Entschädigung für Kinderbetreuung in der Corona-Pandemie - Regelungslücken beseitigen. Antrag der SPD- und Grünen-Fraktion
Für gesetzlich Versicherte ist die Zahl der Kinderkrankentage bundesgesetzlich verdoppelt worden. Sie können im Jahr 2021 auch dann genommen werden, wenn die Schule oder Kindertagesbetreuung aufgrund Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind.
Erwerbstätige Eltern in Hamburg, die ihr Kind pandemiebedingt zuhause betreuen, jedoch keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben, und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können, profitieren davon jedoch nicht. In diese Gruppe fallen insbesondere privat Versicherte (beispielsweise Selbständige und Freiberufler) ebenso wie freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld und Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld.
Diese Eltern werden derzeit auf den § 56 IfSchG verwiesen, in den die Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen, derzeit in Hamburg so geregelt, explizit mit aufgenommen wurde. Danach können Eltern Entschädigung erhalten, wenn die Präsenzpflicht aufgehoben wurde und die erwerbstätige Person das Kind unter 12 Jahre selbst beaufsichtigt. Jedoch setzt diese Vorschrift Voraus, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Hamburg schreibt dazu auf der Internetseite hamburg.de, dass eine zumutbare andere Betreuungsmöglichkeit beispielsweise dann gegeben sei, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule besteht. Bei lediglich Aufhebung der Präsenzpflicht ist dies aber stets der Fall. Damit kommt in Hamburg eine Entschädigung nach § 56 IfSchG nicht in Betracht.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit der "Betreuungsentschädigung NRW" ein eigenes Programm aufgelegt, um auch erwerbstätige Eltern zu unterstützen, die kein Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. NRW hat dafür neun Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Hierbei handelt es sich um
Leistungen in gerechter und angemessene Anwendung allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen (Billigkeitsleistung, § 53 LHO NW), die gewährt werden können, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt wurden. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.
Um auch die selbständigen Eltern in dieser Zeit zu unterstützen, ist es erforderlich, diese Lücke zu schließen um auch dieser Gruppe einen Anspruch auf Entschädigung zu sichern, wenn sie pandemiebedingt ihre Kinder zuhause betreuen und deswegen ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachkommen können.
Dies vorausgeschickt, möge die Bezirksversammlung beschließen:
Die zuständigen Fachbehörden werden gebeten,
keine Anlage/n