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12.11.2020
Sachverhalt

 

Aus der Presse ist immer wieder zu entnehmen, dass bei Großkontrollen, sei es bei PKW- oder bei Fahrradkontrollen, bei gewalttätigen Demonstrationen oder Ausschreitungen in Zügen, Fälle des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis oder Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz festgestellt werden.

 

Das beste Beispiel dafür sind die Ausschreitungen im Zusammenhang mit der Kurden-Demonstration von 10. und 11. September 2020.

 

Wir fragen uns daher, wenn solche Kontrollen eine dermaßen hohe Quote an Ordnungswidrigkeiten und Gesetzesverstößen offenbaren, sollte der Staat dann nicht mehr Kontrollen durchführen?

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) antwortet wie folgt:    23.09.2020       29.10.2020

 

Vorbemerkung der BIS (Polizei Hamburg):

Der Begriff Großkontrollen ist kein polizeilich definierter Begriff.

Grundsätzlich sind groß angelegte Kontrollen ein geeignetes Mittel, um im Rahmen von Schwerpunktsetzungen den Kontrolldruck öffentlichkeitswirksam zu erhöhen.

 

  1. Wie sieht die Kenntnislage der Polizei in Wandsbek zu dem Fall der Wirksamkeit von Großkontrollen aus?

 

  1. Gibt es Empfehlungen oder Anweisungen der Polizeibehörde Hamburg an die Wandsbeker Polizeidienststellen bezüglich Großkontrollen? Wenn ja, welche?

 

BIS (Polizei Hamburg) zu 1. bis 2.:

Siehe Vorbemerkung.

 

  1. Gab es in den vergangenen 10 Jahren Großkontrollen in Wandsbek? Wenn ja, wie viele Verstöße welcher Art wurden dabei festgestellt und wie viele und welche Verfahren wurden eingeleitet? Wie hoch ist der Anteil an inzwischen eingestellten Verfahren?

 

  1. Wie viele und welche o.g. Verstöße wurden bei Individualkontrollen in den letzten 10 Jahren festgestellt? Wie viele und welche Verfahren wurden darauf aufbauend eingeleitet und welchen Anteil haben die zwischenzeitlich eingestellten Verfahren?

 

BIS (Einwohner-Zentralamt zu 3. bis 4.:

Das Einwohner-Zentralamt meldet zu den Fragen 3 und 4 Fehlanzeige.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit dar und wird somit nicht durch die Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr des Einwohner-Zentralamtes geahndet. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz werden nicht in der Abteilung für Ausländerangelegenheiten im Einwohner-Zentralamt geahndet.

 

Der Tatbestand des Nichtmitführens eines Führerscheins hingegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird durch die Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr geahndet.

Zu der Frage, nach durchgeführten Groß- und Individualkontrollen in den letzten 10 Jahren, kann keine Stellung nehmen. Derartige Kontrollen werden ggf. von der Polizei vorgenommen und entziehen sich somit unserer Kenntnis.

Die Statistik der zuständigen Behörde lässt weder eine Differenzierung von Verstößen nach Anzeigensituation (Groß- oder Individualkontrolle) noch nach einzelnen Stadtteilen oder Bezirken zu. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung nach Anzeigen im Bereich des Bezirks Wandsbek würde die nachträgliche Auswertung sämtlicher Verfahren erfordern. Dieses ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinaus könnte aufgrund kurzer Speicherfristen nur ein sehr kleiner Teil der Verfahren nachvollzogen werden, so dass manuell ermittelte Zahlen nicht valide wären.

 

BIS (Polizei Hamburg) zu 3. bis 4.:

Die Polizei führt größere Kontrollen zur Bekämpfung unterschiedlichster Phänomenbereiche durch.

Für die Region Wandsbek werden hier beispielhaft regionale und länderübergreifende Verkehrskontrollen sowie zielgerichtete Maßnahmen und Schwerpunkteinsätze zur Bekämpfung der Einbruchs- und Drogenkriminalität angeführt, siehe hierzu auch beigefügte Bü-Drs. 21/18708 (dort Antwort zu 3.).

 

Statistiken im Sinne der Fragestellungen werden bei der Polizei nicht geführt.

Aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen liegen entsprechende Unterlagen und Berichte bei der Polizei wie folgt vor:

- Einsatzunterlagen bei den einsatzführenden Dienststellen für die letzten drei Jahre,

- Strafanzeigen für die letzten fünf Jahre und

- sonstige Berichte für das letzte Jahr.

Zur Beantwortung wäre eine händische Durchsicht aller noch vorliegenden und in Frage kommenden Unterlagen und Berichte bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren zehntausend Akten ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

 

Anhänge

Bü-Drs. 21/18708