21-8000

Sicherer Fußgängerüberweg über Kattjahren vom Hochbahnwanderweg zum U-Bahnhof Volksdorf Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.10.2023 (Drs. 21-7809)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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25.01.2024
14.12.2023
Ö 14.2
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständigen Stellen werden gebeten zu prüfen, ob in der Straße Kattjahren i.S.d. Drs. 21-7772 ein Fußngerüberweg unter Beibehaltung der Sprunginsel eingerichtet werden kann und

falls nicht, zu prüfen, was geeignete Alternativlösungen wären.

 

 

Das Polizeikommissariat 35 nimmt wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung

 

Der örtlichen Straßenverkehrsbehörde am PK 35 ist die Verkehrssituation in der Straße Kattjahren bekannt. Das PK 35 hat die Beschlussvorlage zum Anlass genommen, die Verkehrssituation vor Ort eingehend zu beobachten.

Lage und Beschreibung der Örtlichkeit

Über die Straße Kattjahren ist das Zentrum Volksdorfs aus Richtung der Hauptverkehrsstraße Halenreie in Richtung Claus-Ferck-Straße zu erreichen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Straße beträgt 50 km/h.

 

In unmittelbarer Nähe der zu überprüfenden Querungsmöglichkeit in Höhe des Hochbahnwanderwegs kann die U-Bahn-Trasse, die Volksdorf hier oberirdisch von Nord nach Süden teilt, durch die Straßen Kattjahren unterfahren werden. In Höhe des Wanderweges entlang der U-Bahn-Trasse ist in der Straße Kattjahren eine Querungshilfe mit taktilen Elementen baulich hergestellt. Der Fahrbahnquerschnitt ist deswegen an dieser Stelle leicht erweitert.

 

Am nördlichen Straßenrand schließt sich an die Fahrbahn eine etwa 1,5 Meter breite Aufstellfläche für die Querungsstelle an, gefolgt von einem etwa 1 Meter breiten nicht benutzungspflichtigen Radweg und einem etwa 1,5 Meter breiten Gehweg. In nördliche Richtung ist der Wanderweg entlang der U-Bahn-Trasse zu erreichen, der eine Verbindung zur Straße Buckhorn (überquert die U-Bahn-Trasse) herstellt.

 

Der Verkehr auf dem Wanderweg ist an der Anbindung an die Straße Kattjahren durch eine Umlaufsperre vor dem ungebremsten Kreuzen des nördlichen Geh- und Radweges sowie des unvorsichtigen Einfahrens auf die Fahrbahn bzw. Überquerens der Fahrbahn geschützt.

Am südlichen Straßenrand schließt sich an die Fahrbahn ein etwa 2 bis 2,5 Meter breiter Gehweg an.

 

Die Querungshilfe in der Fahrbahnmitte hat eine Breite von etwa 2,3 Meter.

 

 

Verkehrsunfallanalyse

 

Die Analyse der Verkehrsunfallsituation mittels der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) hat für den Zeitraum des 15.11.2020 bis 14.11.2023 folgende Unfallsituation ergeben.

 

Ein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit der Überquerung der Straße Kattjahren oder unter Beteiligung von Rad fahrenden oder zu Fuß gehenden Personen wurde von der Polizei nicht registriert. Am 06.01.2022 und am 25.05.2023 fuhren Fahrzeugführende mit ihren Kraftfahrzeugen gegen ein Verkehrszeichen, welches auf der Querungshilfe eingebaut ist.

 

Insgesamt wird die Verkehrsunfallsituation als sehr ruhig und unauffällig bewertet. Eine Gefahr für Personen, die die Fahrbahn überqueren kann nicht erkannt werden.

 

 

Anlage von Fußngerüberwegen (FGÜ)

 

Fußngerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Dafür müssen allgemeine und bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen.

 

Die Anordnung eines FGÜ kommt nach der R-FGÜ 2001 in Betracht, wenn die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußngerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußnger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil, d. h. bei Mittelinseln für die jeweils stärker belastete Fahrtrichtung.

 

             Kfz/h

Fg/h

0 - 200

200 - 300

300 - 450

450 - 600

600 - 750

über750

0 - 50

 

 

 

 

 

 

50 - 100

 

FGÜ

alich

Fg- lieh

FGÜ emp- fohlen

FGÜ

möalich

 

100 - 150

 

FGÜ

alich

F emp-

fohlen

FGÜ emp-

fohlen

 

 

über 150

 

FGÜ

alich

 

 

 

 

Tabelle: Einsatzbereiche für FGÜ

 

Das PK 35 führte Verkehrsbeobachtungen in der Straße Kattjahren in Höhe des Hochbahnwanderweges zu unterschiedlichen Zeiten durch. Die Verkehrsbeobachtungen und Verkehrszählungen wurden zu folgenden Zeiten mit folgenden Ergebnissen durchgeführt:

 

 

Datum

Uhrzeit

Querungen

Fahrzeuge in Richtung

zu Fuß

Radfahrende

Claus-Ferck-Str.

Halenreie

08.11.2023

07:00 - 08:00 Uhr

24

101

258

169

08.11.2023

14:00 - 15:00 Uhr

75

68

309

167

09.11.2023

13:30 - 14:30 Uhr

48

56

296

231

10.11.2023

07:30 - 08:30 Uhr

37

129

304

226

 

Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Verkehrsstärken werden teilweise erreicht und lassen den Schluss zu, dass die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ diesbezüglich grundsätzlich möglich ist. Jedoch stellt die R-FGÜ heraus, dass bei Kombination von Fußngerverkehrsstärken und Kraftfahrzeugverkehrs-stärken innerhalb des für FGÜglichen Einsatzbereiches alternativ bauliche Querungshilfen in Be-tracht kommen. Eine derartige Querungshilfe ist bereits baulich hergestellt.

Die R-FGÜ 2001 fordert zudem örtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ. So sind für die Erkennbarkeit und die Sicht vor dem FGÜ im Zuge der Straße folgende Mindestentfernungen nach der folgenden Tabelle nachzuweisen:

 

 

Tabelle: Mindestentfernungen für Erkennbarkeit und Sicht vor FGÜ

 

Die Beobachtung des Umfelds an der jetzigen Querungshilfe haben ergeben, dass die Querungshilfe aus Richtung der Einmündung Kattjahren, Claus-Ferck-Straße lediglich auf eine Entfernung von etwa 70 Metern erkennbar ist, womit die Mindestentfernung deutlich unterschritten wird.

 

 

Weitere Maßnahmen

 

Die Verkehrsbeobachtungen haben ergeben, dass zu keiner Zeit gefährliche Verkehrssituationen beobachtet werden konnten. Die Sichtbeziehung zwischen querenden Personen und Fahrzeugführenden sind gut. Die Beleuchtungsverhältnisse sind ausreichend.

 

 

Fazit

 

Das PK 35 kommt zu dem Schluss, dass die Mindestentfernung für die Erkennbarkeit eines FGÜ nicht nachgewiesen werden kann, womit eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung rechtlich unzulässig ist. Nach Einschätzung des PK 35 ist die baulich hergestellte Querungshilfe ein probates Mittel, um eine verkehrssichere Überquerung der Fahrbahn zu ermöglichen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

keine Anlage/n