Görlitzer Straße aufräumen und verkehrssicher gestalten Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.11.2020 (Drs. 21-2254.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde und das Bezirksamt Wandsbek werden aufgefordert,
PK 38 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde nimmt wie folgt Stellung:
Zu Punkt 1.
Die Zuständigkeit liegt beim BA Wandsbek W / MR.
Zu Punkt 2.
Die vorhandenen Bügel sollten den öffentlichen vom nicht öffentlichen Raum des Grundstückes Öjendorfer Damm 66 abgrenzen. Da der nicht öffentliche Raum Öjendorfer Damm 66 mittlerweile baulich verändert wurde (Höherlegung, zur Terrasse), sind die Bügel nicht mehr erforderlich. Das Versetzen der Bügel an den Straßenrand wurde mit dem Wegewart des Bezirksamt Wandsbek abgestimmt und wird von dort umgesetzt.
Zu Punkt 3.
Eine durchgeführte VSG-Messung über eine Woche zeigt ein unauffälliges Geschwindigkeitsniveau. Das PK 38 wird im Rahmen der personellen Ressourcen und Prioritätensetzung die Geschwindigkeit in der Görlitzer Straße beobachten und überprüfen.
Zu Punkt 4.
Die Fahrbahnbreite der Görlitzer Straße beträgt 5 Meter. Wie in einer Tempo-30-Zone vorgeschrieben, ist das Parken am rechten Fahrbahnrand erlaubt, so lange eine Restfahrbahnbreite von 3 Metern verbleibt. Eine Auswertung der Unfalllage hat ergeben, dass sich in den letzten 3 Jahren in der Görlitzer Straße 3 erfreulicherweise keine diesbezüglichen Unfälle ereignet haben. Bei der Ausfahrt Görlitzer Straße 3 handelt es sich um eine übliche innerstädtische Verkehrssituation. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein mehrmaliges Rangieren durchaus zumutbar.
Zu Punkt 5.
Bei der Görlitzer Straße handelt es sich um eine Tempo-30-Zone, in der am rechten Fahrbahnrand das Parken erlaubt ist. Ein Anordnen des Parkens ist aus verkehrsbehördlicher Sicht nicht erforderlich. Die Zuständigkeit für die Erstellung anordnungsfähiger Planungsunterlagen liegt beim Bezirksamt Wandsbek.
Zu Punkt 6.
Hier liegt die Zuständigkeit beim BA Wandsbek W / MR.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Zu 1.
Das Bezirksamt hat zum Eigentümer hinsichtlich einer nachhaltigen Müllentsorgung Kontakt aufgenommen. Grund für ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände wurden nicht erkannt, da es sich nur um wenige und verpackte Müllsäcke handelte.
Zu 2. ergänzend:
Das Bezirksamt hat die Bügel zwischenzeitlich versetzt.
Zu 6.
Die Zufahrt auf den Parkplatz des Kleingartenverein 512 östlich der Kehre der Görlitzer Straße endet auf dem Flurstück 3195, Gem. 550 (Jenfeld).
Das Flurstück ist im Verwaltungsvermögen Stadtgrün und an den Kleingartenverein verpachtet. Nach Rücksprache mit dem Landesbund der Kleingärtner Hamburg und dem Vorstand des betroffenen Kleingartenvereins, ist nicht das Bezirksamt für die Errichtung einer eventuellen Schrankenanlage zuständig, sondern der Kleingartenverein selber.
Der Kleingartenverein möchte jedoch zum einen aus finanziellen Gründen, aber auch fachlichen Gründen (Mehraufwand für die Mitglieder) keine Schrankenanlage am Zugang der Stellplatzanlage des KGV errichten.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n