21-5890

Fußgängerüberweg und Bushaltestelle Im Spechtort Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.04.2021 (Drs. 21-2970.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
01.12.2022
17.11.2022
Ö 12.2
17.11.2022
06.10.2022
Ö 14.3
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Der Regionalausschuss bittet die Bezirksverwaltung,Management des Öffentlichen Raums, zu

prüfen:

  • die Möglichkeit der Einrichtung eines Fußgängerüberwegs über die Strasse Im

Spechtort an der Bushaltestelle in ausreichendem Abstand zur Einmündung in die

Lemsahler Landstrasse

  • Verbreiterung der Stellfläche an der Haltestelle Ausbau der Zuwegung zur Landstrasse

über das angrenzende Privatgrundstück.

  • Die Abstimmung dieser Maßnahmen mit HVV, Verkehrsbehörde und dem betroffenen

Grundstückseigentümer.

  • Den Regionalausschuss über das Ergebnis zu informieren.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:

 

Die Straße Spechtort als Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung verbindet in einer Länge von ca. 350 m die Lemsahler Landstraße und die Straße im Kohlhof. Nördlich der Straße befinden sich die Wohngebiete Spechtort und Spechthain, südlich landwirtschaftliche Felder.

Die Buslinien 474 und 574 passieren den Spechtort.

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß §26 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 26 StVO und zu Verkehrszeichen (VZ) 293 StVO und VZ 350 StVO sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von FGÜ (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Dafür müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung eines FGÜ ist nur dann möglich, wenn gewisse Verkehrsstärken vorliegen. Dieses gilt sowohl für die Anzahl der Fußgänger, die an diesem Ort die Straße queren, als auch für Fahrzeuge, die die Straße dort befahren.

Eine Verkehrszählung aus dem Sommer 2020 (ohne pandemiebedingtem Lockdown) zu den Spitzenstunden der Schulan- und abmarschzeiten ergab, dass zwar teilweise die Zahlen der Kraftfahrzeuge, jedoch zu keiner Zeit die geforderte Anzahl an Fußgängern erreicht wurden.

Daher sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ nicht gegeben.

Für die Verbreiterung der Stellfläche an der Haltestelle und den Ausbau der Zuwegung zur Landstraße liegt die Zuständigkeit beim Straßenbaulastträger.

Das PK 35 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Das Bezirksamt hat die Maßnahme in das Arbeitsprogramm 2022/2023 aufgenommen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n