22-2724

Parksituation am Bauspielplatz Tegelsbarg regeln Beschluss der Bezirksversammlung vom 09.10.2025 (Drs. 22-2278.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 11.12.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.16

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob

  1. der Bereich vor der Auffahrt am Bauspielplatz Tegelsbarg für die Schleppkurve von Feuerwehrfahrzeugen ausreichend gewährleistet ist und den benötigten Bereich mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Absperrungen, Markierungen) vor Fremdnutzungen wie dem Abstellen von Pkw zu sichern,
  2. die sonstigen Flächen Richtung Parkanlage und Bauspielplatz Tegelsbarg in der Straße genredder (vor dem Wirtschaftsweg Richtung Norden) mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Absperrungen, Markierungen) vor Wildparken von Pkw geschützt werden können,
  3. auf die Situation fehlender Parkplatzflächen im Högenredder an den Straßen Rehagen und genbarg durch eine verbesserte Ausschilderung, z.B. mit einem Zusatzschild am Sackgassenschild, hingewiesen werden kann.

Das Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Dem PK 35 ist die Verkehrssituation im Bereich des Högenredder in Höhe des Bauspielplatzes nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Stellungnahme zu der Beschlussvorlage der Bezirksversammlung Wandsbek Drucksache 21-8777 „Überprüfung der Straße Högenredder und die Erstellung eines Schutzkonzeptes“ vom 11.04.2024 sehr gut bekannt.

Stellungnahme

Parksituation

Der Högenredder ist baulich mit einer asphaltierten Fahrbahn ohne Gehwege oder Borde hergestellt. Die befestig-ten Nebenflächen sind gemäß § 12 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Parken zu benutzen, soweit keine gesetzliche Regelung dies verbietet. Einentsprechendes Verbot könnte sich aus dem Haltverbot an engen Stellen (Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Meter) im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ergeben. Im Bereich der Einfahrt zum Gelände des Bauspielplatzes verläuft der Högenredder in einer scharfen Kurve. In diesem Bereich ist das Halten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO unzulässig.

Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Verkehrszeichen (Halt- oder Parkverbote) erscheint aufgrund der bestehenden gesetzlichen Haltverbote nicht zwingend erforderlich und ist deswegen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO dort nicht zulässig.

Verkehrsbeschränkungen

Die Zufahrt in den Högenredder aus Richtung Kiwittredder wird durch einen Klapp-Pfostens für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. An der Kreuzung Högenredder, Rehagen, Högenbarg ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) für die Straße Högenredder angeordnet und für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, den Radverkehr und Anliegerverkehr freigegeben. Die Freigabe für den Anliegerverkehrist lediglich bis in Höhe der Einfahrt zum Bauspielplatz angeordnet. Auf die Anliegerfreigabe können sich sowohl Mitarbeitende und Besucher des Bauspielplatzes als auch Besucher der Parkanlage Tegelsbarg oder Nutzer einer Freifläche in diesem Bereich berufen.

Polizeiliche Maßnahmen

Die Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr können im Rahmen der Halterhaftung polizeilich überwacht werden. Für die Überwachung des Verbotes für Fahrzeuge aller Art, gilt die Fahrerhaftung, so dass lediglich Fahrzeugfüh-rende bei der Einfahrt in den Högenredder überprüft und angezeigt werden können.

Fazit

Das PK 35 wird die Parksituation im Högenredder im Rahmen der Streife überwachen und Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgen. Die örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 wird Planungen des Bezirksamtes konstruktiv begleiten.

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

  1. Die bituminös befestigte Fahrbahn des Högenredders ist für das Bemessungsfahrzeug der Feuerwehr ausreichend dimensioniert (vgl. Anlage). Der Fahrzeugüberhang (türkise Linie) überstreicht jedoch die unbefestigten Nebenflächen, sodass diese Bereiche nicht durch Poller oder Findlinge gegen parkende Fahrzeuge gesichert werden dürfen.
  1. Gemäß Lageplan befinden sich die genannten Flächen außerhalb der Schleppkurven des Bemessungsfahrzeug der Feuerwehr, sodass aus Sicht des Wegebaulastträgers bauliche Maßnahmen gegen Fremdparken zum Freihalten der Feuerwehrzufahrt nicht erforderlich sind.
  1. Zusätzliche bauliche Maßnahmen an der Einmündung in den Rehagen u.a. durch Poller oder Schranken werden das Befahren und Beparken des Högenredders durch den MIV langfristig nicht verhindern. Diese baulichen Maßnahmen sind mit einem hohen nicht gerechtfertigten Unterhaltungs- und Personalaufwand verbunden, da Schranken erfahrungsgemäß nicht wieder geschlossen und Poller nicht wieder aufgestellt werden. so dass der Wegebaulastträger MR2 den Högenredder regelmäßig kontrollieren müsste.

Der Wegebaulastträger unterbreitet daher in Abstimmung mit dem PK35 folgenden Vorschlag für eine langfristige Sicherung der barrierefreien Zuwegung für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge (RTW und Feuerwehr) zum Bauspielplatz. Der Högenredder wird lediglich für den allgemeinen Fußnger- Radfahr-, Land- und Forstwirtschaftsverkehr gewidmet.

Die Mitarbeitenden des Bauspielplatzes, die den Högenredder mit motorisierten Fahrzeugen befahren wollen bzw. müssen, beantragen eine Ausnahmegenehmigung für das Be-fahren von für den motorisierten Individualverkehr (MIV) gesperrten Straßen oder Bereichen beim Landesbetriebr Verkehr (LBV). Die Gebühr pro Jahr beträgt 110,00 €.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
11.12.2025
Ö 14.16
Anhänge

Lageplan Högenredder, Feuerwehrzufahrt Bauspielplatz, Schleppkurvenüberprüfung

Lokalisation Beta
Högenbarg

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