Sicherer Überweg in der Amtsstraße am Klettenstieg Beschluss der Bezirksversammlung vom 03.02.2022 (Drs. 21-4667.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung und die zuständige Fachbehörde werden gebeten,
Dem Regionalausschuss möge zeitnah über das Ergebnis berichtet werden.
PK 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
Die Einrichtung einer temporären Lichtzeichenanlage (LZA) als Verkehrsversuch ist gern, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO bundeseinheitlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden. Demnach darf eine temporäre LZA zu Erprobungszwecken nur angelegt werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr erfolgt, also.·einer bereits vorhandenen bzw. als wahrscheinlich erkannten und nicht bloß vermuteten Gefahr. Weiterhin muss die Maßnahme gemäߧ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO zwingend erforderlich sein. Der Einsatz einer temporären LZA zu Gefahrerforschungszwecken ist demnach nicht vorgesehen.
Eine Auswertung der Unfallzahlen gern. der elektronischen Unfall Steckkarte (EUSKA) ergab keine Unfallhäufung im Bereich Amtsstraße Höhe Klettenstieg. Im Bereich Amtstsraße / Klettenstieg ereigneten sich im Betrachtungszeitraum der letzten drei Jahre zwei Unfälle im ruhenden Verkehr. Weitere Gefahrenquellen bzw. konkrete Gefahrenlagen sind dem PK 38 nicht bekannt. Eine, wie in § 45 (1) Satz 2 Nummer 6 StVO geforderte, konkrete Gefahrenlage liegt hier dementsprechend nicht vor.
Aus den vorgenannten Gründen kann das PK 38 einer temporären LZA zu Erprobungszwecken in der Amtstsraße Höhe Klettenstieg nicht zustimmen.
Bezugnehmend zu der gefertigten Stellungnahme zur Drs. 21-4041.1 „Einrichtung eines Fußgängerüberweges in der Amtsstraße Höhe Klettenstieg" ist das PK 3·8, nach Abklingen der Pandemie, gern bereit erneut Querungszahlen zu erheben.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n