Linienverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) nach § 42, 42a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Antrag auf Entbindung der Betriebspflicht der Linien 600 und 611.
Einzelheiten sind den beiliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Beschluss:
Der Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft wird um Kenntnisnahme gebeten.