Spielplätze denen, die sie nutzen: Wandsbeker Spielplätze fit machen für Kleinkinder Debattenantrag der Fraktion Die Linke
Nachdem das Oberverwaltungsgericht Hamburg im November 2020 festgestellt hatte, dass die „Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung, die dadurch den Nachweis für eine kindgerechte Außenspielfläche von zweckentsprechender Größe erbringen möchte, um die räumlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach §45 Abs.2 Satz1 und Satz2 Nr.1 SGB VIII (juris: SGB 8) zu erfüllen“, den Gemeingebrauch überschreitet und daher eine erlaubnis- (und gebührenpflichtige) Sondernutzung darstellt, handelte der Senat. Die Kita-Richtlinie wurde angepasst, und die „Fachanweisung für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur anteiligen Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes“ erlassen. So weit, so bürokratisch im linke-Tasche-rechte-Tasche Spiel zwischen Bezirken und Senat. Nun können Kitas mit dem Geld, dass sie von der Sozialbehörde erhalten, Gebühren für die Spielplatznutzung an die Bezirke bezahlen.
Im Zuge der Debatte über diese Fachanweisung wurden jedoch noch einmal Umstände ins Licht gerückt, die eine weitere Befassung verdienen. Auf die Frage, ob man plane, mehr Spielplätze mit öffentlichen Toiletten auszustatten, antwortet die zuständige Fachbehörde:
„Die für öffentliche Spielplätze zuständige Fachbehörde (BUKEA) sieht kein Erfordernis, die öffentlichen Spielplätze regelhaft mit Toiletten auszustatten.
Öffentliche Spielplätze werden laut Landschaftsprogramm für einen Einzugsradius von 400 m Fußwegentfernung um die angrenzenden Wohnungen errichtet. Bei dieser Fußwegentfernung ist das Aufsuchen der Toiletten in den privaten Wohneinrichtungen möglich.
In der Planung und im Betrieb von öffentlichen Spielplätzen durch das zuständige Management des öffentlichen Raums in den Bezirksämtern wird dabei grundsätzlich eine Mischung altersspezifischer Spielangebote entwickelt und umgesetzt. Vorrangig werden öffentliche Spielplätze in Hamburg aber für die Altersgruppe von 6 bis 17 Jahren geplant, gebaut und unterhalten. Spielplätze für Kleinkinder (bis 5 Jahre) sind laut der Hamburger Bauordnung (HBauO) wohnungsnah herzustellen, vgl. § 10 HBauO (Kinderspielflächen). Diese Verpflichtung wohnungsnahe Spielmöglichkeiten bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem eigenen Grundstück herzustellen gilt bei Wohnungsneubau. Erreicht werden soll, dass Kleinkinder keine weiten Wege gehen müssen und direkt auf dem Grundstück altersgerechte Spielmöglichkeiten vorfinden.“
Diese Aussage und die ihr zugrunde liegenden Regelwerke gehen an der realen Situation vor Ort vorbei. Das Gros der Spielplätze wird zu einem hohen Anteil von Eltern mit Kindern genutzt, die jünger als 6 Jahre sind. Zum einen sind sie sozialer Treffpunkt, der über das hinausgeht, was Kinderspielflächen im Sinne der HBauO im Innenhof eines Neubaus zu leisten im Stande sind, zum anderen stehen diese Kinderspielflächen in Gebieten mit Wohnungsaltbauten überhaupt nicht zur Verfügung. Der öffentliche Spielplatz bleibt also die einzige Möglichkeit. Vor diesem Hintergrund stellen wir fest, dass die öffentlichen Spielplätze eigentlich am Bedarf eines Großteils ihrer Nutzenden vorbeigeplant werden. Darüber ist zu reden.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
keine Anlage/n