Ganzjährige Tempo-30-Zone als Reaktion auf eine 8-stündig geöffnete Tagespflege im Neusurenland? Auskunftsersuchen vom 31.01.2022
Letzte Beratung: 03.03.2022 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 15.7
Auf der Straße Neusurenland wurde von der Polizei Anfang 2020 eine Tempo-30-Zone vor der Tagespflege bei Hausnummer 104 angeordnet (Drucksache 21/0833).
Diese Strecke ist je nach Richtung von unterschiedlicher Länge, auf einer Seite ca. 150 Meter und ca. 300 Meter auf der entsprechend gegenüberliegenden Spur.
Zudem ist die Tempo-30-Zone zeitlich nicht beschränkt und damit ganzjährig gültig, wohingegen die Tagespflege lediglich werktags von 0800 bis 1600 Uhr geöffnet hat.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) / Verkehrsdirektion (VD) 51 antwortet in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 38 wie folgt: 08.02.2022
Zu 1.-3.:
Die Anordnung von Tempo 30-Strecken richten sich nach den Vorgaben des § 45 (9) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV). Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h erweitert.
Die Neuregelung in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen
1. allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen,
2. Kindergärten und Kindertagesstätten (Kitas) aber auch vor
3. Alten- und Pflegeheimen oder
4. Krankenhäusern
auch ohne den ansonsten nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erforderlichen Nachweis einer besonderen Gefahrenlage, die auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse besteht und die die allgemeine Gefahrenlage im Verkehr erheblich übersteigt, wie z.B. an einem Unfallschwerpunkt.
Als Grundlage hierfür dient die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206) und namentlich die seit dem 30. Mai 2017 geltende Neuregelung (BAnz AT 29.05.2017 B8) in Abschnitt XI. der Verwaltungsvorschrift zu § 41 „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ (Randnummer 13) sowie „Zu den Zeichen 274, 276, 277“. Auf Grundlage der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 (Rand-nummer 149) werden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige oberste Landesbehörde folgende Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen; bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich von Schulen sind davon nicht betroffen.
Vom Geltungsbereich erfasst werden weiterhin Alten- und Pflegeheime. Das Altenheim ist eine stationäre Einrichtung, in der Menschen wohnen, betreut und versorgt werden, die aufgrund vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen nicht in einer eigenen Wohnung leben können oder wollen. Die Terminologie ist bundesweit allerdings uneinheitlich. Begriffe wie Altersheim, Feierabendhaus, Seniorenheim oder Seniorenresidenz werden synonym gebraucht, andererseits wird unter dem Begriff Altenheim teilweise auch ein Pflegeheim verstanden. Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Alten- und Pflegeheime im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO stellen alle Einrichtungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI dar.
Hierbei ist nur eine Einrichtungsart als Zusatzzeichen zulässig. Bestehende Anordnungen für Gefahrenzeichen (Zeichen 101 mit Zusatzzeichen, Zeichen 136) sind in diesem Zusammenhang aufzuheben.
Die Länge der Strecke, die längstens 300 Meter betragen darf, wird mit Zeichen 1001-30 angegeben und sollte so gewählt werden, dass die Beschränkung einsichtig bleibt und bevorrechtigte Wege/Überquerungen im Umfeld sinnvoll einbezogen werden. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden.
Am 01.02.2022 wurde durch die örtlich zuständige StVB eine Ortsbegehung im Neusurenland 104 durchgeführt. Demnach weist die Tempo 30 Strecke im Neusurenland 104 keine verschiedenen Längen auf. Laut Beschilderung gilt für jede Fahrtrichtung eine Länge von 150m.
Grundsätzlich sind Anordnungen auf die Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) zu beschränken. Dies erhöht die Einsichtigkeit der Beschränkung und die Akzeptanz der Anordnung. Bei Krankenhäusern und Altenheimen werden keine zeitlichen Beschränkungen vorgesehen, da diese Einrichtungen durchgängig betrieben werden. Laut HRVV wird eine Tagespflegeeinrichtung unter dem Begriff „Altenheim“ subsumiert. Daher wurde, auf Grund der bestehenden Rechtslage, im Neusurenland 104 keine zeitliche Beschränkung angeordnet.
Diese Entscheidung wurde nochmals durch die oberste Landesbehörde (A3) bestätigt. Durch die Vereinheitlichung der Beschilderung von Krankenhäusern und Altenheimen (keine zeitlichen Einschränkungen) sollen die am Verkehr teilnehmenden Personen entlastet werden. Somit wurde auch die Einrichtung im Neusurenland 104 entsprechend der Vorgaben ausgeschildert.
keine Anlage/n
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