Sicherer Fußgängerüberweg über Kattjahren vom Hochbahnwanderweg zum U-Bahnhof Volksdorf Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.10.2023 (Drs. 21-7809)
Letzte Beratung: 25.01.2024 Regionalausschuss Walddörfer Ö 6.1
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständigen Stellen werden gebeten zu prüfen, ob in der Straße Kattjahren i.S.d. Drs. 21-7772 ein Fußgängerüberweg unter Beibehaltung der Sprunginsel eingerichtet werden kann und
falls nicht, zu prüfen, was geeignete Alternativlösungen wären.
Das Polizeikommissariat 35 nimmt wie folgt Stellung:
Vorbemerkung
Der örtlichen Straßenverkehrsbehörde am PK 35 ist die Verkehrssituation in der Straße Kattjahren bekannt. Das PK 35 hat die Beschlussvorlage zum Anlass genommen, die Verkehrssituation vor Ort eingehend zu beobachten.
Lage und Beschreibung der Örtlichkeit
Über die Straße Kattjahren ist das Zentrum Volksdorfs aus Richtung der Hauptverkehrsstraße Halenreie in Richtung Claus-Ferck-Straße zu erreichen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Straße beträgt 50 km/h.
In unmittelbarer Nähe der zu überprüfenden Querungsmöglichkeit in Höhe des Hochbahnwanderwegs kann die U-Bahn-Trasse, die Volksdorf hier oberirdisch von Nord nach Süden teilt, durch die Straßen Kattjahren unterfahren werden. In Höhe des Wanderweges entlang der U-Bahn-Trasse ist in der Straße Kattjahren eine Querungshilfe mit taktilen Elementen baulich hergestellt. Der Fahrbahnquerschnitt ist deswegen an dieser Stelle leicht erweitert.
Am nördlichen Straßenrand schließt sich an die Fahrbahn eine etwa 1,5 Meter breite Aufstellfläche für die Querungsstelle an, gefolgt von einem etwa 1 Meter breiten nicht benutzungspflichtigen Radweg und einem etwa 1,5 Meter breiten Gehweg. In nördliche Richtung ist der Wanderweg entlang der U-Bahn-Trasse zu erreichen, der eine Verbindung zur Straße Buckhorn (überquert die U-Bahn-Trasse) herstellt.
Der Verkehr auf dem Wanderweg ist an der Anbindung an die Straße Kattjahren durch eine Umlaufsperre vor dem ungebremsten Kreuzen des nördlichen Geh- und Radweges sowie des unvorsichtigen Einfahrens auf die Fahrbahn bzw. Überquerens der Fahrbahn geschützt.
Am südlichen Straßenrand schließt sich an die Fahrbahn ein etwa 2 bis 2,5 Meter breiter Gehweg an.
Die Querungshilfe in der Fahrbahnmitte hat eine Breite von etwa 2,3 Meter.
Verkehrsunfallanalyse
Die Analyse der Verkehrsunfallsituation mittels der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) hat für den Zeitraum des 15.11.2020 bis 14.11.2023 folgende Unfallsituation ergeben.
Ein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit der Überquerung der Straße Kattjahren oder unter Beteiligung von Rad fahrenden oder zu Fuß gehenden Personen wurde von der Polizei nicht registriert. Am 06.01.2022 und am 25.05.2023 fuhren Fahrzeugführende mit ihren Kraftfahrzeugen gegen ein Verkehrszeichen, welches auf der Querungshilfe eingebaut ist.
Insgesamt wird die Verkehrsunfallsituation als sehr ruhig und unauffällig bewertet. Eine Gefahr für Personen, die die Fahrbahn überqueren kann nicht erkannt werden.
Anlage von Fußgängerüberwegen (FGÜ)
Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Dafür müssen allgemeine und bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen.
Die Anordnung eines FGÜ kommt nach der R-FGÜ 2001 in Betracht, wenn die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil, d. h. bei Mittelinseln für die jeweils stärker belastete Fahrtrichtung.
Kfz/h Fg/h |
0 - 200 |
200 - 300 |
300 - 450 |
450 - 600 |
600 - 750 |
über750 |
0 - 50 |
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50 - 100 |
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FGÜ möalich |
FGÜ mög- lieh |
FGÜ emp- fohlen |
FGÜ möalich |
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100 - 150 |
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FGÜ möalich |
FGÜ emp- fohlen |
FGÜ emp- fohlen |
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über 150 |
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FGÜ möalich |
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Tabelle: Einsatzbereiche für FGÜ
Das PK 35 führte Verkehrsbeobachtungen in der Straße Kattjahren in Höhe des Hochbahnwanderweges zu unterschiedlichen Zeiten durch. Die Verkehrsbeobachtungen und Verkehrszählungen wurden zu folgenden Zeiten mit folgenden Ergebnissen durchgeführt:
Datum |
Uhrzeit |
Querungen |
Fahrzeuge in Richtung |
||
zu Fuß |
Radfahrende |
Claus-Ferck-Str. |
Halenreie |
||
08.11.2023 |
07:00 - 08:00 Uhr |
24 |
101 |
258 |
169 |
08.11.2023 |
14:00 - 15:00 Uhr |
75 |
68 |
309 |
167 |
09.11.2023 |
13:30 - 14:30 Uhr |
48 |
56 |
296 |
231 |
10.11.2023 |
07:30 - 08:30 Uhr |
37 |
129 |
304 |
226 |
Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Verkehrsstärken werden teilweise erreicht und lassen den Schluss zu, dass die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ diesbezüglich grundsätzlich möglich ist. Jedoch stellt die R-FGÜ heraus, dass bei Kombination von Fußgängerverkehrsstärken und Kraftfahrzeugverkehrs-stärken innerhalb des für FGÜ möglichen Einsatzbereiches alternativ bauliche Querungshilfen in Be-tracht kommen. Eine derartige Querungshilfe ist bereits baulich hergestellt.
Die R-FGÜ 2001 fordert zudem örtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ. So sind für die Erkennbarkeit und die Sicht vor dem FGÜ im Zuge der Straße folgende Mindestentfernungen nach der folgenden Tabelle nachzuweisen:
Tabelle: Mindestentfernungen für Erkennbarkeit und Sicht vor FGÜ
Die Beobachtung des Umfelds an der jetzigen Querungshilfe haben ergeben, dass die Querungshilfe aus Richtung der Einmündung Kattjahren, Claus-Ferck-Straße lediglich auf eine Entfernung von etwa 70 Metern erkennbar ist, womit die Mindestentfernung deutlich unterschritten wird.
Weitere Maßnahmen
Die Verkehrsbeobachtungen haben ergeben, dass zu keiner Zeit gefährliche Verkehrssituationen beobachtet werden konnten. Die Sichtbeziehung zwischen querenden Personen und Fahrzeugführenden sind gut. Die Beleuchtungsverhältnisse sind ausreichend.
Fazit
Das PK 35 kommt zu dem Schluss, dass die Mindestentfernung für die Erkennbarkeit eines FGÜ nicht nachgewiesen werden kann, womit eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung rechtlich unzulässig ist. Nach Einschätzung des PK 35 ist die baulich hergestellte Querungshilfe ein probates Mittel, um eine verkehrssichere Überquerung der Fahrbahn zu ermöglichen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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