Großkontrollen und Schwerpunkteinsätze
Letzte Beratung: 28.01.2021 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 15.4
In Rundfunk, Fernsehen und Printmedien wird immer wieder schlagzeilenartig von Großkontrollen und Schwerpunkteinsätzen berichtet, doch was verbirgt sich in der Praxis hinter diesen Polizeitermini? Verwirrend erscheint die Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bezirksfraktion Wandsbek (Drs. 21-2032.1) im Abgleich mit einer aktuellen Drucksache der Bürgerschaft (Drs. 22/1592). Einerseits teilt die BIS mit dass “Großkontrolle“ kein polizeilich definierter Begriff sei, andererseits werden mit eben jener Kategorie gearbeitet. Aus der besagten Bürgerschaftsdrucksache (Drs. 22/1592) lassen sich vielfältige Einsätze jener Arten in den Jahren 2019 und 2020 entnehmen, auch innerhalb unseres Bezirkes. Konkret fanden die Großkontrollen vom 29. Juli 2020 und 25. August 2020 unteranderem im Wandsbeker Bezirksbereich statt, ebenso der Schwerpunkteinsatz vom 10.06.2020.
Sowohl in der Antwort zu o.g. Bürgerschaftsdrucksache (22/1592) als auch in der Antwort zu 21-2032.1 wird darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige Analyse und Beantwortung von Anfragen den zeitlichen Rahmen sprengen würde, da eine händische Durchsicht von Akten von Nöten wäre.
Des Weiteren wird angegeben, dass die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen maximal 5 Jahre betragen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
die Verkehrsdirektion der Polizei Hamburg (BIS) nimmt zum Auskunftsersuchen wie folgt Stellung: 14.01.2021
BIS:
Der Begriff Großkontrolle ist kein polizeilich definierter Begriff.
Die Polizei spricht bei der Darstellung ihrer Maßnahmen in der Regel von Großkontrollen, wenn es sich um geplante Einsätze mit einem Kräfteansatz von mehr als 20 Beschäftigten handelt.
Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden.
BIS:
Mobile Kontrollen sind eine taktische Variante zielgerichteter Maßnahmen, dabei werden sowohl uniformierte als auch zivile Kräfte eingesetzt. Diese Einsatzform bietet eine höhere Flexibilität und ermöglicht der Polizei größere Bereiche abzudecken.
Mobile Kontrollen werden regelmäßig bei der Überwachung im Straßenverkehr eingesetzt.
Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden.
BIS zu den Fragen 3-5:
Statistische Daten im Sinne der Fragestellungen werden von der Polizei nicht regelhaft erhoben; im Übrigen siehe Antwort zur Drs. 21-2032.
Zu den in der Bürgerschafts-Drs. 22/1592 aufgeführten Einsätzen ist für die Beantwortung der aktuellen Anfrage eine erneute händische Auswertung der Einsatzunterlagen an den für die einzelnen Einsätze zuständigen Dienststellen erfolgt. Die erhobenen Daten werden in der folgenden Tabelle dargestellt, die Angaben sind nicht valide.
Insofern der Bezirk Wandsbek nur in Teilbereichen tangiert war (z.B. eine Kontrollstelle im Bezirk Wandsbek, mobile Kontrollen im Stadtgebiet mit Einbeziehung Bezirk Wandsbek) wurden die Daten des gesamten Einsatzes zu Grunde gelegt.
Datum |
Art der Kontrolle Großkontrolle (GK) Schwerpunkteinsatz (SPE) |
Kontrollstellen bzw. mobile Kontrollen |
Anzahl Mitarbeiter |
Personalstunden (gerundet auf Zehnerstelle) |
Zeitraum |
Bußgeld / Verwarnungsgeld |
18.02.2019 |
GK |
|
25 |
150 |
07:30 - 13:30 |
129 / 40
|
18.04.2019 |
GK |
|
27 |
160 |
07:30 - 13:30 |
66 / 107 |
15.05.2019 |
GK |
|
42 |
250 |
07:30 - 19:30 |
13 / 362 |
30.10.2019 |
GK |
|
55 |
330 |
07:30 - 13:30 |
5 / 498 |
17.02.2020 |
GK |
|
52 |
310 |
07:00 - 13:00 |
394 / 30 |
17.03.2020 |
SPE |
|
13 |
20 |
11:00 - 12:40
|
12 / 18 |
10.06.2020 |
SPE |
|
8 |
30 |
08:00 - 12:00 |
6 / 29 |
29.07.2020 |
GK |
|
27 |
160 |
07:30 - 13:30 |
88 / 90 |
25.08.2020 |
GK |
|
63 |
380 |
07:30 - 13:30 |
28 / 425 |
BIS:
Bei der statistischen Erfassung der im Sinne der Fragestellung festgestellten Verkehrsverstößen unterscheidet die Polizei zwischen Verwarnungsgeldern (bis 55 EUR) und Bußgeldern (ab 60 EUR); eine weitere Differenzierung erfolgt nicht.
Im Übrigen siehe Antwort zu 3. bis 5.
BIS:
Die Polizei führt Statistiken im Rahmen der datenschutzrechtlichen Regelungen aufgrund vorgegebener gesetzlicher oder bundeseinheitlicher Bestimmungen zur Erhebung bestimmter Daten (z.B. Polizeiliche Kriminalstatistik, Verkehrsunfallstatistik) und in Bereichen, in denen die Polizei es für ihre Aufgabenwahrnehmung als erforderlich ansieht (z.B. als Steuerungsinstrument).
Statistische Auswertungen im Sinne der Fragestellung sind für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich. Darüber hinaus ist die Umsetzung solcher Maßnahmen mit einem erheblichen verwaltungstechnischen Mehraufwand verbunden, der für die Polizei keinen Nutzen beinhaltet.
Daher erachtet die Polizei eine Befassung mit der aufgeworfenen Thematik aktuell für nicht notwendig.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
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