittel angesehen für die Überarbeitung bestehenden Planrechts, insbesondere wenn dieses auf der Grundlage von Baustufenplänen beruht? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
6) Eine Stadtrendite lebt davon, dass alle Bevölkerungsgruppen angemessen, unter anderem ihrem jeweiligen Einkommen entsprechend, mit Wohnraum versorgt werden.
a) In welcher Weise werden bei Konzeptausschreibungen die Kriterien:
i) vordringlich Wohnungssuchende,
ii) Wohnungen im 1. Förderweg
iii) Freifinanzierter Wohnungsbau
iv) Eigentumsmaßnahmen für Selbstnutzer
v) Baugemeinschaften
berücksichtigt? Die Fragesteller begnügen sich mit jeweiliger prozentualer Angabe bezogen auf die Veräußerung eines Grundstückes auf der Grundlage einer Konzeptausschreibung.
b) Bei welchen weiteren Gelegenheiten nimmt die FHH Einfluss auf die vorstehend genannten Kriterien?
7) Soziale und städtebauliche Erhaltenssatzungen sollen sich nach dem Willen der Satzungsgeber schützend vor die in diesen Stadtteilen, wie z.B. Eilbek, lebenden Menschen stellen, um sie vor vermeintlicher insbesondere sozialer Segregation (Verdrängung) zu schützen.
Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass eine nachhaltige Entwicklung dieser Stadtteile, insbesondere wenn es um genossenschaftliches Wohnen geht, verhindert wird wie z.B. die Behinderung energetischer Sanierungen, Schaffung barrierefreier Zugänge u.a.m.. Auch bleiben Fragen weitgehend unbeantwortet: Wie wird künftig dort gewohnt und gearbeitet, welche städtebaulich-funktionalen Antworten auf die Herausforderungen an das Arbeiten 4.0 sind in diesen Stadtteilen mit Blick auf das bestehende Baurecht offen.
Hält die Verwaltung / Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen in Gebieten mit sozialen und städtebaulichen Erhaltenssatzungen die Instrumente der städtebaulichen, freiraumplanerischen sowie verkehrsplanerischen für hinreichend, um das jeweils vorhandene Baurecht heutigen Anforderungen anzupassen / zu ergänzen?
a) wenn ja, warum?
b) wenn nein, warum nicht?
8) Liegen der Verwaltung / der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen integrierte Betrachtungen der Wirkung von Konzeptvergaben insbesondere mit Blick auf das Gemeinwohl vor?
keine Anlage/n