Grün- und Erholungsanlagen im Bezirk Wandsbek
Letzte Beratung: 17.12.2020 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 16.5
Gemäß Drucksache 21-19980 vom 24.04.2019 soll ein Vertrag für Hamburgs Stadtgrün mit den Bezirken und anderen städtischen Trägern der Grünentwicklung geschlossen werden. Ziel soll es sein, Hamburgs Stadtgrün gemeinsam und strategisch abgestimmt entlang der Ziele dieses Antrages zu entwickeln. In einer Pressemitteilung vom 17.11.2019 erklärt der Umweltstaatsrat und künftiger Grünkoordinator, „In einem ‚Vertrag für Hamburgs Stadtgrün‘ verpflichten sich alle verantwortlichen Partner zur aktiven Teilnahme an der Grünentwicklung. Der Grünkoordinator soll die Umsetzung des Vertrags gewährleisten und dafür sorgen, dass alle Behörden für die Erhaltung des Grüns an einem Strang ziehen. Das ist in unserer wachsenden Stadt, die sich zudem an den Klimawandel anpassen muss, eine wichtige Aufgabe.“
Hierfür wurden 17,5 Millionen Euro pro Jahr für Maßnahmen für die Stadtnatur beschlossen und damit verbunden eine Bestandsgarantie für die Grünanteile in Hamburg.
Im Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen werden im § 1 die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen definiert.
§ 1 (1) 1 Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden und vom Senat als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sind.
2 Darunter fallen: Grünflächen, Parks, Gärten, ehemalige Friedhöfe; Grünflächen und Erholungsanlagen in allgemein zugänglichen Kleingartengebieten; Wanderwege, Gehölze; Sport-, Spiel- und Badeplätze; Zeltplätze; Strandflächen
Für die Planung, den Bau und Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, Grün- und Erholungsanlagen, Spielplätze und Gewässer wurden im Bezirk Wandsbek alle flächenbezogenen Aufgaben gebündelt und das Fachamt Management des öffentlichen Raumes geschaffen.
Bei der Pflege, Beschilderung und der Feststellung der Verkehrssicherheit in Parkanlagen der Freien und Hansestadt Hamburg kommt es immer wieder zu Fragen um die Eigentumsverhältnisse, da nicht alle Flurstücke in Parkanlagen
dem Bezirksamt zugeordnet sind. Es gibt auch Flurstücke mit dem Hinweis folgender Zuordnung: Zuordnung AGV ohne Erbbaurecht
(AGV Allgemeines Grundvermögen)
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
keine Anlage/n
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