Informationspflicht für die Fach- und die Regionalausschüsse der Bezirksversammlung nach § 19 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sicherstellen Antrag der CDU-Fraktion
Letzte Beratung: 29.08.2022 Hauptausschuss Ö 6.2
Das Bezirksamt hat eine Informationspflicht für die Fach- und die Regionalausschüsse gemäß § 19 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG). Die Bezirksversammlung und das Bezirksamt haben in einer Vereinbarung geregelt, wie die Informationspflicht ausgestaltet wird.
Damit die Bezirksversammlung und ihre Fach- und Regionalausschüsse ihre gesetzlichen Aufgaben ausüben können, informiert die Verwaltung ohne Aufforderung über die Wahrnehmung bezirklicher Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung sowie über wichtige Einzelereignisse und über bedeutsame Angelegenheiten entsprechend der Anlage zu dem Beschluss vom 01.06.2015.
Insbesondere im Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft (ehemals Wirtschaft und Verkehrsausschuss) und in den Regionalausschüssen wurde die Informationspflicht des Bezirksamtes in den letzten Monaten unterlassen.
Der Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft wird u.a. über „bedeutende Straßenneubau- u. Verkehrsplanungen für Hauptverkehrsstraßen und Aus- und Umbau von Verkehrsflächen, wenn damit wesentliche Veränderungen der Verkehrsführung einhergehen“ durch das Bezirksamt informiert.
Der Umbau der Rodigallee im Abschnitt I Rodigallee (westlich Knoten Jenfelder Allee/ Schiffbeker Weg bis östlich Knoten Öjendorfer Damm) liegt dem Bezirksamt mit der 1.Verschickung vor. Der Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft ist bis heute vom Bezirksamt nicht informiert worden.
Auch die Termine für die Umsetzung von Straßenplanungen und Straßenbau des Landesbetriebes für Straßen, Brücken und Gewässern liegen dem Bezirksamt vor und werden dem Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft nicht vorgelegt.
Auch die Regionalausschüsse werden nicht mehr ausreichend informiert „in Angelegenheiten, welche die öffentlichen Interessen des Regionalbereiches in besonderem Maße betreffen und die deshalb nicht der Befassung der Bezirksversammlung oder eines Fachausschusses unterliegen“.
Hierzu gehören u.a. bedeutende Maßnahmen der Forstwirtschaft; Pflege- und Entwicklungspläne für Naturschutzgebiete; Sondernutzung öffentlichen Grundes bei besonderer Bedeutung.
Die Regionalausschüsse können in Angelegenheiten der Bezirksversammlung beratend tätig werden und auch abschließende Entscheidungen treffen.
Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung folgendes beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, im Hauptausschuss zu erläutern, wie die Informationspflicht durch das Bezirksamt zukünftig in den Fach- und Regionalausschüssen sichergestellt und verbessert werden kann.
keine Anlage/n
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